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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des D B in W, geboren am 29. Mai 1962, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 6. Dezember 2007, Zl. E1/385.421/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien (der belangten Behörde) vom 6. Dezember 2007 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei bereits wiederholt in Österreich aufhältig gewesen und habe zuletzt über einen Sichtvermerk bis 20. August 1993 verfügt. Am 3. Juli 2001 sei er bei seinem illegalen Aufenthalt betreten und wenig später nach Ungarn zurückgeschoben worden. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Oktober 2002 sei er wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erneut ausgewiesen worden.
Am 6. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, nachdem er kurz zuvor eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.
Laut einem polizeilichen Bericht vom 29. Juli 2003 über Erhebungen an der angeblich ehelichen Anschrift des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sei von verschiedenen Hausbewohnern nach Vorzeigen von Lichtbildern angegeben worden, dass dort zwar der Beschwerdeführer mit einer jüngeren Frau und einem zweiundzwanzigjährigen "Bub" wohnhaft wäre, seine Ehegattin sei ihnen hingegen unbekannt gewesen.
Am 6. November 2003 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers von der Erstbehörde (der Bundespolizeidirektion Wien) niederschriftlich vernommen worden, und sie habe das Vorliegen einer Liebesheirat behauptet, wofür sie einen Bekannten als Zeugen namhaft gemacht habe. Daraufhin seien weitere Erhebungen gepflogen worden. Am 14. November 2003 habe der Beschwerdeführer an der angeblich ehelichen Anschrift lediglich in Unterwäsche bekleidet angetroffen werden können, ebenso eine weitere jugoslawische Staatsangehörige, die zum damaligen Zeitpunkt mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen sei und gegen die mittlerweile ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe bestehe. Diese sei lediglich mit einem Nachthemd bekleidet gewesen und habe ihre Kleidung im Wohnzimmerschrank verstaut gehabt. Den einschreitenden Beamten gegenüber habe sie jedoch angegeben, nur kurzfristig an dieser Adresse wohnhaft zu sein. Ebenfalls in der Wohnung seien der (illegal aufhältige) Sohn des Beschwerdeführers und dessen Freundin anwesend gewesen. Der Beschwerdeführer und die jugoslawische Staatsangehörige hätten gemeinsam auf einem ausziehbaren Sofa geschlafen.
Bei einer neuerlichen Hauserhebung am 29. November 2003 sei diese jugoslawische Staatsangehörige neuerlich vor dem Haus angetroffen worden, als sie gerade vom Einkaufen zurückgekommen sei. Auf die spontane Frage, wo ihr Mann wäre, habe sie angegeben:
"Arbeitet im Schnitzelplatzl, Klosterneuburgerstraße". Damit habe sie offenbar den Beschwerdeführer gemeint. Sie habe jedoch sogleich ihren Fehler bemerkt und angegeben, nicht sehr gut Deutsch zu sprechen und die Frage falsch verstanden zu haben.
Am 21. Juli 2005 seien erneut Hausbewohner unter Vorlage von Fotos und Reisepasskopien befragt worden, die angegeben hätten, dass in dieser Wohnung seit Jahren eine jugoslawische Familie wohnte. Eindeutig seien dabei der Beschwerdeführer und die genannte jugoslawische Staatsangehörige als jenes Paar erkannt worden. Erneut sei die Ehegattin des Beschwerdeführers ihnen absolut unbekannt gewesen. Weiters sollten (laut den Angaben der Hausbewohner) dort der Sohn des Beschwerdeführers, dessen Frau und deren gemeinsames Kind wohnen. Letztere seien auch in der Wohnung angetroffen worden, und diese hätten angegeben, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer (Vater bzw. Schwiegervater) in der Wohnung zu leben. Erst nachträglich sei dem Sohn eingefallen, dass auch seine Stiefmutter (die Beschwerdeführerin) bei ihnen wohnte.
Am 10. Jänner 2006 sei der Vater der Ehegattin des Beschwerdeführers von der Erstbehörde vernommen worden. Dieser habe angegeben, dass seine Tochter zwei- bis dreimal in der Woche bei ihm wohnen, ihm im Haushalt helfen, zusammenräumen und die Wäsche bügeln würde. Die übrige Zeit wäre sie bei ihrem Freund. Bis zum Erhalt der Ladung hätte er nicht gewusst, dass seine Tochter verheiratet sei. Er glaubte schon, dass seine Tochter den Beschwerdeführer nur wegen der Erlangung des Aufenthaltstitels geheiratet habe, diese hätte ihm jedoch versichert, dass sie kein Geld für die Ehe gesehen bzw. nicht für Geld geheiratet hätte.
