Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem am 28. September 2002 verstorbenen Mag. Klaus Dieter L*****, vertreten durch die erbserklärte Alleinerbin Irmgard L*****, diese vertreten durch Schulyok Unger & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" des Separationskurators Dr. Markus W*****, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21. August 2007, GZ 28 R 106/07z-164, womit der Rekurs des Separationskurators gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21. März 2007, GZ 3 S 1/04y-149, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bestimmte die Entlohnung des Masseverwalters mit 121.694,40 EUR und die Belohnung dreier bevorrechteter Gläubigerschutzverbände mit jeweils 1.204,94 EUR.
Nur gegen die Entlohnung des Masseverwalters erhob der Separationskurator Rekurs.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht bezog sich darauf, dass die Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters gemäß § 125 Abs 2 KO nur der Masseverwalter selbst, der Gemeinschuldner und alle Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Rekurs anfechten könnten. Hingegen käme Gläubigern, seien sie Masse- oder Konkursgläubiger, kein Rekursrecht zu. Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators umfasse nicht die Vertretung im Verfahren über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen.Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das Rekursgericht bezog sich darauf, dass die Entscheidung über die Ansprüche des Masseverwalters gemäß Paragraph 125, Absatz 2, KO nur der Masseverwalter selbst, der Gemeinschuldner und alle Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Rekurs anfechten könnten. Hingegen käme Gläubigern, seien sie Masse- oder Konkursgläubiger, kein Rekursrecht zu. Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators umfasse nicht die Vertretung im Verfahren über die Ansprüche des Masseverwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Separationskurator erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig:
Gemäß § 125 Abs 2 letzter Satz KO entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig. Der Revisionsrekurs über die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters ist jedenfalls unzulässig (8 Ob 24/05w), und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz inhaltlich entschieden hat oder - wie hier - eine formelle Entscheidung (Zurückweisung des Rekurses mangels Legitimation) getroffen hat (RIS-Justiz RS0065177).Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, letzter Satz KO entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Ansprüche des Masseverwalters endgültig. Der Revisionsrekurs über die Bestimmung der Entlohnung des Masseverwalters ist jedenfalls unzulässig (8 Ob 24/05w), und zwar unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz inhaltlich entschieden hat oder - wie hier - eine formelle Entscheidung (Zurückweisung des Rekurses mangels Legitimation) getroffen hat (RIS-Justiz RS0065177).
Anmerkung
E859358Ob102.07vSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/293 S 338 - RdW 2008,338 = ZIK 2009/49 S 32 - ZIK 2009,32XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00102.07V.1122.000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009