TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/29 2005/07/0148

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §142;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des J A in P, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 8. September 2005, Zl. 8-ALL- 904/1-2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J V in xxxx K, P 18, 2. I P in xxxx P, Z 11, 3. R B in xxxx P, Z 16, 4. M B in xxxx P, Z 14, 5. G G in xxxx P, Z 15,

6. R D in xxxx M, O 75, 7. I R in xxxx P, L 2, 8. S R in xxxx P,

L 1, 9. J V, Gasthaus-Pension "H", D, xxxx K), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der k.k. Bezirkshauptmannschaft S vom 9. Jänner 1908 wurde dem F. K. die Fassung der auf Grundstück Nr. 976/1 (nunmehr 976/2), KG P, entspringenden Quelle und Ableitung des Wassers mittels einer unterirdischen Rohrleitung bewilligt. Die Kollaudierung ist am 27. August 1908 erfolgt und es wurde mit Dekret vom 1. September 1909 auch eine Benützungsbewilligung erteilt.

Erst mit Schreiben vom 3. April 1952, also Jahre nach Errichtung der WVA auf dem Grundstück Nr. 976/2, KG P., suchte J. A., der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, um wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung des "M.-Bachwassers" von der Parzelle 965, KG P., Eigentümer M. B., vlg. G., weg zu seinem Anwesen hin zum Betrieb einer kleinen Turbine mit Lichtmaschine zur Stromerzeugung an. In der Niederschrift der am 28. Juli 1953 stattgefundenen Verhandlung wurde u.a. festgehalten, dass das E-Werk bereits während des II. Weltkrieges errichtet worden sei. Das Betriebswasser werde aus einer Quelle, die auf Parzelle "965", Eigentümer M. B., vlg. G., entspringe, gefasst und in einen Hochbehälter geleitet. Von diesem Hochbehälter aus führe eine eiserne Druckrohrleitung in einer Länge vom 44 m weiter über die Parzelle 965 entlang der Parzellengrenze 915, 965, 918/1, 915 weiter über die Parzelle 909 zur Turbine.

In einer weiteren Verhandlung am 24. März 1955 wurde noch festgehalten, dass J. A. einen vorgeschriebenen Absperrschieber an der vereinbarten Stelle errichtet habe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) vom 9. Jänner 1956 wurde J. A. nachträglich die wasserrechtliche Genehmigung für sein bereits in Betrieb befindliches Kleinkraftwerk zur Lichtstromversorgung seines Anwesens mit einer Turbinenleistung von rund 0,6 PS, das aus einer Quelle gespeist wird, die auf der Parzelle "965", KG. P., entspringt, unter näher genannten Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid brachte der J. A. mit Schreiben vom 24. Jänner 1956 eine Berufung ein, weil das gefasste Wasser für das Kraftwerk nicht eine Quelle des M. B. sei, sondern ein "durchlaufendes Bächlein". Der Ursprung der Quelle sei in der Parzelle des H. Z., vlg. Sch., und würde dann durch die Parzellen des R. G., vlg. Gr., und des M. B., vlg. G., fließen. Im Jahre 1950 habe M. B. dem J. A. das Recht eingeräumt, das Wasser auf der Parzelle "965" zu fassen.

Letztlich wurde mit Bescheid der BH vom 20. Februar 1957 der Bescheid der BH vom 9. Jänner 1956 dahingehend korrigiert, dass die Quelle auf der Parzelle Nr. 956, Eigentümer H. Z., vlg. Sch., entspringt.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dem Wasserbuchbescheid vom 4. Juni 1957 zu Grunde gelegt, wonach dem J. A. ein Recht auf einen Wasserbezug aus einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 956, KG P., in einem Umfang von 1,2 l/s zusteht.

Mit Schreiben des Wasserbauamtes S vom 22. Dezember 1980 wurde im Namen von J. V., dem Rechtsnachfolger von F. K., und H. D. der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung einer privaten Wasserversorgungsanlage (kurz: WVA) gestellt. Diese WVA sei allerdings schon im Jahre 1907 durch Fassung zweier auf der Parzelle Nr. 976/2, KG P., entspringenden Quellen und unterirdischer Ableitung durch ein Rohr zu dem Anwesen H.-Hof errichtet und 1908 wasserrechtlich bewilligt worden. Eine weitere auf dieser Parzelle entspringende Quelle sei nicht gefasst worden. An den damals errichteten beiden Quellfassungen seien bislang keine Veränderungen vorgenommen worden, auch nicht an der Ableitung des Wassers bis zu einem Hochbehälter auf der Parzelle Nr. 971, KG P. Dieser Hochbehälter und die weiterführenden Leitungen seien erneuert worden.