Am 20. Jänner 2006 sei die Ehegattin des Beschwerdeführers vernommen worden und habe eingestanden, mit dem Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen zu haben. Dies wäre über Vermittlung ihres namentlich genannten Ex-Freundes (jenes Bekannten, den sie bereits in ihrer Niederschrift als Zeugen für die Ehegemeinschaft angegeben habe) zustande gekommen. Dieser hätte finanzielle Probleme gehabt und ihr gesagt, sie sollte den Beschwerdeführer heiraten, damit er seine Schulden bezahlen könnte. Sie selbst hätte für die Eheschließung kein Geld bekommen, und es wäre ihr auch keines angeboten worden. Sie hätte sich darauf nur eingelassen, weil sie in ihren Freund verliebt gewesen wäre und ihm einen Gefallen hätte tun wollen. Sie hätte bei diesem gewohnt und wäre vier Jahre mit ihm zusammengewesen. Sie wäre jedoch auch immer wieder nach Hause zu ihren Eltern gekommen, und die Beziehung wäre nicht besonders gewesen, weil er sie immer geschlagen hätte. Sie hätte nie an der angeblichen ehelichen Wohnanschrift oder mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt und hätte dort nie gewohnt, sondern wäre dort nur gemeldet gewesen. Ihre früher gemachten Angaben wären falsch gewesen, weil sie vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden wäre. Er hätte gesagt, dass er ihrem Freund kein Geld mehr gäbe, wenn sie nicht sagte, dass sie verheiratet wäre und tatsächlich eine Ehe bestünde. Sie wüsste nur, dass er an ihren Ex-Freund regelmäßig Geld bezahlt und dieser den Beschwerdeführer immer angerufen hätte, wenn er Geld benötigt hätte. Sollte er keines bekommen, drohe er ihm damit, dass sie sich scheiden ließe.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 habe der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Scheinehe bestritten. Er habe zugestanden, dass seine Ehegattin mit dem genannten Lebensgefährten verbunden wäre. Dies hätte jedoch nach Weihnachten 2002, dem Zeitpunkt ihres Kennenlernens, geendet. Dann hätte sie keine Beziehung mehr zu ihm unterhalten. Er habe auch bestritten, an jenen Lebensgefährten jemals Geldbeträge bezahlt zu haben, und weiters dargelegt, dass er gemeinsam mit seiner Ehegattin wiederholt das Grab derer Mutter besucht, deren Vater im Spital besucht und diesen auch wiederholt in einem Lokal getroffen hätte. Er hätte etwa drei Jahre lang in einem Lokal in Wien als Küchenhilfe gearbeitet und wäre dort täglich von seiner Ehegattin abgeholt worden. Zum Beweis für diese Behauptung habe der Beschwerdeführer eine Zeugin namhaft gemacht, die jedoch angesichts des häufig vorkommenden Namens nicht individualisierbar gewesen sei, wobei auch niemals eine Person dieses Namens an der angegebenen Anschrift gewohnt habe. Darüber hinaus sei nicht erkennbar gewesen, welche Wahrnehmungen diese angebliche Zeugin gemacht hätte und worüber sie zeugenschaftlich Auskunft hätte geben sollen. Gleiches gelte für den als weiteren Zeugen aufgebotenen ehemaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers. Dass dieser ihre "Beziehung wahrgenommen" hätte, lasse kein relevantes Beweisthema erkennen. Selbst wenn dieser Zeuge bestätigen würde, dass die Ehegattin regelmäßig in dem vom Beschwerdeführer angegebenen Sinn im genannten Lokal gewesen wäre, stellte dies keinen Beweis für ein gemeinsames Ehe- und Familienleben dar. Schon gar nicht könnten Zeugen (wie in der Berufung angeführt) das Motiv des Beschwerdeführers zur Eheschließung darlegen, weil dieser in diesem Lokal erst zu arbeiten begonnen habe, als er bereits einen Monat verheiratet gewesen sei. Die Vernehmung dieser Zeugen sei daher entbehrlich gewesen.
Solcherart habe die Erstbehörde zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei, um einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. (Den Ausführungen der Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 7. August 2007 zufolge habe der Beschwerdeführer am 6. Mai 2003 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 gestellt und sich bei dieser Antragstellung auf seine Eheschließung mit der genannten österreichischen Staatsbürgerin am 4. März 2003 berufen, obwohl er kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt habe.)
