Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, Deutschland, vertreten durch Dr. Richard Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H***** Rechtsanwälte KEG, *****, wegen 35.299,01 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 1. Dezember 2006, GZ 2 R 363/06f-8, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht einen Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung durch die Beklagte über die Verjährungsfristen des österreichischen Rechts geltend; mangels Einklagung seien ihre Forderungen gegen einen Dritten nunmehr verjährt. Das Erstgericht hat ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, ob der Klägerin infolge der zwischenzeitig eingetretenen Verjährung ihrer Forderungen ein (konkreter) Schaden entstanden ist; es bestehe Unsicherheit darüber, ob die Forderungen überhaupt dem Grund und der Höhe nach zu Recht bestanden hatten und ob die Klägerin in einem Rechtsstreit durchgedrungen wäre.
Die Klägerin hat diese Ausführungen zwar bekämpft, das Berufungsgericht hat die Mängel- und Feststellungsrüge jedoch verworfen. Nach Auffassung des 1. Senats des Obersten Gerichtshofs ist das Ergebnis der Beurteilung, wie ein Vorverfahren (bzw hier ein unterbliebenes Verfahren) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung (1 Ob 260/04y). Der 4. Senat meldete zwar an dieser Rechtsansicht Zweifel an (4 Ob 39/05x). Dies kann aber hier (ebenso wie in der Entscheidung 6 Ob 256/06z) dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin in der außerordentlichen Revision auf diese Frage nicht mehr zurückkommt.
Gelingt es dem Kläger in einem Schadenersatzprozess jedoch nicht, den Eintritt eines Schadens nachzuweisen, erübrigen sich weitere Überlegungen zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens des (angeblichen) Schädigers.
Anmerkung
E83691 6Ob45.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00045.07X.0316.000Dokumentnummer
JJT_20070316_OGH0002_0060OB00045_07X0000_000