TE OGH 2008/4/3 8ObA17/08w

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Veröffentlicht am 03.04.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Ronald K*****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Q*****, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.971,70 EUR sA (Revisionsinteresse 1.928,33 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. November 2007, GZ 8 Ra 52/07m-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das operative Geschäft der früheren Dienstgeberin des Klägers wurde - entsprechend einem bereits seit Anfang 2004 bestehenden Plan - durch die nun Beklagte ab 1. 1. 2005 übernommen. Im September 2005 wurde die Spaltung zur Aufnahme des Betriebs der früheren Dienstgeberin des Klägers in die Beklagte endgültig durchgeführt. Alleingesellschafter der früheren Dienstgeberin war ein Verein, der überdies mit einer Stammeinlage von 29.500 EUR an der Beklagten beteiligt ist, deren Stammkapital 50.000 EUR beträgt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers habe den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 letzter Satz AngG verwirklicht, als zumindest vertretbar:Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Verhalten des Klägers habe den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 27, Ziffer eins, letzter Satz AngG verwirklicht, als zumindest vertretbar:

Der Kläger schloss mit der Beklagten, vertreten durch einen Geschäftsführer, dessen Abberufung bereits absehbar war und am 19. 7. 2004 auch erfolgte, am 22. 6. 2004 einen Dienstvertrag zu unüblich günstigen Konditionen (Bruttogehalt 8.000 EUR statt bisher 4.785,71 EUR; sechsmonatige Kündigungsfrist; Zusicherung einer Abfindung in Höhe eines Bruttojahresgehalts). Der Kläger befürchtete, bei Abberufung dieses Geschäftsführers seine Anstellung bei seiner bisherigen Dienstgeberin zu verlieren, weil er dem „Lager" dieses Geschäftsführers zugerechnet wurde. Der Dienstvertragsabschluss verfolgte den Zweck, die vermutete Absicht der Geschäftsleitung, das seit 1. 11. 2003 bestehende Dienstverhältnis des Klägers zu beenden, dadurch zu hintertreiben, dass die Ansprüche des Klägers im Fall einer Kündigung maximiert werden. Entgegen der bisherigen Praxis stimmte der Geschäftsführer den Dienstvertragsabschluss des Klägers nicht mit den weiteren zwei Geschäftsführern der Beklagten ab und informierte sie auch nicht darüber.

Der Vorwurf gegenüber dem Kläger besteht entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Auffassung nicht darin, dass er seine berufliche Zukunft absichern wollte, sondern richtet sich gegen die Methode, die der Kläger dabei anwandte: Er beabsichtigte, sich im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eine Position zu verschaffen, die den auch für den Kläger erkennbaren Interessen der Beklagten diametral entgegenstand. Bei der Beklagten handelte es sich auch nicht, wie der Kläger nun darzutun versucht, um einen „neutralen Dritten", sondern um eine Gesellschaft, die nicht nur wirtschaftlich mit der früheren Dienstgeberin des Klägers durch den gemeinsamen Gesellschafter verflochten war, sondern die überdies nach dem erklärten Willen der Geschäftsleitung das operative Geschäft der früheren Dienstgeberin übernehmen sollte und in der Folge auch tatsächlich übernommen hat.

Anmerkung

E870898ObA17.08w

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5895/2/2008 = DRdA 2008,442 = infas 2008,193/A81 - infas 2008 A81XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00017.08W.0403.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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