RS Vwgh 1986/9/4 85/16/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1986
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §15 Abs1;

Beachte

Besprechung in:FJ 1987/9, S 138;

Rechtssatz

Wenn ein Bauzins jährlich um einen im vornhinein vereinbarten Betrag (hier in Form einer Zinseszinsberechnung erhöht wird, so ist es nicht unrichtig, wenn der Barwert unter Anwendung einer endlichen geometrischen Summenformel (hier: 4 Prozent Verzinsung jährlich berechnet vom jeweils vorangehenden Bauzins; Abzinsung 5,5 Prozent) ermittelt wird. Der so ermittelte Betrag darf allerdings nicht höher sein, als der achtzehnfache durchschnittliche Jahresbetrag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985160001.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten