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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §15 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache der R, vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36/II, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit, als sie die Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde in Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin vom 1. September 2004 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 30. August 2004 (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 Asylgesetz 1997) geltend macht, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 495,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 22. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde machte die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. August 2004 in der sie betreffenden Asylangelegenheit erhobene Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Nach Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde den Bescheid vom 28. Jänner 2008, Zl. 243.214/1/10E-VI/17/04, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Mit diesem Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Spruchpunkte II. und III. des erstinstanzlichen Bescheides (betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) stattgegeben. Die belangte Behörde stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) nicht zulässig ist, und sie erteilte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
Der Begründung des Bescheides ist überdies zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 24. Jänner 2008 in Anwesenheit ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin die Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung des Asylantrages gemäß § 7 AsylG) zurückgezogen habe.
Zu diesem Umstand nahm die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2008 nicht Stellung.
Bei diesem Verfahrensstand geht der Verwaltungsgerichtshof von der Richtigkeit der im Bescheid der belangten Behörde dargestellten und unbestritten gebliebenen Tatsache, nämlich der Zurückziehung der Berufung gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, aus. Damit ist die mit der vorliegenden Beschwerde geltend gemachte Entscheidungspflicht der belangten Behörde in diesem Punkt nach Einbringung der Säumnisbeschwerde in anderer Weise als durch ihre Erfüllung (durch Nachholung der versäumten Entscheidung) weggefallen. Die Säumnisbeschwerde war insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 21. März 2006, Zl. 2005/01/0328, mwN
Im Übrigen war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 2. Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Wien, am 9. April 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007191186.X00Im RIS seit
25.11.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008