TE OGH 2007/10/23 3Ob184/07s

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Veröffentlicht am 23.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Engelbert Stefan M*****, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Ingrid M*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Mai 2007, GZ 43 R 300/07x-29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Februar 2007, GZ 45 A 46/06g-19, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen. Der Antrag des für eine Noterbin bestellten Kurators auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen. Der Antrag des für eine Noterbin bestellten Kurators auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für eine namentlich bekannte Noterbin, deren Aufenthalt aber unbekannt ist, wurde gemäß § 156 Abs 1 AußStrG idgF ein Kurator bestellt (ON 10), der beim Gerichtskommissär den Antrag auf Inventierung und Schätzung des Nachlassvermögens stellte. Die erblasserische Witwe und alleinige Testamentserbin beantragte, diesen Antrag wegen der hohen Kosten der Schätzung abzuweisen. Sie beantragte weiters, nach Ablauf der Ediktalfrist des § 158 Abs 1 AußStrG den Kurator abzuberufen.Für eine namentlich bekannte Noterbin, deren Aufenthalt aber unbekannt ist, wurde gemäß Paragraph 156, Absatz eins, AußStrG idgF ein Kurator bestellt (ON 10), der beim Gerichtskommissär den Antrag auf Inventierung und Schätzung des Nachlassvermögens stellte. Die erblasserische Witwe und alleinige Testamentserbin beantragte, diesen Antrag wegen der hohen Kosten der Schätzung abzuweisen. Sie beantragte weiters, nach Ablauf der Ediktalfrist des Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG den Kurator abzuberufen.

Beide Anträge der Witwe wurden von den Vorinstanzen im Einklang mit der klaren Rechtslage abgewiesen:

Zutreffend wurde erkannt, dass der Ablauf der Ediktalfrist des § 158 Abs 1 AußStrG und die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des unbekannten Erben oder Noterben nicht dazu führen können, dass die Einantwortung nunmehr ohne Wahrung der Rechte des Noterben erfolgen dürfte. § 158 Abs 2 AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der weiterhin unbekannten Aufenthalts ist und bereits durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator einen Antrag auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlassvermögens gestellt hat. Vom Revisionsrekursvorbringen ist nur richtig, dass nach Ablauf der Ediktalfrist eingeantwortet werden kann, dies aber nur nach Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Wahrung der materiellen Rechte der Noterbin (hier gemäß §§ 784, 804 ABGB). Für die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Präklusionswirkung des § 158 Abs 2 AußStrG besteht ganz klar ersichtlich keine Rechtsgrundlage, wäre doch sonst die Bestellung eines Abwesenheitskurators (§ 156 Abs 1 zweiter Satz AußStrG) völlig überflüssig.Zutreffend wurde erkannt, dass der Ablauf der Ediktalfrist des Paragraph 158, Absatz eins, AußStrG und die Nichtgeltendmachung von Ansprüchen des unbekannten Erben oder Noterben nicht dazu führen können, dass die Einantwortung nunmehr ohne Wahrung der Rechte des Noterben erfolgen dürfte. Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG stellt auf den unbekannten Erben oder Noterben ab und nicht auf den bekannten Noterben, der weiterhin unbekannten Aufenthalts ist und bereits durch den für ihn bestellten Abwesenheitskurator einen Antrag auf Schätzung und Inventarisierung des Nachlassvermögens gestellt hat. Vom Revisionsrekursvorbringen ist nur richtig, dass nach Ablauf der Ediktalfrist eingeantwortet werden kann, dies aber nur nach Durchführung des gesetzmäßigen Verfahrens unter Wahrung der materiellen Rechte der Noterbin (hier gemäß Paragraphen 784,, 804 ABGB). Für die von der Revisionsrekurswerberin angestrebte Präklusionswirkung des Paragraph 158, Absatz 2, AußStrG besteht ganz klar ersichtlich keine Rechtsgrundlage, wäre doch sonst die Bestellung eines Abwesenheitskurators (Paragraph 156, Absatz eins, zweiter Satz AußStrG) völlig überflüssig.

Für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Revisionsrekursbeantwortung des Kurators waren keine Kosten zuzusprechen (§ 78 Abs 2 und § 185 AußStrG).Für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendige Revisionsrekursbeantwortung des Kurators waren keine Kosten zuzusprechen (Paragraph 78, Absatz 2 und Paragraph 185, AußStrG).

Anmerkung

E856873Ob184.07s

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2008,132 EÜ195 - RZ 2008 EÜ195 = EFSlg 118.993XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00184.07S.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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