TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/29 2008/18/0078

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2008
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

EheG §23;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des H B in W, geboren am 20. Oktober 1975, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. Dezember 2007, Zl. E1/389.777/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer habe erstmals am 26. Mai 1995 nach illegaler Einreise einen Asylantrag gestellt, der am 28. Juli 1995 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Am 22. April 1998 sei er erneut illegal in Österreich eingereist, worauf gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen und er noch tags darauf in seine Heimat abgeschoben worden sei. Am 22. Juni 1998 sei er neuerlich illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am 7. November 1999 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Sein weiterer Asylantrag vom 23. April 1999 (offensichtlich gemeint: 2000) sei am 4. September 2000 rechtskräftig negativ beschieden worden. Der bislang letzte Asylantrag vom 2. November 2001 sei am 18. Februar 2003 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Am 18. März 2004 habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, nachdem er am 11. Februar 2004 eine (um fünfzehn Jahre ältere) österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 11. Mai 2005 (rechtskräftig seit 6. März 2007) sei diese Ehe gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Das Gericht sei zur Überzeugung gelangt, dass die Ehe lediglich dazu gedient habe, dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen.

Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass der in § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 60 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen bestünden zu einem Bruder, einer Schwester, Schwägerinnen, Cousins, einem Neffen und einem Onkel. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, nach einer Vielzahl erfolgloser Versuche, als Flüchtling in Österreich anerkannt zu werden, letztlich eine Scheinehe eingehe, um solcherart einen Aufenthaltstitel und den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, gefährde das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gravierend.

Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration wiege lediglich gering, gründe sich ein Gutteil seines Aufenthaltes doch auf Asylanträge, die sich als unberechtigt erwiesen hätten, und zuletzt auf die dargestellte Scheinehe. Auch sämtliche unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse habe er nur auf die genannte Scheinehe gestützt eingehen können. Was seine familiären Bindungen anlange, sei zu bedenken, dass er längst volljährig sei und mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Solcherart erweise sich das dem Beschwerdeführer insgesamt zu unterstellende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet als keinesfalls besonders gewichtig. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher im Sinn des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die vom Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 11. Mai 2005 mit der (tragenden) Begründung, dass die Ehe lediglich dazu gedient habe, dem Beschwerdeführer eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu verschaffen, gemäß § 23 Ehegesetz rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Auf Grund dieses Urteils steht in bindender Weise fest, dass er die Ehe ausschließlich zu den genannten Zwecken geschlossen hat, ohne dass eine eheliche Lebensgemeinschaft hätte begründet werden sollen (vgl. zur genannten Bindungswidmung etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2007/18/0509, mwN).

Im Hinblick darauf ist das Beschwerdevorbringen, das das Vorliegen einer Scheinehe in Abrede stellt und das Berufungsverfahren in dieser Hinsicht als mangelhaft rügt, nicht zielführend und begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Das Eingehen einer Ehe zum ausschließlichen Zweck, fremdenrechtlich oder ausländerbeschäftigungsrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Hinzu kommt im Beschwerdefall, dass - was die Beschwerde nicht in Abrede stellt - sich der wiederholt illegal eingereiste Beschwerdeführer, gegen den bereits ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war, sich im Zeitraum vor Eingehen dieser Aufenthaltsehe (Scheinehe) nur auf Grund von unberechtigten Asylanträgen im Bundesgebiet aufhalten konnte.

Angesichts des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei - nämlich sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährde bzw. in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe -, keinem Einwand.

2. Schließlich zeigte die Beschwerde auch mit ihrem weiteren Vorbringen, bei der Interessenabwägung nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG komme den für das Aufenthaltsverbot sprechenden öffentlichen Interessen ein geringeres Gewicht zu als den gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst wenn, wie in der Beschwerde behauptet, der Beschwerdeführer mit einem der im angefochtenen Bescheid angeführten Familienangehörigen in einem Verband leben sollte, führte dies angesichts des großen Gewichtes der durch sein Gesamtfehlverhalten beeinträchtigten öffentlichen Interessen zu keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 29. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008180078.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten