TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/14 2005/04/0165

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E06202050;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
16/02 Rundfunk;

Norm

31989L0552 Fernsehtätigkeit-RL Ausübung Art17 idF 31997L0036;
31997L0036 Nov-31989L0552;
B-VG Art140;
EURallg;
KOG 2001 §11;
ORF-G 2001 §13 Abs9;
ORF-G 2001 §17 Abs2 Z2;
ORF-G 2001 §36 Abs5;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
RFG 1984 §5g idF 1993/595;
RFGNov 1993;
RFGNov 2001;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schenk, über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 1. Juni 2005, Zl. 611.009/0020- BKS/2004, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1. und 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G fest, die beschwerdeführende Partei habe am 1. Oktober 2004 in der Sendung Ö3-Wecker durch Unterlassen der Ansage einer Patronanzsendung gegen die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verstoßen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde die beschwerdeführende Partei zur Veröffentlichung dieser Entscheidung und zur Übermittlung von Aufzeichnungen hierüber verpflichtet (Spruchpunkt 3.).

Außerdem stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides fest, die beschwerdeführende Partei habe am 1. Oktober 2004 um 07.36 Uhr durch den vom Radiomoderator OB eingeleiteten Beitrag die Bestimmung des § 13 Abs. 9 ORF-G verletzt. Auch bezüglich dieses Spruchpunktes wurde der beschwerdeführenden Partei die Veröffentlichung und die Erbringung eines Nachweises hierüber verpflichtet (Spruchpunkt 4.).

In der Begründung wurde als entscheidungsrelevanter Sachverhalt zum ersten Spruchpunkt angeführt, die beschwerdeführende Partei habe zwar im Anschluss an die Ö3- Verkehrsnachrichten den Sponsor der Sendung genannt, sie habe jedoch eine solche Kennzeichnung am Beginn der Sendung (Ansage der Patronanzsendung) unterlassen und damit gegen § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G verstoßen.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung aus:

"Um 07.36 Uhr leitet der Moderator mit den Worten 'Und nun folgt eine Verbraucherinformation für unsere geschätzten Fernsehteilnehmerinnen und Teilnehmer - Guten Morgen!', den nachfolgenden Beitrag von OB ein: 'Guten Morgen, meine Damen und Herren, hier spricht Ihr Conferencier OB. Ich freue mich sehr, an dieser Stelle über meine neue Sendung sprechen zu dürfen. Denn heute Abend startet im Ersten Fernsehprogramm der RAVAG, besser bekannt als ORF1, die Unterhaltungsreihe, Was gibt es Neues?, ein lustiges Frage - Antwort Spiel mit meinen prominenten Gästen. So erwarte ich heute (...). Meine Kandidaten haben dabei die spaßige Aufgabe Fragen zu aktuellen Ereignissen auf lustvolle, spontane Weise zu erläutern. Hui! Das wird aber ein Riesenspaß!! Ich würde mich also freuen, Sie um 22.15h vor den Fernsehempfangsgeräten begrüßen zu dürfen. Bis dahin verabschiedet sich hochachtungsvoll - OB!' Danach gibt der Moderator nochmals einen Hinweis auf die Sendung, indem er die Sendezeit und das Programm nennt."

Der zuletzt dargestellte Sachverhalt stelle gemäß § 13 Abs. 9 ORF-G ein unzulässiges Bewerben eines Fernsehprogramms des Österreichischen Rundfunks in einem Hörfunkprogramm dar.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid gleicht, was den Spruchpunkt 1. betrifft, in sachverhaltsmäßiger als auch rechtlicher Hinsicht jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zl. 2005/04/0145, zu Grunde lag. Aus den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der ORF habe § 17 Abs. 2 Z. 2 ORF-G auch bei Hörfunksendungen zu beachten, unzutreffend.

Daher waren der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides und der darauf aufbauende Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Was die Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Bescheides betrifft, so gleicht der Beschwerdefall in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2007, Zlen. 2005/04/0151, 0156, zu Grunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnis verwiesen werden kann. Auch gegenständlich handelte es sich nicht um einen bloßen Hinweis auf einen Sendungsinhalt, sondern es stand das gemäß § 13 Abs. 9 ORF-G unzulässige Bewerben der Fernsehsendung im Vordergrund.

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2. und 4. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Beschwerde hinsichtlich eines Teiles des angefochtenen Bescheides erfolgreich war, war der beschwerdeführenden Partei der beantragte Kostenersatz gemäß den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, zuzusprechen.

Wien, am 14. November 2007

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040165.X00

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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