Es sollten einerseits die Änderungen an der Anlage durch Errichtung eines neuen Hochbehälters und neuer, vom Hochbehälter weiterführender Leitungen genehmigt und andererseits dadurch die Eintragung der gesamten WVA in das Wasserbuch bewirkt werden. Eine Änderung des Maßes der Wassernutzung erfolge nicht, weil bei den beiden Quellen direkt und bei der darauffolgenden Ableitung kein Eingriff erfolge.

Während des Ermittlungsverfahrens erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 1988 den Einwand, dass durch eine Mehrableitung des Wassers sein Wasserrecht betreffend das E-Werk sehr beeinträchtigt sei, sodass er nur mehr bis zu einem Drittel Wasser bekomme. Das Überwasser von J. P., vlg. St., werde auch von den Beteiligten benützt. Da die Leitung von der Quelle nicht mehr unter Druck stehe und daher mehr fördere, könnte es auch sein, dass weniger Überwasser vorhanden sei. Außerdem werde das noch vorhandene Überwasser des gebauten Bassins für G., vlg. Gr., abgeleitet. Um sein Wasserrecht aufrecht erhalten zu können, bitte er um Überprüfung dieser Angelegenheit.

Auf Nachfrage der BH teilte das Wasserbauamt S mit Schreiben vom 20. Juni 1988 mit, dass im Zuge der Errichtung der gegenständlichen WVA sowohl bei der Quellfassung als auch der Leitung von der Quelle zum Hochbehälter keine Arbeiten vorgenommen worden seien, sodass sich am ursprünglichen Zustand nichts geändert habe. Eine Beeinträchtigung sei daher nicht möglich.

Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der am 13. März 1990 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 mit Bescheid der BH vom 20. Juni 1990 abgewiesen.

Der daraufhin vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (kurz: LH) vom 30. Jänner 1991 auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens stattgegeben, der Bescheid der BH aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die erste Instanz zurückverwiesen.

Im darauffolgenden Ermittlungsverfahren wurde u.a. Folgendes in einem Gutachten des Wasserbauamtes vom 19. Juli 1991 festgestellt:

Vom Beschwerdeführer seien im Beisein von A.R. im Jahre 1969 eine Reihe von Quellmessungen durchgeführt worden; diese seien in der Niederschrift vom 31. Mai 1969 enthalten. Diese Messungen hätten ergeben, dass von den gefassten Quellen 1,8 l/s abgeleitet würden und von der gesamten Quellgruppe, einschließlich der nichtgefassten Quelle, rund 1,8 l/s als Überwasser oberflächlich abfließe. Ein ursprüngliches Projekt der WVA habe vorgesehen, die mittlere ungefasste Quelle zu fassen und das gesamte Wasser der drei Quellen dem Hochbehälter zuzuleiten. Dies sei auf Grund eines Einwandes des Beschwerdeführers nicht weiter verfolgt worden. Da es in weiterer Folge zwischen Gr. und V. zu keiner Einigung gekommen sei, sei ein neues Projekt zur Versorgung von J. V., vlg. H.-Hof, und H. D., vlg. H.-Bauer, vom Wasserbauamt S ausgearbeitet worden. Der Altbestand bei den Quellfassungen und der Quellzuleitung auf einer Länge von rund 500 m sei nicht verändert worden. Neu seien 2 Rohrleitungen, rund 70-80 m Länge, oberhalb des Hochbehälters errichtet worden. Im Bereich des ehemaligen Wassertroges, bei welchem ursprünglich das Überwasser in die sog. "St.-Leitn" ausgeflossen und dann später - nach Hochwasserereignissen in den späten 60-iger Jahren - das Überwasser in Richtung M.-Graben abgeleitet worden sei, sei ein Hochbehälter mit einem Inhalt von 50 m3 errichtet worden. Die Versorgungsleitung ausgehend vom Hochbehälter habe einen Durchmesser vom 100 mm; eine Reihe von Hydranten würden den Feuerlöschschutz sicher stellen. Mit dem Bau der Anlage sei am 30. Juni 1983 begonnen worden; das Bauende sei am 30. November 1985 gewesen.

