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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0205 B 20. Dezember 2007 2006/16/0212 B 20. Dezember 2007 2006/16/0211 B 20. Dezember 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Anträge 1. des JM und 2. der EM, beide in F und vertreten durch Mag. Dieter Benko, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer Straße 43, um Berichtigung der Kostenentscheidung in den hg. Beschlüssen vom 18. Oktober 2007, Zlen. 2006/16/0202-8 und 2006/16/0205, 0211, 0212-10, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 20. November 2006 erhoben die beiden nunmehr antragstellenden Parteien Säumnisbeschwerde gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Fulpmes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Getränkesteuer. Sie erachteten sich dadurch, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über ihre "Berufung" vom 11. Jänner 2006 nicht entschieden habe, in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt.
Die belangte Behörde legte nach Einleitung des Vorverfahrens eine Abschrift ihres Bescheides vom 14. September 2007 vor, mit der sie die Entscheidung über das Rechtsmittelverfahren gemäß § 212 Abs. 2 iVm § 212 Abs. 1 TLAO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorstellungsbehörde in einem näher bezeichneten Verfahren aussetzte.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 18. Oktober 2007, Zl. 2006/16/0202-8, in der Beschwerdesache der beiden nunmehr antragstellenden Parteien gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Fulpmes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht das Verfahren ein und verpflichtete die Gemeinde Fulpmes zum Aufwandersatz von insgesamt EUR 675,60.
Mit der weiteren Säumnisbeschwerde gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Fulpmes wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beantragten die beschwerdeführenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof wolle in "Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und über die Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 18.06.1998, 17.11.1999 und 11.08.2000 (Anmerkung: gemeint 11.02.2000) auf Grund der Berufungsvorentscheidung vom 12.07.2000 ..., mit welchem die Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (= die Erstattung) der mit Bescheid vom 12.07.2000 mit ATS 0,00 festgesetzten in der Höhe von ATS 1,754.347,00 entrichteten Steuer auf alkoholische Getränke nicht zulässig sei, dahingehend abändern, als dass die Gemeinde ... verpflichtet ist, die entrichtete Steuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum 1.01.1995 bis 31.1.2000 in Höhe von ATS 1,754.347,00 (= EUR 127.493,37) an die Beschwerdeführer zurückzuerstatten".
Mit Bescheid vom 14. September 2007 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde nach Einleitung des Vorverfahrenes nach § 36 Abs. 2 VwGG der Berufung vom 11.August 2000 Folge gegeben und den Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juli 2000 betreffend Rückerstattungsanträge Getränkesteuer gemäß § 214 Abs. 2 iVm § 49 TLAO ersatzlos behoben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12. Juli 2000 sei in Form einer Berufungsvorentscheidung über die Festsetzung der Getränkesteuer abgesprochen und diese mit S Null festgesetzt worden. Mit dieser Entscheidung seien die Berufungen vom 18. Juni 1998, 19. Oktober 1999, 17. November 1999, 11. Jänner 2000, 11. Februar 2000 und 9. März 2000 insofern einer Erledigung zugeführt worden, als diesen Folge gegeben worden sei.
Mit Beschluss vom 18. Oktober 2007, Zlen. 2006/16/0205, 0211, 0212-10, stellte der Verwaltungsgerichtshof
1. das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Berufung der beschwerdeführenden Parteien vom 11. August 2000 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Fulpmes vom 12. Juli 2000 betreffend Rückerstattung der Getränkesteuer 1995 bis Jänner 2000 ein, wies
2. die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die "Berufung bzw. den Antrag auf Vorlage der Berufungen vom 18. 6. 1998, 17. 11. 1999 und 11. 8. 2000 (Anmerkung: gemeint 11.02. 2000) aufgrund der Berufungsvorentscheidung vom 12.7.2000" betreffend Verrechnung mit Abgabenschuldigkeiten, die Verwendung zur Tilgung vollstreckbarer Abgabenschuldigkeiten und Rückzahlung (= die Erstattung) der mit Bescheid vom 12. Juli 2000 mit S Null festgesetzten und entrichteten Steuer, zurück und
verpflichtete die Gemeinde Fulpmes zum Ersatz der Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 87,70.
Zur Begründung des Aufwandersatzes heißt es in diesem Beschluss:
"Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Für die beschwerdeführenden Parteien als Obsiegende in einem Verfahren (Punkt 1.) waren zunächst Kosten im Ausmaß von EUR 675,60 anzusetzen. In insgesamt fünf Verfahren erwies sich die Beschwerde als unzulässig. Für den fünffachen Vorlageaufwand und einen Schriftsatzaufwand war für die belangte Behörde insgesamt ein Betrag von EUR 587,90 anzusetzen, womit sich als Differenz der Betrag von EUR 87,70 ergab, der den beschwerdeführenden Parteien zuzusprechen war."
Mit den Schriftsätzen vom 10. Dezember 2007 wird nunmehr der Antrag auf Berichtigung der Kostenentscheidungen der hg. Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 mit der Behauptung gestellt, der Verwaltungsgerichtshof habe übersehen, dass es sich jeweils um zwei beschwerdeführende Parteien gehandelt habe und daher jeweils die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG auch zweimal zu entrichten gewesen sei.
Mit diesem Vorbringen übersehen die antragstellenden Parteien, dass jeweils zwei beschwerdeführende Parteien mehrere Beschwerden wegen Verletzung von Entscheidungspflichten erhoben haben und diese jeweils die Erlassung eines einzigen Bescheides, der zweifach auszufertigen war und jeweils an jede der beschwerdeführenden Parteien zu ergehen hatte, beantragten. Somit entstand die Gebührenpflicht nach § 24 Abs. 3 VwGG für jede Beschwerdeerhebung durch die antragstellenden Parteien insgesamt jeweils nur einmal im Ausmaß von EUR 180,-- und nicht im doppelten Ausmaß von EUR 360,--. Die antragstellenden Parteien übersehen allerdings weiter, dass zunächst vier Geschäftszahlen in der Annahme vergeben wurden, dass insgesamt vier Säumnisbeschwerden erhoben wurden und daher die Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG insgesamt auch viermal zu entrichten gewesen wären.
Nach Vorlage der Verwaltungsakten kam jedoch hervor, dass die Verletzung der Entscheidungspflicht neben den beiden eingestellten Verfahren tatsächlich noch in weiteren fünf Fällen (es handelte sich um mehrere Berufungen mit gleichem Datum) geltend gemacht wurde. In diesen Fällen erwies sich die Beschwerde jeweils als unzulässig.
Somit wurden von den antragstellenden Parteien in insgesamt sieben Fällen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben, über die mit den genannten Beschlüssen vom 18. Oktober 2007 entschieden wurden. Es sind daher dafür die Gebühren nach § 24 Abs. 3 VwGG insgesamt siebenfach zu entrichten und daher allfällig in diesem Ausmaß nicht entrichtete Gebühren nachzuzahlen.
Aus den genannten Gründen sind die gestellten Anträge unbegründet und daher abzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160202.X00.1Im RIS seit
07.03.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008