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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallSpruch
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, den zu B1691/07 und zu B1712/07 beschwerdeführenden Gesellschaften die mit jeweils € 2.340,- und der zu B1713/07 beschwerdeführenden Stadt die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Betreiber von Gasnetzen im "Netzbereich Oberösterreich" gemäß der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die GSNT-VO 2004 geändert wirdrömisch eins. 1. Die beschwerdeführenden Parteien sind als Betreiber von Gasnetzen im "Netzbereich Oberösterreich" gemäß der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung in der Gaswirtschaft bestimmt werden (Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung, GSNT-VO 2004) vom 19. Mai 2004, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 101 vom 26. Mai 2004, in der Fassung der Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die GSNT-VO 2004 geändert wird
(Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005 (in der Folge: GSNT-VO 2004 idF der Novelle 2005), tätig.(Gas-Systemnutzungstarife-Verordnung-Novelle 2005, GSNT-VO-Novelle 2005), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 212 vom 29. Oktober 2005 (in der Folge: GSNT-VO 2004 in der Fassung der Novelle 2005), tätig.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in zweiter Instanz über die zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäß §23c des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - in der Folge: GWG), BGBl. I 121/2000, in der Fassung BGBl. I 148/2002, für den Zeitraum von 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006 ab - das ist der Zeitraum der Geltung der GSNT-VO 2004 idF der Novelle 2005. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde in zweiter Instanz über die zwischen den Netzbetreibern des Netzbereichs Oberösterreich zu leistenden Ausgleichszahlungen gemäß §23c des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz - in der Folge: GWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 121 aus 2000,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 148 aus 2002,, für den Zeitraum von 1. November 2005 bis 31. Dezember 2006 ab - das ist der Zeitraum der Geltung der GSNT-VO 2004 in der Fassung der Novelle 2005.
3. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, die als weiterer Netzbetreiber des Netzbereichs Oberösterreich mitbeteiligte Partei OÖ Ferngas AG erstattete eine Äußerung, die zu B1691/07 beschwerdeführende Gesellschaft replizierte.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, zulässigen Beschwerden erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 2008, G11/08, V301/08, V86-88/07, §23b Abs2 Z2 GWG als verfassungswidrig und insbesondere §3 Z2 litd GSNT-VO 2004 und §5 Abs8 Z1 litd sowie §5 Abs8 Z2 litd der GSNT-VO 2004 idF der Novelle 2005 als gesetzwidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 2008, G11/08, V301/08, V86-88/07, §23b Abs2 Z2 GWG als verfassungswidrig und insbesondere §3 Z2 litd GSNT-VO 2004 und §5 Abs8 Z1 litd sowie §5 Abs8 Z2 litd der GSNT-VO 2004 in der Fassung der Novelle 2005 als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art139 Abs6 bzw. Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung bzw. eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als gesetz- bzw. verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde liegenden Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art139 Abs6 bzw. Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (vgl. VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986). Dem in Art139 Abs6 bzw. Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren vergleiche VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Verordnungs- und Gesetzesprüfungsverfahren begann am 12. Juni 2008. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 11. bzw. 13. September 2007 eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihnen zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als gesetzwidrig aufgehobenen Verordnungs- und Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass dadurch die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nachteilig beeinflusst wurde. Die beschwerdeführenden Parteien wurden somit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung bzw. eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie für die zu B1691/07 und zu B1712/07 beschwerdeführenden Gesellschaften eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,- enthalten. Der zu B1713/07 beschwerdeführenden Stadt war der begehrte Ersatz der Eingabengebühr gemäß §17a VfGG nicht zuzusprechen, weil gemäß §17a Z2 VfGG Gebietskörperschaften von deren Entrichtung befreit sind.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1691.2007Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008