Das diesbezügliche Geständnis der Ehegattin des Beschwerdeführers sei nachvollziehbar, schlüssig, konkret und ausführlich, und es stimmten deren Angaben auch durchaus mit den bisherigen polizeilichen Ermittlungen überein. Der Beschwerdeführer hingegen habe nicht darlegen können, weshalb ihn seine Ehegattin wahrheitswidrig belasten sollte. Dass auch wiederholt eine andere jugoslawische Staatsangehörige beim Beschwerdeführer bzw. in dessen Wohnung angetroffen worden sei, gegen die ebenfalls ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe bestehe und mit der der Beschwerdeführer bereits zuvor, nämlich am 6. August 2002, einen Vertrag über die Errichtung einer KEG geschlossen habe, in der jene Frau Kommanditistin sein sollte, lasse die belangte Behörde zur Überzeugung gelangen, dass diese offenbar die wahre Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gewesen sei und sei. Dass weiters die Ehegattin an der ehelichen Anschrift bei diversen Hausbewohnern völlig unbekannt gewesen sei, bestätige diese Annahme wie auch die Angaben der Ehegattin. In diesem Zusammenhang spreche es für sich, dass der Vater der Ehegattin bis zu seiner Ladung, sohin jahrelang, von der Ehe keine Ahnung gehabt habe. Darüber hinaus sei zu bedenken gewesen, dass der Beschwerdeführer zuvor wiederholt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und offenbar erfolglos einen Aufenthaltstitel erlangen habe wollen und zum damaligen Zeitpunkt die Ehe mit einer Österreicherin die nahezu einzige Möglichkeit gewesen sei, seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. In Anbetracht all dieser Umstände sei dem bestreitenden Vorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben zu schenken und daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass der in § 60 Abs. 2 "Z. 1" (offenbar gemeint: Z. 9) FPG normierte Tatbestand verwirklicht sei.
Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich und berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 61 und 66 leg. cit - im Grund des § 87 leg. cit. gegeben gewesen seien.
Der Beschwerdeführer sei - wie dargestellt - verheiratet. Sonstige familiäre Bindungen bestünden zu dem bereits genannten Sohn, der mittlerweile mit seiner Familie in einem eigenen Haushalt lebe. Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gravierend. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher dringend geboten und im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG zulässig.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, sei doch sein Aufenthalt nur durch das dargestellte Fehlverhalten erst ermöglicht worden. Gleiches gelte für sämtliche unselbstständige Beschäftigungsverhältnisse. Die genannten familiären Bindungen zum Sohn seien insofern zu relativieren gewesen, als dieser längst volljährig sei und mit seiner Familie einen eigenen Haushalt führe. Das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzusprechende Interesse an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erweise sich daher als keinesfalls besonders gewichtig. Dem stehe das große öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse an seinem Verlassen des Bundesgebietes, und es erweise sich daher die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG als zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe für die belangte Behörde keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Aufenthaltsehe (Scheinehe) bringt die Beschwerde vor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers bei ihrer Vernehmung am 6. November 2003 bestätigt habe, dass er sie aus Liebe geheiratet hätte, und sie ihre unrichtige Behauptung, sie hätte ihn nur geheiratet, um ihm den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, aus Eifersucht bzw. Rache getätigt habe, weil er sie betrogen habe. Diese Probleme seien allerdings bereinigt, und sie führten seitdem ein glückliches Eheleben. Weiters führe die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides an, dass bei der Hauserhebung am 29. November 2003 niemand in der Wohnung hätte angetroffen werden können. Laut Auskunft des Hausmeisters sei diesem die Gattin des Beschwerdeführers unbekannt und würde der Beschwerdeführer mit einer jugoslawischen Frau zusammenwohnen. Dieser Erhebungsbericht sei fehlerhaft, weil nur der Beschwerdeführer selbst Hausmeister in dieser Wohnhausanlage sei. Auch stelle es einen Widerspruch dar, wenn der Vater seiner Ehegattin bei der Vernehmung am 10. Jänner 2006 erst von der Ehe (seiner Tochter) erfahren haben wolle und weiters angegeben habe, seine Tochter hätte ihm versichert, dass sie kein Geld für die Ehe gesehen hätte. Denn hätte er vor der Vernehmung mit seiner Tochter tatsächlich darüber gesprochen, hätte er bei der Vernehmung von der Eheschließung gewusst. Auch habe die belangte Behörde im vorhinein auf die Vernehmung der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen unter Zugrundelegung nicht nachvollziehbarer Gründe verzichtet. Hätte die Behörde diese Zeugen geladen, hätte sie sich ein Bild darüber machen können, dass das einzige Motiv seiner Heirat Zuneigung und Liebe zu seiner Ehegattin gewesen sei.
