Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 15 Nc 2/08z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Josef H*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Prozesses wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage gegen den nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck. Unter dessen Leitung habe ihn das Landesgericht Innsbruck zu Unrecht zu einer Haftstrafe verurteilt, wodurch weitere Schäden entstanden seien.
Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 9 Abs 4 AHG" vor.Das Landesgericht Innsbruck legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG" vor.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00 uva).Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre. Dieser Delegierungstatbestand ist nach der ständigen Judikatur des erkennenden Senats auch auf Verfahren anzuwenden, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vergleiche nur Schragel, AHG³ Rz 255 unter Hinweis auf JBl 1999, 613). Ebenso entspricht es der ständigen Judikatur, dass eine Delegierung auch dann vorzunehmen ist, wenn jener Richter, dem ein amtshaftungsbegründendes Verhalten vorgeworfen wird, nunmehr bei einem Gerichtshof tätig ist, der über eine Amtshaftungsklage - als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht - zu entscheiden hätte (1 Nd 5/00 uva).
Letztlich ist § 9 Abs 4 AHG auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Kläger (oder Antragsteller) zu erkennen gibt, er wolle den Anspruch gegen einen bestimmten Organwalter persönlich erheben. Ergibt sich aus dem Antrag klar, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann, erfordert es der Gesetzeszweck, auch in einem solchem Fall nach § 9 Abs 4 AHG vorzugehen (1 Nd 15/88), zumal auch eine Klagezurückweisung nach § 9 Abs 5 AHG nicht von einem Gericht vorgenommen werden soll, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte. Schließlich liegt es auch durchaus nahe, dass der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Bezeichnung der beklagten Partei korrigiert.Letztlich ist Paragraph 9, Absatz 4, AHG auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Kläger (oder Antragsteller) zu erkennen gibt, er wolle den Anspruch gegen einen bestimmten Organwalter persönlich erheben. Ergibt sich aus dem Antrag klar, dass das belangte Organ die behaupteten Verfehlungen nur in Ausübung seiner Funktion begangen haben kann, erfordert es der Gesetzeszweck, auch in einem solchem Fall nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG vorzugehen (1 Nd 15/88), zumal auch eine Klagezurückweisung nach Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht von einem Gericht vorgenommen werden soll, das gegenüber dem betreffenden Organ befangen sein könnte. Schließlich liegt es auch durchaus nahe, dass der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens die Bezeichnung der beklagten Partei korrigiert.
Es ist daher ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck liegendes Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E86993 1Nc21.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00021.08S.0312.000Dokumentnummer
JJT_20080312_OGH0002_0010NC00021_08S0000_000