Am 27. Juni 1991 habe ein Ortsaugenschein stattgefunden und es seien an verschiedenen Punkten Wassermessungen durchgeführt worden. Beim M.-Bachl im Bereich des Hochbehälters, der zum Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers gehöre, habe die mittlere Schüttung 0,84 l/s betragen und aus der Gruppe der drei Quellen sei ein Wasserablauf von 2,73 1/s gemessen worden. Dieses Überwasser der Quellen sei oberflächlich einige 100 m frei abgelaufen und dann vollständig versiegt. Das Überwasser aus dem Hochbehälter münde direkt in den M.-Graben und sei eine Überwassermenge von 0,84 l/s gemessen worden. Der Zulauf zum Hochbehälter würde im Mittel 1,92 l/s betragen. Es habe sich ergeben, dass das Überwasser der Quellen nicht in Zusammenhang mit dem M.-Bachl stehe (vgl. das Gutachten des Wasserbauamtes S vom 19. Juli 1991).

Gegen diese Ausführungen sprach sich der Beschwerdeführer u. a. in einer Verhandlung am 28. August 1991 aus. Er sei vielmehr der Meinung, dass ein Zusammenhang zwischen dem Überwasser der Quellen und dem M.-Bachl gegeben sein müsse. Er begehrte die Überprüfung durch einen geologischen Amtssachverständigen.

In der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 2. Juni 1992 wird u.a. ausgeführt, dass auf Grund unterschiedlicher elektrischer Leitfähigkeitswerte das Wasser im M.-Graben nicht direkt mit dem viel weiter oben (auf Parzelle 1601, KG P., auf einer Seehöhe von 1338 m) im Graben versickernden Quellüberlaufwasser zusammenhänge. Einflüsse auf das Oberflächengerinne im M.-Graben habe es bereits 1907 durch die Fassung der Quellen gegeben, denn es würden offensichtlich seit diesem Zeitpunkt zwischen 1,80 bis 1,92 l/s an Quellwasser zum Hochbehälter weggeführt werden. Ob es vor der Errichtung der Quellfassung eine dauerhafte Benetzung des Grabens durch Quell- bzw. Bachwasser gegeben habe, könne nicht mehr eruiert werden. Ferner seien die Niederschlagswerte in den letzten 40 Jahren um ein Viertel zurückgegangen. Die zum Betrieb der Kleinkraftwerksanlage benötigten 1,2 l/s seien im Zeitraum 5. November 1979 bis 18. Dezember 1981 7x und für 1988 bis 1991 1x vorhanden gewesen.

Dem widersprach der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 10. August 1992, ohne jedoch diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Nach weiteren Messungen wurde in einer Stellungnahme des Amtes für Wasserwirtschaft S vom 16. April 1993 u.a. festgehalten, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Überwasser aus dem Hochbehälter und dem Wasser im M.-Graben bestehe.

Mit Bescheid der BH vom 14. Dezember 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Mai 1988 auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die Vorschreibung von Maßnahmen bei der gegenständlichen WVA als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde nehme auf Grund der vorliegenden Gutachten des wasserbautechnischen und des geologischen Amtssachverständigen als erwiesen an, dass die in Beschwerde gezogene Änderung der Trinkwasserversorgungsanlage V.- D. nicht auf fremde Rechte, insbesondere nicht auf das bestehende Wasserrecht des Beschwerdeführers, Einfluss nehme. Auch sei die vorgenommene Änderung nicht bewilligungspflichtig im Sinne des § 9 WRG 1959 und seien demnach auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 138 WRG 1959 nicht gegeben.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des LH vom 4. Dezember 1996 abgewiesen.

Mit Schreiben der BH vom 06. Juli 1998 wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige um die Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens für das vorliegende Projekt einer privaten WVA ersucht.

Nach Vornahme einiger Projektsergänzungen führte der wasserbautechnische Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 25. November 1998 aus, dass die Betreiber der WVA (= die mitbeteiligten Parteien) um die Eintragung der bereits bestehenden Anlage in das Wasserbuch bei der Wasserrechtsbehörde angesucht hätten. Die Anlage bestehe aus zwei Quellfassungen auf dem Grundstück Nr. 976/2, einem Hochbehälter mit einem Nutzinhalt von 50 m3 auf dem Grundstück Nr. 971, einem Druckreduzierschacht auf der Parzelle Nr. 900, alle KG P. Die Rohrleitungen für die Hauptversorgungsleitung seien als PVC Rohr, DN 80, und die Hausanschlussleitungen als PE-Rohre, Nennweite 50, ausgeführt worden. Aus wasserfachlicher Sicht würden die Unterlagen zur Durchführung einer Bewilligungsverhandlung ausreichen.

