TE OGH 2007/9/28 9ObA117/07g

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Veröffentlicht am 28.09.2007
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Mag. Canan Aytekin-Yildirim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D.I. Wlodzimierz J*****, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Pottendorf, gegen die beklagte Partei J***** Austria GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht und Mag. Werner Piplits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2007, GZ 9 Ra 79/06p-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen musste die Beklagte im vom Kläger betreuten Service-, Kalibirierungs- und Reparaturbereich massive Umsatzeinbußen in Kauf nehmen. Die Auflösung dieser Abteilung und vorübergehende (- dh bis zur gänzlichen Auf- bzw Weitergabe an Dritte -) zusätzliche Zuweisung bereits eingeschränkter Agenden an einen schon vorhandenen Mitarbeiter, verbunden mit dem den Kläger treffenden Mitarbeiterabbau wurde vom Berufungsgericht mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung als eine objektiv nachvollziehbare (RIS-Justiz RS0051649 [T10, 11]) wirtschaftliche Maßnahme beurteilt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Abteilung nicht zuletzt wegen der für den Kläger anfallenden Personalkosten nicht mehr rentabel arbeitete. Es steht fest, dass (neben dem Geschäftsführer) die (nach früheren Rationalisierungsmaßnahmen) restlich verbliebenen 12 Arbeitsplätze schon vorher jeweils von Spezialisten besetzt waren und auch blieben und ein Sozialvergleich rechtlich nicht möglich ist. Die im Einzelfall gewonnene und eingehend begründete Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein Verstoß gegen ihre soziale Gestaltungspflicht als Arbeitgeberin vorzuwerfen ist und demnach die im Rahmen des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG anzustellende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausschlägt, bietet keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Nach den Feststellungen musste die Beklagte im vom Kläger betreuten Service-, Kalibirierungs- und Reparaturbereich massive Umsatzeinbußen in Kauf nehmen. Die Auflösung dieser Abteilung und vorübergehende (- dh bis zur gänzlichen Auf- bzw Weitergabe an Dritte -) zusätzliche Zuweisung bereits eingeschränkter Agenden an einen schon vorhandenen Mitarbeiter, verbunden mit dem den Kläger treffenden Mitarbeiterabbau wurde vom Berufungsgericht mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung als eine objektiv nachvollziehbare (RIS-Justiz RS0051649 [T10, 11]) wirtschaftliche Maßnahme beurteilt. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass die Abteilung nicht zuletzt wegen der für den Kläger anfallenden Personalkosten nicht mehr rentabel arbeitete. Es steht fest, dass (neben dem Geschäftsführer) die (nach früheren Rationalisierungsmaßnahmen) restlich verbliebenen 12 Arbeitsplätze schon vorher jeweils von Spezialisten besetzt waren und auch blieben und ein Sozialvergleich rechtlich nicht möglich ist. Die im Einzelfall gewonnene und eingehend begründete Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten kein Verstoß gegen ihre soziale Gestaltungspflicht als Arbeitgeberin vorzuwerfen ist und demnach die im Rahmen des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG anzustellende Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausschlägt, bietet keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E85466 9ObA117.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00117.07G.0928.000

Dokumentnummer

JJT_20070928_OGH0002_009OBA00117_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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