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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §15 Abs1;Beachte
Besprechung in:FJ 1987/9, S 138;Rechtssatz
Wenn ein Bauzins jährlich um einen im vornhinein vereinbarten Betrag (hier in Form einer Zinseszinsberechnung erhöht wird, so ist es nicht unrichtig, wenn der Barwert unter Anwendung einer endlichen geometrischen Summenformel (hier: 4 Prozent Verzinsung jährlich berechnet vom jeweils vorangehenden Bauzins; Abzinsung 5,5 Prozent) ermittelt wird. Der so ermittelte Betrag darf allerdings nicht höher sein, als der achtzehnfache durchschnittliche Jahresbetrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160001.X03Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018