TE OGH 2006/12/20 9Ob115/06m

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Veröffentlicht am 20.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Christine M*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Herbert M*****, Versicherungsangestellter, ***** vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG und einstweiliger Verfügung (Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens), aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 3. März 2006, GZ 20 R 34/06z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 20. Dezember 2005, GZ 555 C 117/05x-9, abgeändert wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Christine M*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Herbert M*****, Versicherungsangestellter, ***** vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG und einstweiliger Verfügung (Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens), aus Anlass des „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Antragstellerin und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 3. März 2006, GZ 20 R 34/06z-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 20. Dezember 2005, GZ 555 C 117/05x-9, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, dass zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse dem Gegner der gefährdeten Partei verboten werde, über einen näher bezeichneten PKW zu verfügen, diesen zu veräußern oder dritten Personen, aus welchem Titel immer, Rechte einzuräumen, und aufgetragen werde, diesen PKW unverzüglich der gefährdeten Partei samt dem Zulassungsschein und einem Schlüssel zu übergeben sowie den Zweitschlüssel und den Typenschein unverzüglich gerichtlich zu hinterlegen. Über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die beantragte einstweilige Verfügung abwies. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO vorliege.Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung, dass zur Sicherung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse dem Gegner der gefährdeten Partei verboten werde, über einen näher bezeichneten PKW zu verfügen, diesen zu veräußern oder dritten Personen, aus welchem Titel immer, Rechte einzuräumen, und aufgetragen werde, diesen PKW unverzüglich der gefährdeten Partei samt dem Zulassungsschein und einem Schlüssel zu übergeben sowie den Zweitschlüssel und den Typenschein unverzüglich gerichtlich zu hinterlegen. Über Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei änderte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die beantragte einstweilige Verfügung abwies. Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000 übersteigt. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vorliege.

Dagegen erhob die gefährdete Partei den „außerordentlichen" Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte hierauf den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht der seit der WGN 1997, BGBl I 1997/140, geltenden Rechtslage:Dagegen erhob die gefährdete Partei den „außerordentlichen" Revisionsrekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der erstgerichtliche Beschluss wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht legte hierauf den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Die Vorgangsweise des Erstgerichts widerspricht der seit der WGN 1997, BGBl römisch eins 1997/140, geltenden Rechtslage:

Rechtliche Beurteilung

Die einstweilige Verfügung gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit c EO unterliegt gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO den Anfechtungsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO (vgl 1 Ob 262/05v ua). Nach § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 ZPODie einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera c, EO unterliegt gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO vergleiche 1 Ob 262/05v ua). Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3, ZPO

  • -Strichaufzählung
    in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht jedoch insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Eine Partei kann dann jedoch gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 1 ZPO einenin Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar EUR 4.000, nicht jedoch insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in familienrechtlichen Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, jedenfalls unzulässig, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig ist. Eine Partei kann dann jedoch gemäß Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen
  • -Strichaufzählung
    in sinngemäßer Anwendung des § 508 Abs 2 ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (9 Ob 86/06x ua). Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109620 ua). Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht direkt dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, dieser Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags der gefährdeten Partei entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen (vgl 7 Ob 13/06x ua). Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird (9 Ob 86/06x ua). Der Oberste Gerichtshof ist vor einer nachträglichen Zulassung des Rechtsmittels durch die zweite Instanz zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig, und zwar auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlicher" Revisionsrekurs bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109620 ua). Der Rechtsmittelschriftsatz ist daher nicht direkt dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Rekursgericht vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, dieser Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags der gefährdeten Partei entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann kann es einen mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag erteilen vergleiche 7 Ob 13/06x ua). Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E828619Ob115.06m

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.231XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00115.06M.1220.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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