TE OGH 2007/12/17 8Ob128/07t

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Veröffentlicht am 17.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Entschädigungssache der Antragsteller 1. Dr. Helga A*****, 2. Dr. Huda A*****, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Entschädigung nach dem NÖ Raumordnungsgesetz, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 28. August 2007, GZ 22 R 51/07s-182, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 11. Mai 2007, GZ 1 Nc 38/96i-179, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem im zweiten Rechtsgang gefassten Beschluss vom 31. 10. 2006 (ON 168) setzte das Erstgericht die den Antragstellern gebührende Entschädigung mit 137.679,03 EUR sA fest und wies ein auf Zahlung von 423.569,17 EUR sA gerichtetes Mehrbegehren ab. Diese Entscheidung wurde beiden Parteien am 7. 11. 2006 zugestellt.

Das Rekursgericht wies den dagegen von den Antragstellern am 4. 12. 2006 (ON 171) erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 1. 3. 2007 (ON 175) als verspätet zurück und gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge. Diese Rekursentscheidung wurde dem Antragstellervertreter am 26. 3. 2007 zugestellt.

Am 5. 4. 2007 stellte der Antragstellervertreter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist gegen den Beschluss des Erstgerichtes vom 31. 10. 2006, erhob Rekurs gegen die Zurückweisung seines Rekurses als verspätet durch das Rekursgericht und einen außerordentlichen Revisionsrekurs (die ebenfalls erhobene Zulassungsvorstellung ist im Hinblick auf den Streitwert ohne Bedeutung) gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichtes. Der Antragstellervertreter brachte ausdrücklich vor (S 9 in ON 176), dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden möge.

Mit Beschluss vom 11. 5. 2007 (ON 179) wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Antragsteller ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist (ON 182).

Gegen diesen Beschluss wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem in erster Instanz gestellten Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben sei.

Das Erstgericht legte lediglich den Rekurs und den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Rekursgerichtes vom 1. 3. 2007 (ON 175) vor, nicht aber den nach der eigenen Reihung des Antragstellers vorrangig zu behandelnden außerordentlichen Revisionsrekurs vom 29. 10. 2007 (ON 185), der sich auf die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Vorinstanzen bezieht.

Auch im Umfang der Bekämpfung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die im Revisionsrekurs gleichzeitig erhobene Zulassungsvorstellung nicht von Bedeutung, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes über 20.000 EUR beträgt. Der Revisionsrekurs ist auch nicht absolut unzulässig, weil für die Wiedereinsetzung im Außerstreitverfahren zwar die Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO, nicht aber die allgemeine Regel des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gilt. Bei bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht ausgeschlossen, sondern unter den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0121841).Auch im Umfang der Bekämpfung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist die im Revisionsrekurs gleichzeitig erhobene Zulassungsvorstellung nicht von Bedeutung, weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes über 20.000 EUR beträgt. Der Revisionsrekurs ist auch nicht absolut unzulässig, weil für die Wiedereinsetzung im Außerstreitverfahren zwar die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 153, ZPO, nicht aber die allgemeine Regel des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gilt. Bei bestätigenden Entscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht ausgeschlossen, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig (RIS-Justiz RS0121841).

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen, damit es den nicht jedenfalls unzulässigen außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 28. 8. 2007 (ON 182) vorlegen kann.

Nach ordnungsgemäßer Vorlage des die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages betreffenden außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller wird zunächst über diesen außerordentlichen Revisionsrekurs zu entscheiden sein.

Anmerkung

E862238Ob128.07t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inMietSlg 59.734XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0080OB00128.07T.1217.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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