RS Vwgh 1987/9/15 83/05/0198

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Veröffentlicht am 15.09.1987
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §1096
ABGB §1104
BauO Wr §129 Abs4
BauRallg
MRG §30 Abs2 Z14
MRG §30 Abs2 Z15
VwRallg

Rechtssatz

Da die im § 129 Abs 4 Wr BauO genannten Voraussetzungen - entsprechend den Zielsetzungen des Baurechtes - hinsichtlich der Erteilung eines Abbruchsauftrages lediglich technische, nicht aber wirtschaftliche Gegebenheiten betreffen und weiters die in der Wr BauO verwendeten Begriffe nicht mit denen des Zivilrechtes (MietenG bzw MietrechtsG) übereinstimmen (Hinweis E 15.3.1983, 81/05/0164), ist eine allfällige "wirtschaftliche Abbruchsreife" eines Gebäudes iS zivilrechtlicher Vorschriften für das öffentliche Recht bedeutungslos.

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X08

Im RIS seit

02.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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