1.2. Diese Verfahrensrüge ist bereits deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerde nicht darlegt, zu welchen konkreten Tatsachenbehauptungen diese Zeugen hätten vernommen werden sollen, zumal sie auch nicht die Namen dieser Zeugen nennt und diese daher nicht individualisiert sind. Abgesehen davon hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid plausibel begründet, warum sie zwei vom Beschwerdeführer geführte Zeugen nicht vernommen habe (vgl. Seite 5/1. Absatz des angefochtenen Bescheides), und geht die Beschwerde auf diese begründenden Erwägungen nicht ein. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
Im Übrigen bestreitet die Beschwerde nicht, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - verschiedene Hausbewohner im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen am 29. Juli 2003 angegeben haben, dass ihnen die Ehegattin des Beschwerdeführers unbekannt sei und der Beschwerdeführer mit einer (anderen) jüngeren Frau und einem Zweiundzwanzigjährigen an der behaupteten ehelichen Anschrift wohnhaft sei, bei weiteren polizeilichen Erhebungen an dieser Wohnanschrift am 14. November 2003 dort nur der Beschwerdeführer und die genannte jugoslawische Staatsangehörige (beide in Unterwäsche bzw. Nachtgewand) sowie der illegal aufhältige Sohn des Beschwerdeführers und dessen Freundin angetroffen worden seien, der Beschwerdeführer mit dieser jugoslawischen Staatsangehörigen gemeinsam auf einem Sofa geschlafen habe und diese jugoslawische Staatsangehörige auch am 29. November 2003 angetroffen worden sei. Ferner behauptet die Beschwerde auch nicht, dass die Angaben des Vaters der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 10. Jänner 2006 und die Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 2006, worin diese zugestand, mit dem Beschwerdeführer nie zusammengewohnt und mit ihm eine Scheinehe geschlossen zu haben, im angefochtenen Bescheid unrichtig wiedergegeben seien. Wenn die belangte Behörde angesichts dieser Ermittlungsergebnisse dieser Aussage der Ehegattin der Beschwerdeführerin mehr Glauben schenkte als der gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers und zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer eine Scheinehe geschlossen habe, um solcherart einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken, somit die Ehegatten kein gemeinsames Familienleben (im Sinn des Art. 8 EMRK) geführt haben, so begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Der Beschwerdeeinwand, dass die Aussage des Vaters der österreichischen Ehegattin widersprüchlich sei, geht ins Leere, weil dieser nicht - wie in der Beschwerde unterstellt - erst bei seiner Vernehmung, sondern laut seiner Aussage bereits nach Erhalt seiner Ladung zur Vernehmung von der Ehe seiner Tochter erfahren habe, sodass es nicht widersprüchlich erscheint, wenn er vor seiner Vernehmung mit seiner Tochter über deren Eheschließung gesprochen hat. Auch mit ihrer Behauptung, dass im Erhebungsbericht vom 29. November 2003 der Beschwerdeführer als Hausmeister bezeichnet werde (eine solche Bezeichnung als Hausmeister findet sich nicht im angefochtenen Bescheid), vermag die Beschwerde keine Bedenken gegen die im angefochtenen Bescheid zur Hauserhebung am 29. November 2003 getroffenen Feststellungen zu erwecken, zumal die Beschwerde nicht in Abrede stellt, dass - wie im angefochtenen Bescheid festgestellt - die genannte jugoslawische Staatsangehörige erneut vor dem Wohnhaus angetroffen wurde, als sie gerade vom Einkaufen zukam, und auf die spontane Frage, "wo ihr Mann sei", den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers angab.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf die mit der Beschwerde vorgelegte eidesstattliche Erklärung vom 18. Dezember 2007 hinweist, so ist damit bereits deshalb nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen, weil diese eidesstattliche Erklärung erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt wurde, sodass auf diese Urkunde wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht weiter einzugehen war (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG).
1.3. Auf dem Boden der unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde und in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2006/18/0154, mwN), begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwenden - § 86 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) leg. cit. darstelle, keinen Bedenken.
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen einer Scheinehe nicht mehr geboten sei, wenn die rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe fünf Jahre oder länger zurückliege, und er am 4. März 2008 fünf Jahre verheiratet gewesen wäre, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass diese von der Beschwerde zum Fremdengesetz 1997 ergangene Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass nunmehr § 63 Abs. 1 FPG im Fall des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot zulässt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0154, mwN) für den Anwendungsbereich des FPG nicht übernommen werden kann. Abgesehen davon wäre aber selbst bei Zugrundelegung der früheren, zum Fremdengesetz 1997 ergangenen hg. Rechtsprechung nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen, weil die Eheschließung des Beschwerdeführers bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht fünf Jahre zurücklag.
3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 22. April 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008180063.X00Im RIS seit
14.05.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009