TE OGH 2007/4/3 5Ob67/07z

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Braunegg Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Hans R*, vertreten durch Dr. Kurt Ludwig Breit und Dr. Thomas Mayr, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 1.330,22 sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2006, GZ 39 R 374/05x-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:

1.1. Zur fraglichen Mietzinsminderung infolge eingeschränkter Liftbenützbarkeit für Rollstuhlpatienten des beklagten Arztes macht die klagende Bestandgeberin geltend, das Rekursgericht habe die Rechtsfrage nicht gelöst, ob ein Mieter Rechtsbesitz bzw ein Gebrauchsrecht an einem Teil der Liftanlage (Bereich zwischen Fahrkorbaussenwand und Liftschachtwand) haben könne, welcher nicht bestimmungsgemäß und nur unter Lebensgefahr benützt werden könne. Dieser Frage komme deshalb über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung zu, weil in den nächsten Jahren in einer Vielzahl von Häusern die Lifte mit Innentüren nachgerüstet werden müssten.

1.2. Die vorliegende Entscheidung könnte im Lichte künftig anstehender Liftumbauten nur dann über den Einzelfall hinaus bedeutsam sein, wenn es häufiger Vereinbarungen der hier von den Vorinstanzen angenommenen Art gäbe, nach denen einem Mieter eine bestimmte Größe eines Liftes zugesagt wird. Dass solche Vereinbarungen in größer Zahl bestünden, behauptet die Klägerin allerdings nicht.

2.1. Nach Meinung der Klägerin habe sich das Rekursgericht nicht mit den vom Erstgericht festgestellten Dimensionen des Lifts (Kabinentiefe 102 cm und im Türbereich 111 cm) und eines durchschnittlichen Rollstuhls (Länge 112 cm) auseinandergesetzt. Aufgrund dieser Abmessungen ergebe sich, dass schon bisher der Lift mit einem durchschnittlichen Rollstuhl nur auf verbotene und lebensgefährliche Weise unter Inanspruchnahme des Liftschachtes benützbar gewesen sei.

2.2. Das Rekursgericht hat nach Beweiswiederholung festgestellt, dass „der Lift .... bis zu dem von der Klägerin im Jahr 2004 in Auftrag gegebenen Umbau des Liftes von Patienten des Beklagten mit durchschnittlich großen Rollstühlen problemlos benützt werden (konnte)" (Berufungsurteil S. 6). Damit stehen die vom Erstgericht festgestellten Dimensionen der alten Liftkabine und jene durchschnittlicher Rollstühle nicht wirklich im Widerspruch, handelt es sich dabei doch nur um ungefähre („ca") Angaben. In Wahrheit bekämpft die Klägerin mit dem Hinweis auf diese (nicht exakten) Maßangaben - unzulässig - die auf Zeugen- und Parteiaussagen beruhende Annahme der Rollstuhltauglichkeit der alten Liftkabine.

3.1. Nach Ansicht der Klägerin haben die Vorinstanzen die Mietzinsminderung in Anwendung des § 273 ZPO mit 15 % zu hoch bemessen, entfielen doch nur 9,6 % der Patientenbesuche beim Beklagten auf Rollstuhlfahrer.3.1. Nach Ansicht der Klägerin haben die Vorinstanzen die Mietzinsminderung in Anwendung des Paragraph 273, ZPO mit 15 % zu hoch bemessen, entfielen doch nur 9,6 % der Patientenbesuche beim Beklagten auf Rollstuhlfahrer.

3.2. Beim Beklagten erfolgten vormals immerhin 9,6 % der Arztbesuche mit Rollstuhl, welcher Anteil sich inzwischen um rund 50 % verringert hat. Die jetzt nur mehr recht eingeschränkte Rollstuhltauglichkeit des Liftes stellt für den Beklagten auch einen Imageverlust dar und führt überdies zu einem Verwaltungsaufwand, muss doch das Ordinationspersonal behinderte Patienten auf die nur eingeschränkte Benützbarkeit des Lifts mit einem Rollstuhl hinweisen. Unter diesen Umständen ist eine unvertretbare Ermessensübung der Vorinstanzen bei Anwendung des § 273 ZPO nicht gegeben.3.2. Beim Beklagten erfolgten vormals immerhin 9,6 % der Arztbesuche mit Rollstuhl, welcher Anteil sich inzwischen um rund 50 % verringert hat. Die jetzt nur mehr recht eingeschränkte Rollstuhltauglichkeit des Liftes stellt für den Beklagten auch einen Imageverlust dar und führt überdies zu einem Verwaltungsaufwand, muss doch das Ordinationspersonal behinderte Patienten auf die nur eingeschränkte Benützbarkeit des Lifts mit einem Rollstuhl hinweisen. Unter diesen Umständen ist eine unvertretbare Ermessensübung der Vorinstanzen bei Anwendung des Paragraph 273, ZPO nicht gegeben.

Mit ihrer außerordentlichen Revision zeigt die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage auf; ihr Rechtsmittel ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Textnummer

E83880

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:E83880

Im RIS seit

03.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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