Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Vera Moczarski (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kadir K*****, Schweißer, *****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab und Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2006, GZ 12 Rs 127/06t-8, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nur der Weg zwischen Arbeitsstätte und „ständigem Aufenthaltsort" geschützt. Hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeitsstätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der ständige Aufenthalt im Sinne dieser Gesetzesstelle der Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält (SSV-NF 7/36 mwN). Die Wohnung der Familie des Versicherten wird also nur dann auch als dessen ständiger Aufenthaltsort anzusehen sein, wenn sich auch der Versicherte dort tatsächlich ständig aufhält und diesen Ort auch tatsächlich zum Mittelpunkt seiner Lebensführung macht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherte selbst so häufig und regelmäßig an diesem Ort lebt, dass dieser als sein ständiger Aufenthalt bezeichnet werden kann. Dass dort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben, macht einen solchen Ort für sich allein noch nicht zum ständigen Aufenthaltsort eines verheirateten Versicherten (SSV-NF 9/98). Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, für den Kläger sei die Wohnung seiner Familie im maßgebenden Zeitraum nicht sein ständiger Aufenthaltsort gewesen, weil er damals wegen Eheprobleme von seiner Familie getrennt lebte und die Wohnung seiner Familie nur unregelmäßig zu Besuchszwecken mit teilweiser Übernachtung aufsuchte, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 9/98, 6/144, 2/38 ua).Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist durch die gesetzliche Unfallversicherung nur der Weg zwischen Arbeitsstätte und „ständigem Aufenthaltsort" geschützt. Hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Arbeitsstätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der ständige Aufenthalt im Sinne dieser Gesetzesstelle der Ort, den der Versicherte tatsächlich zum Mittelpunkt seiner privaten Lebensinteressen macht und an dem er sich tatsächlich häufig und regelmäßig aufhält (SSV-NF 7/36 mwN). Die Wohnung der Familie des Versicherten wird also nur dann auch als dessen ständiger Aufenthaltsort anzusehen sein, wenn sich auch der Versicherte dort tatsächlich ständig aufhält und diesen Ort auch tatsächlich zum Mittelpunkt seiner Lebensführung macht. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versicherte selbst so häufig und regelmäßig an diesem Ort lebt, dass dieser als sein ständiger Aufenthalt bezeichnet werden kann. Dass dort der Ehepartner und/oder ein oder mehrere Kinder des Versicherten leben, macht einen solchen Ort für sich allein noch nicht zum ständigen Aufenthaltsort eines verheirateten Versicherten (SSV-NF 9/98). Ob eine Wohnung als Mittelpunkt der privaten Lebensinteressen der betreffenden Person bezeichnet werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, für den Kläger sei die Wohnung seiner Familie im maßgebenden Zeitraum nicht sein ständiger Aufenthaltsort gewesen, weil er damals wegen Eheprobleme von seiner Familie getrennt lebte und die Wohnung seiner Familie nur unregelmäßig zu Besuchszwecken mit teilweiser Übernachtung aufsuchte, bewegt sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen (SSV-NF 9/98, 6/144, 2/38 ua).
Wird der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte nicht vom ständigen Aufenthaltsort aus angetreten, so besteht nach Lehre und Rechtsprechung Unfallversicherungsschutz, wenn objektive Gründe vorliegen, die den Versicherten veranlassen, seine Wohnfunktion an einem anderen Ort als dem ständigen Aufenthaltsort auszuüben. Diese sind jedenfalls dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht (SSV-NF 7/36, 7/97 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die vom Kläger ins Treffen geführten familienrechtlichen Obsorge- und Unterhaltsverpflichtungen sowie allfällige Verpflichtungen als Hälfteeigentümer der Ehewohnung nicht den für den Schutz der Unfallversicherung erforderlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herstellen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/144). Soweit der Kläger auf den Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 10 ASVG verweist, wurde vom Obersten Gerichtshof in dieser zuletzt zitierten Entscheidung ebenfalls bereits ausgesprochen, dass der Versicherungsschutz für Umwege, die zurückgelegt werden, um Kinder in den Kindergarten oder zur Schule zu bringen, im Gesetz ausdrücklich normiert wurde. Es handelt sich dabei jedoch um Fälle, die vom vorliegenden so verschieden sind, dass eine Analogie nicht in Frage kommt. Auch aus diesen Bestimmungen ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten.Wird der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte nicht vom ständigen Aufenthaltsort aus angetreten, so besteht nach Lehre und Rechtsprechung Unfallversicherungsschutz, wenn objektive Gründe vorliegen, die den Versicherten veranlassen, seine Wohnfunktion an einem anderen Ort als dem ständigen Aufenthaltsort auszuüben. Diese sind jedenfalls dann beachtlich, wenn ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht (SSV-NF 7/36, 7/97 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die vom Kläger ins Treffen geführten familienrechtlichen Obsorge- und Unterhaltsverpflichtungen sowie allfällige Verpflichtungen als Hälfteeigentümer der Ehewohnung nicht den für den Schutz der Unfallversicherung erforderlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herstellen, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 6/144). Soweit der Kläger auf den Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 10, ASVG verweist, wurde vom Obersten Gerichtshof in dieser zuletzt zitierten Entscheidung ebenfalls bereits ausgesprochen, dass der Versicherungsschutz für Umwege, die zurückgelegt werden, um Kinder in den Kindergarten oder zur Schule zu bringen, im Gesetz ausdrücklich normiert wurde. Es handelt sich dabei jedoch um Fälle, die vom vorliegenden so verschieden sind, dass eine Analogie nicht in Frage kommt. Auch aus diesen Bestimmungen ist daher für den Standpunkt des Klägers nichts abzuleiten.
Anmerkung
E8356010ObS17.07hSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5779/9/2007 = infas 2007,118/S27 - infas 2007 S27 = RdW 2007/645S 619 - RdW 2007,619 = SSV-NF 21/10XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00017.07H.0227.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009