Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Frizberg als Schriftführerin, in der Auslieferungssache des David A*****, AZ 028 Ur 123/06x des Landesgerichtes Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. März 2007, AZ 7 Bs 2/07p (ON 27 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. Juli 2006 wurde gegen den Schweizer Staatsangehörigen David A***** auf Grund eines vom Zentralen Bezirksgericht Buda/Ungarn unter Bezugnahme auf den von der Staatsanwaltschaft für den XI. und XXII. Bezirk von Budapest vom 20. März 2006 (ON 14) ausgestellten Europäischen Haftbefehl (ON 3) gemäß § 16 Abs 1 EU-JZG das Übergabeverfahren eingeleitet (S 1) und über ihn gemäß § 18 Abs 1 EU-JZG iVm § 29 ARHG und § 180 Abs 2 Z 1 StPO die Übergabehaft verhängt (S 61; ON 3 in ON 5). Der dem Betroffenen am selben Tag zugestellte Haftbeschluss blieb unbekämpft. Mit rechtskräftigem Beschluss des Untersuchungsrichters vom 11. Juli 2006 wurde die Übergabehaft nach Durchführung einer Haftverhandlung gegen Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben (ON 6 und 15 in ON 5). Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung (ON 20) bewilligte der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 20. September 2006 (ON 21) die Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung nach Ungarn. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Betroffenen am 12. Dezember 2006 zugestellt (S 193), der dagegen am 22. Dezember 2006 Beschwerde erhob und darin auch beantragte, die Unzulässigkeit der Verhaftung auszusprechen und die Anordnung der gelinderen Mittel aufzuheben (ON 22). Dieser Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 15. März 2007, AZ 7 Bs 2/07p, nicht Folge (ON 27).Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 2. Juli 2006 wurde gegen den Schweizer Staatsangehörigen David A***** auf Grund eines vom Zentralen Bezirksgericht Buda/Ungarn unter Bezugnahme auf den von der Staatsanwaltschaft für den römisch XI. und römisch 22 . Bezirk von Budapest vom 20. März 2006 (ON 14) ausgestellten Europäischen Haftbefehl (ON 3) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EU-JZG das Übergabeverfahren eingeleitet (S 1) und über ihn gemäß Paragraph 18, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 29, ARHG und Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO die Übergabehaft verhängt (S 61; ON 3 in ON 5). Der dem Betroffenen am selben Tag zugestellte Haftbeschluss blieb unbekämpft. Mit rechtskräftigem Beschluss des Untersuchungsrichters vom 11. Juli 2006 wurde die Übergabehaft nach Durchführung einer Haftverhandlung gegen Anwendung gelinderer Mittel aufgehoben (ON 6 und 15 in ON 5). Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung (ON 20) bewilligte der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 20. September 2006 (ON 21) die Übergabe des Betroffenen zur Strafverfolgung nach Ungarn. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Betroffenen am 12. Dezember 2006 zugestellt (S 193), der dagegen am 22. Dezember 2006 Beschwerde erhob und darin auch beantragte, die Unzulässigkeit der Verhaftung auszusprechen und die Anordnung der gelinderen Mittel aufzuheben (ON 22). Dieser Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 15. März 2007, AZ 7 Bs 2/07p, nicht Folge (ON 27).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen, dem Verteidiger am 29. März 2007 zugestellten (S 261) Beschluss am selben Tag eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Denn nach § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und Art 5 der EMRK) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung insbesondere dann erhoben werden, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgrund, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Die begehrte Herbeiführung einer Überprüfung der gemäß § 21 Abs 1 EU-JZG iVm § 31 Abs 6 ARHG nicht weiter anfechtbaren Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Übergabe, die unabhängig von einer allenfalls bestehenden - vorliegend aber gar nicht aktuellen - Übergabehaft zu treffen ist, mittels Grundrechtsbeschwerde ist jedoch mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz ausgeschlossen (vgl EvBl 1999/91; 13 Os 142/06s).Denn nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, GRBG kann eine Grundrechtsbeschwerde nur wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (siehe Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und Artikel 5, der EMRK) durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung insbesondere dann erhoben werden, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgrund, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet wurde. Die begehrte Herbeiführung einer Überprüfung der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, EU-JZG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 6, ARHG nicht weiter anfechtbaren Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der Übergabe, die unabhängig von einer allenfalls bestehenden - vorliegend aber gar nicht aktuellen - Übergabehaft zu treffen ist, mittels Grundrechtsbeschwerde ist jedoch mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz ausgeschlossen vergleiche EvBl 1999/91; 13 Os 142/06s).
Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde inhaltlich gegen die seinerzeit angeordnete Übergabehaft und die aus Anlass der Enthaftung auferlegten gelinderen Mittel sowie deren Beibehaltung richtet (S 425 f), ist sie schon deshalb unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (§ 1 Abs 2 GRBG). Eine - auch behauptete - Verletzung des Grundrechts auf Eigentum ist nicht mit Grundrechtsbeschwerde relevierbar (§ 1 Abs 1 GRBG). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.Soweit sich die Grundrechtsbeschwerde inhaltlich gegen die seinerzeit angeordnete Übergabehaft und die aus Anlass der Enthaftung auferlegten gelinderen Mittel sowie deren Beibehaltung richtet (S 425 f), ist sie schon deshalb unzulässig, weil diesbezüglich der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (Paragraph eins, Absatz 2, GRBG). Eine - auch behauptete - Verletzung des Grundrechts auf Eigentum ist nicht mit Grundrechtsbeschwerde relevierbar (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG). Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E84259 11Os42.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00042.07X.0424.000Dokumentnummer
JJT_20070424_OGH0002_0110OS00042_07X0000_000