Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Slobodan A*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 184.959,05 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Mai 2007, GZ 1 R 225/06z-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision geltend, es fehle an höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage, ob ein Sozialversicherungsträger einen GmbH-Geschäftsführer, den an sich keine Haftung für Beitragsschulden treffe, ohne entsprechende Bonitätsprüfung zu einer Bürgschaftshaftung verpflichten könne, die das 153-fache seines Monatseinkommens betrage. Er geht davon aus, dass die gegenüber der klagenden Gebietskrankenkasse abgegebene Bürgschaftserklärung aufgrund des krassen Missverhältnisses zwischen Leistungsfähigkeit und eingegangener Verpflichtung sittenwidrig sei.
Die ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes, warum die Bürgschaftsverpflichtung nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen (siehe etwa 8 Ob 73/03y = ÖBA 2004, 307). Bei Anwendung gefestigter Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den jeweiligen Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. So wirft insbesondere die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 77). Keine dieser beiden Ausnahmen ist im hier zu beurteilenden Fall anzunehmen, geht es doch nach dem Revisionsvorbringen des Beklagten letztlich allein darum, ob trotz seiner seinerzeitigen Angaben, über gute Vermögensverhältnisse zu verfügen, ein grobes Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegt. Dieses Missverhältnis stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar (8 Ob 253/99k = SZ 73/79 = RIS-Justiz RS0048300 [T13]), sodass es für sich allein die Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verpflichtung nicht begründen kann.Die ausführliche Begründung des Berufungsgerichtes, warum die Bürgschaftsverpflichtung nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen (siehe etwa 8 Ob 73/03y = ÖBA 2004, 307). Bei Anwendung gefestigter Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf den jeweiligen Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen. So wirft insbesondere die Anwendung der für die Sittenwidrigkeitskontrolle bereits geprägten höchstgerichtlichen Grundsätze auf die singulären Umstände des jeweiligen Falls keine erhebliche Rechtsfrage auf, soweit diese Grundsätze keiner Verfeinerung durch eine weitere Auffächerung bedürfen oder es nicht um die Korrektur einer gravierenden Fehlbeurteilung geht (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 77). Keine dieser beiden Ausnahmen ist im hier zu beurteilenden Fall anzunehmen, geht es doch nach dem Revisionsvorbringen des Beklagten letztlich allein darum, ob trotz seiner seinerzeitigen Angaben, über gute Vermögensverhältnisse zu verfügen, ein grobes Missverhältnis zwischen Haftungsumfang und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorliegt. Dieses Missverhältnis stellt nach der Judikatur erst das auslösende Moment für eine Inhaltskontrolle dar (8 Ob 253/99k = SZ 73/79 = RIS-Justiz RS0048300 [T13]), sodass es für sich allein die Sittenwidrigkeit der eingegangenen Verpflichtung nicht begründen kann.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist daher die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist daher die außerordentliche Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Anmerkung
E85584 10Ob92.07pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00092.07P.1009.000Dokumentnummer
JJT_20071009_OGH0002_0100OB00092_07P0000_000