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Baurecht - WienNorm
ABGB §1096Rechtssatz
Da die im § 129 Abs 4 Wr BauO genannten Voraussetzungen - entsprechend den Zielsetzungen des Baurechtes - hinsichtlich der Erteilung eines Abbruchsauftrages lediglich technische, nicht aber wirtschaftliche Gegebenheiten betreffen und weiters die in der Wr BauO verwendeten Begriffe nicht mit denen des Zivilrechtes (MietenG bzw MietrechtsG) übereinstimmen (Hinweis E 15.3.1983, 81/05/0164), ist eine allfällige "wirtschaftliche Abbruchsreife" eines Gebäudes iS zivilrechtlicher Vorschriften für das öffentliche Recht bedeutungslos.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050198.X08Im RIS seit
02.06.2020Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020