Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH Nfg. OHG, *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH, *****, 2. Manfred B*****, Geschäftsführer, *****, beide vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 27. Februar 2008, GZ 4 R 27/08f-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, dass bloß formloses Dulden durch eine Verwaltungsbehörde nicht zur Vertretbarkeit einer ansonsten unvertretbaren Rechtsansicht führt (4 Ob 225/07b). Die Zulassungsbeschwerde zeigt aber nicht konkret - dh ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut, höchstgerichtliche Entscheidungen oder eine beständige Verwaltungspraxis - auf, weshalb die von den Vorinstanzen als vertretbar bezeichnete Annahme der Beklagten, sie könnten sich für ihr Verhalten auf § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 stützen, unvertretbar gewesen sei. Dass die Verwaltungsbehörde diese Frage nachträglich anders beurteilt hatte, reicht dafür nicht aus.Es trifft zwar zu, dass bloß formloses Dulden durch eine Verwaltungsbehörde nicht zur Vertretbarkeit einer ansonsten unvertretbaren Rechtsansicht führt (4 Ob 225/07b). Die Zulassungsbeschwerde zeigt aber nicht konkret - dh ausgehend vom festgestellten Sachverhalt und unter Hinweis auf den klaren Gesetzeswortlaut, höchstgerichtliche Entscheidungen oder eine beständige Verwaltungspraxis - auf, weshalb die von den Vorinstanzen als vertretbar bezeichnete Annahme der Beklagten, sie könnten sich für ihr Verhalten auf Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 stützen, unvertretbar gewesen sei. Dass die Verwaltungsbehörde diese Frage nachträglich anders beurteilt hatte, reicht dafür nicht aus.
Anmerkung
E87609 4Ob76.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00076.08T.0520.000Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008