TE OGH 2008/9/3 3Ob184/08t

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Antragsteller 1.) mj Simon Andreas W*****, 2.) mj Sarah Daniela W*****, 3.) mj Philipp Georg W*****, und 4.) mj Angelika Naemi W*****, alle *****, alle vertreten durch ihre Mutter Gabriele W*****, diese vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim, wegen Unterhaltserhöhung, infolge „außerordentlichen Revisionsrekurses" deren Vaters Ing. Mag. Gerhard W*****, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 12. Juni 2008, GZ 15 R 142/08w-U47, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 4. Jänner 2008, GZ 1 P 90/07-U35, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Eltern der vier Minderjährigen sind geschieden. Die obsorgeberechtigte Mutter beantragte namens der mj Sarah Daniela die Erhöhung des vom Vater geleisteten monatlichen Unterhalts; dies ua für die Zeiträume von April 2004 bis Juni 2004 auf 592 EUR und von Juli 2004 bis Juni 2005 von 571,64 EUR auf 604 EUR. Namens des mj Philipp Georg und der mj Angelika Naemi wurde die Erhöhung des Unterhalts von jeweils 497,50 EUR auf monatlich jeweils 516 EUR (vom 1. April 2004 bis 30. Juni 2004) und auf monatlich jeweils 528 EUR (vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) beantragt.

Nachdem sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags für die mj Sarah Daniela von 577 EUR und von jeweils 503 EUR für die mj Philipp Georg und Angelika Naemi (vom 1. April bis 30. Juni 2004) sowie von 587,75 EUR für die mj Sarah und von jeweils 513,80 EUR für die mj Philipp Georg und Angelika Naemi (vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005) bereit erklärt hatte, erhöhte das Erstgericht mit rechtskräftiger Teilentscheidung vom 17. September 2007 die monatliche Unterhaltsleistung für die mj Sarah Daniela, Philipp Georg und Angelika Naemi in dem vom Vater zugestandenen Ausmaß. Die Entscheidung über das Mehrbegehren wurde vorbehalten.

Mit der nunmehr angefochtenen (zweiten) Teilentscheidung erhöhte das Erstgericht die monatliche Unterhaltsleistung für die mj Sarah Daniela für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30. Juni 2004 von 577 EUR um weitere 15 EUR auf 592 EUR monatlich und für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 um weitere 16,25 EUR von 587,75 EUR auf 604 EUR monatlich. Das Mehrbegehren, den monatlichen Unterhalt des mj Philipp Georg und Angelika Naemi zu erhöhen, wies das Erstgericht ab. Die Entscheidung über das Erhöhungsmehrbegehren (aller) Kinder ab 1. Juli 2005 wurde vorbehalten.

In seinem Rekurs bekämpfte der Vater die Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung für die mj Sarah Daniela um 15 bzw 16,25 EUR monatlich; der mj Philipp Georg und Angelika Naemi bekämpften die Abweisung ihres Unterhaltserhöhungsbegehrens.

Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht gab beiden Rekursen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.

Den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters, der sich nur gegen die Unterhaltserhöhung für die mj Sarah Daniela wendet, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts an Geld oder Geldeswert nicht insgesamt 20.000 EUR, sodass das vorliegende Rechtsmittel als Zulassungsvorstellung zu werten ist:

Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (§ 58 Abs 1 JN; RIS-Justiz RS0042366). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257), sodass im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhungsbegehren der mj Philipp Georg und Angelika Naemi außer Betracht zu bleiben haben. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei immer der höchste Dreijahresbetrag, über den die zweite Instanz entschieden hat, als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 503/96 = SZ 69/33; RIS-Justiz RS0103147). Zu berechnen sind - höchstens - jene 36 Monate mit dem höchsten Entscheidungsgegenstand. Das sind hier in Ansehung des für die mj Sarah Daniela gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens drei Monate à 15 EUR und zwölf Monate, in denen die begehrte bzw bekämpfte Unterhaltserhöhung 16,25 EUR monatlich beträgt. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt daher (weit) unter 20.000 EUR.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist das Dreifache der Jahresleistung als Wert des strittigen Rechts anzunehmen (Paragraph 58, Absatz eins, JN; RIS-Justiz RS0042366). Der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0017257), sodass im vorliegenden Fall die Unterhaltserhöhungsbegehren der mj Philipp Georg und Angelika Naemi außer Betracht zu bleiben haben. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet nicht der Gesamtbetrag den Streitwert, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Nach ständiger Rechtsprechung ist dabei immer der höchste Dreijahresbetrag, über den die zweite Instanz entschieden hat, als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 503/96 = SZ 69/33; RIS-Justiz RS0103147). Zu berechnen sind - höchstens - jene 36 Monate mit dem höchsten Entscheidungsgegenstand. Das sind hier in Ansehung des für die mj Sarah Daniela gestellten Unterhaltserhöhungsbegehrens drei Monate à 15 EUR und zwölf Monate, in denen die begehrte bzw bekämpfte Unterhaltserhöhung 16,25 EUR monatlich beträgt. Der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, liegt daher (weit) unter 20.000 EUR.

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel des Vaters gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 57/08t uva).Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen. Dies wird das Erstgericht nunmehr nachzuholen haben. Ob der im Rechtsmittel des Vaters gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (10 Ob 57/08t uva).

Textnummer

E88664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00184.08T.0903.000

Im RIS seit

03.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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