TE OGH 2008/6/5 6Ob95/08a

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Veröffentlicht am 05.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl u.a. Rechtsanwälte in Salzburg, und der Nebenintervenientin K*****gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 41.066,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. Februar 2008, AZ 2 R 213/07t, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. August 2007, GZ 91 Cg 1093/01s-93, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies gilt auch für die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen; auch diese ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0109021, RS0081754 [T5], RS0043253 [T14]).

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, überschreiten, also gewissermaßen der Zeitplan „über den Haufen geworfen" werde, eine Pönalevereinbarung wegen verspäteter Fertigstellung wegfällt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 58/98f = SZ 72/25; 8 Ob 156/06h). In der Entscheidung 8 Ob 156/06h hat der Oberste Gerichtshof das zeitliche Maß des Üblichen, dessen Überschreiten zum Wegfall der ursprünglichen Pönalevereinbarung führt, mit etwa einem Monat angenommen. Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit bringt die beklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dann, wenn die aus der Sphäre des Werkbestellers herrührenden Verzögerungen das zeitliche Maß des Üblichen, auf das sich jeder Werkunternehmer einzustellen hat, überschreiten, also gewissermaßen der Zeitplan „über den Haufen geworfen" werde, eine Pönalevereinbarung wegen verspäteter Fertigstellung wegfällt, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 58/98f = SZ 72/25; 8 Ob 156/06h). In der Entscheidung 8 Ob 156/06h hat der Oberste Gerichtshof das zeitliche Maß des Üblichen, dessen Überschreiten zum Wegfall der ursprünglichen Pönalevereinbarung führt, mit etwa einem Monat angenommen. Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht demgegenüber von Verzögerungen von bis zu zwei Monaten aus, die auf der Beklagten zuzurechnenden Gründen beruhen. In der Auffassung des Berufungsgerichts, die neuerlichen Fertigstellungstermine seien nicht durch eine konkludente Pönalevereinbarung abgesichert, ist somit jedenfalls keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Damit bringt die beklagte Partei aber keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E87927 6Ob95.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00095.08A.0605.000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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