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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §3 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde hat bei der Ermittlung des ortsüblichen Verkehrswertes im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 NÖ FLG nicht auf einzelnen (von den Parteien genannte) extrem hohe Kaufpreise abzustellen bzw den Verkehrswert mit einem dieser Extremwerte gleichzusetzen, sondern alle (hier: insgesamt 34) für landwirtschaftliche Grundstücke des betreffenden Zusammenlegungsgebietes bezahlten Kaufpreise, bezogen auf einen repräsentativen Zeitraum (hier: 2 Jahre) vor dem maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung, zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985070089.X02Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
13.05.2015