In der mündlichen Verhandlung am 20. Jänner 1999 wurde u. a. festgehalten, der wasserfachliche Amtssachverständige habe feststellt, dass die sog. Quellstube auf der Parzelle Nr. 976/2, KG P., nicht errichtet worden sei. Die Überwässer des Hochbehälters würden in den L.-Graben im Bereich des Anwesens St. eingeleitet werden.

Laut der Ausführung des Gesundheitsamtes S sei das Wasser der gegenständlichen WVA als Trinkwasser geeignet. Das engere und weitere Schutzgebiet werde nach Durchführung eines Augenscheines nach der Schneeschmelze festgelegt werden.

Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht einverstanden sei. Auch bei einer Besprechung vom 4. Mai 1998 habe nicht ausreichend abgeklärt werden können, inwieweit eine Sicherstellung der Wasserbezugsrechte des Beschwerdeführers künftig gegeben sei. Er spreche sich gegen das Projekt aus. Insbesondere würden die im Wasserbuch eingetragenen Rechte dadurch beeinträchtigt, dass infolge der baulichen Ausführung des Hochbehälters ein Überwasserbezug zugunsten des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei. Die Höhe des Wasserstandes, die einen Überwasserbezug ermöglichen würde, werde durch die bestehende Schüttung niemals erreicht und es müsste dazu eine bauliche Veränderung des Hochbehälters so erfolgen, dass ein Überwasserbezug auch bei durchschnittlicher Wasserführung möglich sei. Eine Verhinderung der Ausübung der Rechte würde außerdem dadurch erfolgen, dass der "Querschnitt des Wasserlaufes des Projektes" sowie das Gefälle so hoch dimensioniert seien, sodass die dadurch bewirkte Durchflussgeschwindigkeit einen Überwasserbezug ausschließe.

Mit Schreiben der BH vom 17. Mai 2000 wurde das Gesundheitsamt S gebeten, ein Quellschutzgebiet festzulegen. Mit Schreiben des Gesundheitsamtes vom 25. Juli 2000 wurde ein dementsprechender Vorschlag unterbreitet.

Mit Bescheid der BH vom 18. Juni 2004 wurde den Betreibern der WVA Z.-D. (= mitbeteiligte Parteien) nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Wasserversorgungsanlage gemäß dem vorgelegten Projekt vom 23. März 1998 und 25. November 1998 unter näher genannten Bedingungen und Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des LH vom 8. September 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, bereits in dem vom Beschwerdeführer beantragten Verfahren auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 sei festgestellt worden, dass die WVA so errichtet worden sei, wie sie auch der vorliegenden wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liege. Der Beschwerdeführer irre, wenn er in der Berufung vermeine, dass nunmehr ein anderer Sachverhalt vorliege, nur weil zwischenzeitlich einige Jahre verstrichen seien.

Bereits im Verfahren nach § 138 WRG 1959 sei eindeutig und unbestritten festgestellt worden, dass durch die gegenständliche WVA auf der Parzelle Nr. 976/2, KG P., eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers nicht eintrete.

Rein rechtlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein wasserrechtlich geschütztes Recht auf einen Wasserbezug an einer Quelle auf der Parzelle Nr. 956, KG P., besitze. Dieses Recht sei ihm mit Bescheid der BH vom 9. Jänner 1956 bzw. korrigiert mit Bescheid vom 20. Februar 1957 eingeräumt worden. Die Quelle auf der Parzelle Nr. 956, KG P., werde durch die gegenständliche WVA auf der Parzelle 976/2, KG P., in keiner Weise berührt und es könne der Beschwerdeführer daraus keine Beeinträchtigung seiner Rechte ableiten.

