Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Republik Österreich und Land Oberösterreich wider die verpflichtete Partei Anton S*****, wegen 500, 1.100, 400, 400, 1.100 und 1.100 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 23. Oktober 2007, GZ 1 R 259/07t-88, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems vom 17. September 2007, GZ 1 E 3551/04w-83, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Bund sowie ein Bundesland führen gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung von Geldbeträgen in der Höhe zwischen 400 und 1.100 EUR (zusammen 4.600 EUR) sA Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf den Hälfteanteilen des Verpflichteten an zwei Liegenschaften. Beim Grundbuchsgericht der Nebeneinlage, welches das Exekutionsgericht um Vollzug ersucht hatte, hatte der Verpflichtete zuletzt die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt. Dieses Gericht wies den Antrag ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 78 iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Verpflichteten nicht Folge und sprach unter Berufung auf Paragraph 78, in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist in der Sache weiterhin der Vollzug der Exekutionsbewilligung des Exekutionsgerichts. Demnach richtet sich auch das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Wie schon in diesem Verfahren zu 3 Ob 114/07x klargestellt wurde, wäre daher der (inhaltlich zutreffende) Unzulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auf § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG zu stützen gewesen. Auch im Außerstreitverfahren ist demnach gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig und daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.Gegenstand des Verfahrens ist in der Sache weiterhin der Vollzug der Exekutionsbewilligung des Exekutionsgerichts. Demnach richtet sich auch das Rechtsmittelverfahren nach dem GBG, weil es eben nur um den Vollzug der Pfandrechtseintragung (hier im weiteren Sinn) und nicht um die Exekution selbst geht. Wie schon in diesem Verfahren zu 3 Ob 114/07x klargestellt wurde, wäre daher der (inhaltlich zutreffende) Unzulässigkeitsausspruch der zweiten Instanz auf Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG zu stützen gewesen. Auch im Außerstreitverfahren ist demnach gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig und daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Anmerkung
E861903Ob264.07fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.831XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0030OB00264.07F.1219.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009