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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des M, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom 27. Dezember 2007, Zl. Fr- 139/6/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007, Zl. 2004/18/0346, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, zweitinstanzlich verfügte Ausweisungsbescheid vom 6. September 2004 mit der Begründung aufgehoben worden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers erst seit der mit Beschluss vom 30. September 2004 ausgesprochenen Ablehnung der Behandlung der gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid erhobenen Beschwerde (Zl. 2004/20/0263) unrechtmäßig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen, auf § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG gestützten Ausweisungsbescheides am 23. September 2004 rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 27. Dezember 2007 stellte die belangte Behörde gemäß § 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG fest, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Ausweisung "zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung rechtmäßig war". Diesem Ausspruch liege zu Grunde, dass - dem zitierten hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2007 folgend - der illegale Aufenthalt des Beschwerdeführers mit der Abweisung (richtig: Ablehnung) seiner Beschwerde im Asylverfahren begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2007 freiwillig Österreich verlassen, weshalb im Sinn des § 57 FPG bestätigt werde, dass "die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung im Sinne des § 53 FPG 2005 erfüllt waren und somit die Verhängung der Ausweisung rechtmäßig war".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 125 Abs. 1 FPG war das Ausweisungsverfahren nach den Bestimmungen des FPG weiterzuführen.
Gemäß § 57 FPG haben die Berufungsbehörden, wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesenermaßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, nur zu entscheiden, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Somit bezieht sich diese Entscheidung der Berufungsbehörde insoweit - anders als nach § 66 Abs. 4 AVG - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde erster Instanz (so auch Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG, § 57 Anm. 1; vgl. zum Ganzen ausführlich den Beschluss vom 20. Dezember 2007, Zl. 2007/21/0484).
Die belangte Behörde hat aber offenkundig auf den Zeitpunkt der Ausreise abgestellt und die Ausweisung als rechtmäßig festgestellt. Wie aufgezeigt hätte sie jedoch bei einem Feststellungsbescheid nach § 57 FPG auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Bedacht nehmen müssen.
Wegen Verkennung der Rechtslage war somit der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 29. April 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210129.X00Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009