Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der nunmehr führenden betreibenden Partei W*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Werner Stolarz Dr. Ernst Summerer Mag. Rainer Ebert Rechtsanwälte KEG in Hollabrunn, und einer beigetretenen betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei DI Gerald J*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 49.641,47 EUR s.A., infolge teils ordentlichen, teils außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. April 2006, GZ 46 R 250/06i, 252/06h-112, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 20. Februar 2006, GZ 26 E 29/02k-100, zurückgewiesen und der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 17. März 2006, GZ 26 E 29/02k-106, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz wies zu Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts ON 100, mit dem das Exekutionsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren die zwangsweise Öffnung des in Exekution gezogenen Wohnungseigentumsobjekts zwecks Besichtigung für Kaufinteressenten angeordnet hatte, wegen Wegfalls der Beschwer zurück. Es sprach insoweit aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Zu Punkt 2. dieser Entscheidung bestätigte das Rekursgericht einen mehrere Anträge des Verpflichteten abweisenden weiteren Beschluss erster Instanz ON 106. Zu diesem Entscheidungspunkts erklärte es den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig.
Der insgesamt als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichten ist in Ansehung des Punkts 1. der zweitinstanzlichen Entscheidung mangels der Voraussetzungen des § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig, in Ansehung des Punkts 2. dagegen jedenfalls unzulässig.Der insgesamt als außerordentlicher bezeichnete Revisionsrekurs des Verpflichten ist in Ansehung des Punkts 1. der zweitinstanzlichen Entscheidung mangels der Voraussetzungen des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig, in Ansehung des Punkts 2. dagegen jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Den Erwägungen voranzustellen ist der Grundsatz der Rsp des Obersten Gerichtshofs, wonach die Zulässigkeit der Anfechtung von Teilen einer Entscheidung ohne inneren Zusammenhang jeweils getrennt zu beurteilen ist. Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der nicht betätigende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem derartigen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (3 Ob 288/99w mwN). Das gilt auch für die beiden hier zu beurteilenden Punkte der angefochtenen Entscheidung zweiter Instanz, weil die zwangsweise Öffnung des Exektionsobjekts (Punkt 1.) keinen derart engen Zusammenhang mit den im zweiten Punkt behandelten Anträgen des Verpflichteten auf neuerliche Schätzung und Aufschiebung sowie seiner Vollzugsbeschwerde hat.
1. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verkannte die zweite Instanz keineswegs, dass sie zum ersten Punkt keine voll bestätigende Entscheidung traf, weshalb sie auch einen Ausspruch iSd § 78 EO, § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO tätigte. Der außerordentliche Revisionsrekurs befasst sich mit keinem Wort mit der einzig relevanten Frage der Beschwer, weshalb erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten sind.1. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers verkannte die zweite Instanz keineswegs, dass sie zum ersten Punkt keine voll bestätigende Entscheidung traf, weshalb sie auch einen Ausspruch iSd Paragraph 78, EO, Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO tätigte. Der außerordentliche Revisionsrekurs befasst sich mit keinem Wort mit der einzig relevanten Frage der Beschwer, weshalb erhebliche Rechtsfragen nicht zu beantworten sind.
2. In dem einen anderen erstinstanzlichen Beschluss betreffenden Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung liegt dagegen, was vom Verpflichteten missachtet wird, tatsächlich eine voll bestätigende Entscheidung vor. Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp, 3 Ob 321/05k u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T3]). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen der § 84 Abs 4 und § 402 Abs 1 letzter Satz EO (stRsp, 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s), ebenso wenig die über Anträge auf neuerliche Schätzung und Vollzugsbeschwerden. Der Ausspruch der zweiten Instanz lautete daher zutreffend, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.2. In dem einen anderen erstinstanzlichen Beschluss betreffenden Punkt 2. der angefochtenen Entscheidung liegt dagegen, was vom Verpflichteten missachtet wird, tatsächlich eine voll bestätigende Entscheidung vor. Der Ausschluss des Revisionsrekurses bei bestätigender Entscheidung des Rekursgerichts nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt auch im Exekutionsverfahren (stRsp, 3 Ob 321/05k u.v.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T3]). Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO-Novelle 2000 nur noch in den Fällen der Paragraph 84, Absatz 4 und Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO (stRsp, 3 Ob 189/04x u.a.; RIS-Justiz RS0012387 [T6]); die Entscheidung über Aufschiebungsanträge gehört nicht dazu (3 Ob 140/06v, 141/06s), ebenso wenig die über Anträge auf neuerliche Schätzung und Vollzugsbeschwerden. Der Ausspruch der zweiten Instanz lautete daher zutreffend, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist zur Gänze zurückzuweisen.
Anmerkung
E823983Ob219.06mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.322XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00219.06M.1019.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009