TE OGH 2006/12/14 5Ob153/06w

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingeborg P*****, geboren am *****, vertreten durch Hauser Milchrahm & Stadlmann, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Heinz-Dieter P*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und Dr. Rainer Toperczer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über den Antrag der Klägerin auf Urteilsergänzung im Kostenpunkt den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Urteilsergänzung im Kostenpunkt wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelantrag der Klägerin in der Revision lautet, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Alleinverschulden (hilfsweise: das überwiegende Verschulden) des Beklagten festgestellt werde, hilfsweise die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich des Verschuldensausspruches aufzuheben und dem Erstgericht oder dem Berufungsgericht insoweit die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung aufzutragen. Ein Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidungen wurde nicht gestellt, weshalb in der Entscheidung 5 Ob 153/06w, mit der der Revision der Klägerin Folge gegeben wurde, bewusst keine abändernde Kostenentscheidung getroffen wurde. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Berichtigung der Entscheidung nicht vor (vgl RIS-Justiz RS0041362 ua).Der Rechtsmittelantrag der Klägerin in der Revision lautet, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Alleinverschulden (hilfsweise: das überwiegende Verschulden) des Beklagten festgestellt werde, hilfsweise die Urteile der Vorinstanzen hinsichtlich des Verschuldensausspruches aufzuheben und dem Erstgericht oder dem Berufungsgericht insoweit die ergänzende Verhandlung und neuerliche Entscheidung aufzutragen. Ein Antrag auf Abänderung der Kostenentscheidungen wurde nicht gestellt, weshalb in der Entscheidung 5 Ob 153/06w, mit der der Revision der Klägerin Folge gegeben wurde, bewusst keine abändernde Kostenentscheidung getroffen wurde. Es liegen somit die Voraussetzungen für eine Ergänzung oder Berichtigung der Entscheidung nicht vor vergleiche RIS-Justiz RS0041362 ua).

Anmerkung

E82891 5Ob153.06w-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00153.06W.1214.000

Dokumentnummer

JJT_20061214_OGH0002_0050OB00153_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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