Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Republik Österreich, wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 1.226 und 726 EUR, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 256/07a-39, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 14. September 2007, GZ 1 E 2303/06v-34, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z, 3 Ob 266/05x und 3 Ob 117/07p), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier - selbst bei Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge -, der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt, zudem voll bestätigende Entscheidungen angefochten werden und über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 und 4 ZPO).Wie dem Revisionsrekurswerber bereits mehrfach zur Kenntnis gebracht wurde (etwa zu 3 Ob 265/05z, 3 Ob 266/05x und 3 Ob 117/07p), ist auch in Exekutionssachen der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse der zweiten Instanz jedenfalls unzulässig, wenn, wie hier - selbst bei Zusammenrechnung der auf Grund zweier Bescheide geschuldeten Beträge -, der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz 4.000 EUR nicht übersteigt, zudem voll bestätigende Entscheidungen angefochten werden und über die Verfahrenshilfe entschieden wurde (Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 4 ZPO).
Sein Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E86191 3Ob267.07xEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00267.07X.1219.000Dokumentnummer
JJT_20071219_OGH0002_0030OB00267_07X0000_000