Gehe man nun davon aus, dass der Wasserbezug für das Kleinkraftwerk des Beschwerdeführers nicht - wie im Bescheid und Wasserbuch bewilligt - aus der Quelle auf der Parzelle Nr. 956, KG P., stamme, sondern dass das Wasser aus dem sog. "M.-Bachl" abgeleitet werde, so könne von einer Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers durch die WVA auch nicht gesprochen werden. Im Verfahren, welches auf Grund des damaligen Antrages des Beschwerdeführers auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durchgeführt worden sei, habe sich eindeutig ergeben, dass das Wasser im M.-Bachl im Bereich der Ableitung zur Kleinkraftwerksanlage des Beschwerdeführers nicht von den Quellen auf der Pazelle Nr. 976/2, KG P., gespeist werde (vgl. dazu die Stellungnahme des geologischen ASV vom 2. Juni 1992).

Ganz abgesehen davon seien, wie bereits ausgeführt, im Bereich der Quellfassungen auf der Parzelle Nr. 976/2, KG P., keine Anlagenänderungen vorgenommen worden. Dies sei auch in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes S vom 17. Mai 2000 nochmals bestätigt worden. Bei einem am 24. Juli 2000 durchgeführten Ortsaugenschein habe festgestellt werden können, dass die beiden Quellen in einer alten Fassung aus Beton aus dem Jahre 1907 gefasst seien.

Das Überwasser der beiden gefassten Quellen und das Wasser der dritten, nicht gefassten Quelle versickerte nach wie vor auf der Parzelle 1601, KG P., auf einer Seehöhe von 1338 m viel weiter oben im Graben. In der Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 2. Juni 1992 werde auch darauf hingewiesen, dass die Niederschlagswerte in den letzten 40 Jahren um ein Viertel ihres Wertes zurückgegangen seien und sich natürlich auch dadurch Veränderungen bei den Wasserdargeboten ergäben.

In beiden Fällen sei davon auszugehen, dass die wasserrechtlich geschützten Rechte des Beschwerdeführers durch die WVA auf der Parzelle 976/2, KG P., nicht beeinträchtigt würden, wie dies auch schon sowohl im Bescheid der BH vom 14. Dezember 1995 als auch im Berufungsbescheid des LH vom 4. Dezember 1996 sowie im Bewilligungsbescheid der BH vom 18. Juni 2004 ausgeführt worden sei.

Es sei auch festzuhalten, dass den Antragstellern der WVA V.- D. ein Nutzungsrecht am gesamten auf dem Grundstück Nr. 976/2, KG P., entspringenden Quellwasser laut Vertrag vom 7. Juli 1912 zustehe, d.h. es hätte auch die dritte Quelle gefasst werden können. Das Recht des Beschwerdeführers auf Nutzung des Wassers des M.-Bachls sei erst Jahrzehnte später bewilligt worden und es könne ihm daher nur der Teil des Wassers des M.-Bachls zustehen, der nach der Fassung der Quellen auf dem Grundstück Nr. 976/2, KG P., übrig bleibe.

Der Beschwerdeführer könne aus den unter Pkt. 1. der Berufung angeführten Tätigkeiten - wie Wasserverwendung für den Hausgarten, Wiesenbewässerung etc. - kein wasserrechtlich geschütztes Recht ableiten, weil, wie bereits ausgeführt, das Wasser des M.-Bachls nicht in Zusammenhang mit dem Oberwasser der weiter oben gefassten Quellen auf dem Grundstück Nr. 976/2, KG P., stehe.

Es sei für die belangte Behörde auch nicht erkennbar, woher der Beschwerdeführer ableite, dass ihm ein Recht auf Bezug des Überwassers aus dem Hochbehälter auf der Parzelle Nr. 971, KG P., zustehe. Ein diesbezüglicher Nachweis sei vom Beschwerdeführer auch nicht erbracht worden. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Änderungen bei den Wasserleitungen der WVA sei bereits ausgeführt worden, dass sie keinerlei Auswirkungen auf die Wasserrechte des Beschwerdeführers hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird u.a. ausgeführt, die belange Behörde habe die Argumente des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit dem Hinweis auf Vorakte abgetan. Bei der Verhandlung vom 20. Jänner 1999 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass infolge der baulichen Ausführung des Hochbehälters ein Überwasserbezug künftig nicht mehr möglich sei, weil nämlich durch die bestehende Schüttung jene Höhe des Wasserstandes, die einen Überwasserbezug ermöglichen würde, niemals erreicht werde und nur durch bauliche Veränderung des Hochbehälters erreicht werden könnte.

