RS Vwgh 1987/7/2 87/09/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §26 Abs2;
AuslBG §28 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Auffassung von Literatur und Judikatur gilt für beide Formen der vorzeitigen Auflösung (Entlassung, vorzeitiger Austritt) eines Arbeitsverhältnisses, daß der bloße Eintritt eines vorzeitigen Grundes diesen nicht auflöst. Vielmehr bedarf es hiezu einer auf vorzeitige Auflösung

gerichteten Willenserklärung an den anderen Vertragspartner, in der bestimmt, deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, zum Ausdruck gebracht werden muß. Diese einseitige zwar empfangsbedürftige aber nicht annahmebedürftige

Willenserklärung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Betroffenen zugegangen ist. Der Zugang ist dann anzunehmen, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach regelmäßigen Umständen mit Kenntnisnahme durch ihn gerechnet werden kann. Eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht rückwirkend ausgesprochen werden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987090044.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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