Diese Bedenken, die sich vor allem aus der bestehenden, also aus der gegenwärtigen Schüttung ergäben, könnten niemals durch Hinweis auf Vorakte abgetan werden. Die Behörde wäre verhalten gewesen, die bestehende Schüttung sachverständig zu untersuchen, woraus sich ergeben hätte, dass die bestehende Schüttung einen Überwasserbezug des Beschwerdeführers jedenfalls verhindere.

Weiters habe der Beschwerdeführer dargetan, dass die Durchflussgeschwindigkeit durch das große Gefälle und den Querschnitt der Wasserleitung erhöht werde, sodass allein dadurch ein Überwasserbezug nicht mehr möglich sei. Eine entsprechende sachverständige Untersuchung, die durchzuführen die Behörde verhalten gewesen wäre, hätte ergeben, dass durch die geschilderte Ausführung des Projektes tatsächlich Überwasserbezug verhindert werde.

Gegenstand dieses Verfahrens sei die Genehmigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß Projekt aus dem Jahr 1998, sohin Änderungen an der Wasserversorgungsanlage mehrere Jahre nach den von der Behörde zitierten Bescheiden. Im Hinblick auf den Zeitablauf und die Verschiedenheit der Verwaltungssachen könne die Besorgnis von Beeinträchtigungen von Rechten des Beschwerdeführers nicht einfach mit dem Hinweis auf Vorbescheide abgetan werden, zumal die Einwendungen des Beschwerdeführers in keiner Weise sachverständig untersucht worden seien. Eine derartige Untersuchung hätte aber gerade die vorgetragenen Beeinträchtigungen bestätigt.

Sämtliche Ermittlungstätigkeiten und Ermittlungsergebnisse, die die Behörde I. Instanz nach der Verhandlung vom 20. Jänner 1999 durchgeführt habe, seien dem Beschwerdeführer niemals zur Kenntnis gebracht worden; er habe davon erst durch die Ausführungen des angefochtenen Bescheides erfahren.

Wäre ihm dies früher zur Kenntnis gebracht worden, hätte er durch entsprechende Äußerungen dartun können, dass sich aus eben diesen Unterlagen die Befürchtungen oder Einwendungen vollinhaltlich bestätigten und einer Projektgenehmigung entgegenstünden. Insbesondere die beim Ortsaugenschein vom 24. Juli 2000 neu hervorgekommene Tatsache, dass die Wasserversorgungsanlage aus zwei Quellen gespeist werde, erkläre nunmehr, warum der Überwasserbezug des Beschwerdeführers gänzlich versiegt sei. Sämtliche Quellen, aus denen früher Überwasser zugunsten des Beschwerdeführers gewonnen worden sei, würden nunmehr in die Wasserversorgungsanlage einfließen. Zur Hintanhaltung der Beeinträchtigung des Überwasserbezuges hätte es bei Weitem ausgereicht, die Wasserversorgungsanlage derart zu genehmigen, dass sie lediglich aus einer Quelle gespeist werde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seitens der mitbeteiligten Parteien wurde keine Stellungnahme abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind u.a. Parteien diejenigen, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.

Gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen i.S.d. § 12 Abs. 2 WRG 1959 über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das WRG aufrechterhaltene (§ 142 WRG 1959) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2003/07/0148, m.w.N.).

Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer ein Wasserbenutzungsrecht aufgrund der in den Jahren 1956 und 1957 erlassenen Bescheide der BH zum Betrieb eines E-Werkes zusteht.

Von der belangten Behörde wurde unter Bezugnahme auf diese Bewilligungsbescheide zutreffend darauf hingewiesen, dass sich dieses Wasserrecht auf den Bezug von Wasser aus einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 956, KG P., bezieht. Es sind im Zuge des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer auch ein Recht auf Bezug des Überwassers aus dem Hochbehälter der WVA auf Parzelle 971, KG P., hat. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer den Bestand eines derartigen Wasserbezugsrechtes nicht nachweisen.

Steht aber dem Beschwerdeführer ein wasserrechtlich geschütztes Recht auf Bezug des Überwassers aus diesem Hochbehälter der WVA der mitbeteiligten Parteien nicht zu, bedurfte es auch keiner ergänzenden Untersuchung auf sachkundiger Ebene zur Frage, ob die bestehende Schüttung einen Überwasserbezug verhindere.

Der Beschwerdeführer vermag aber auch mit der Rüge des Heranziehens von Verfahrensergebnissen aus früheren wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal sich diese Ausführungen auf den Wasserbezug aus dem sog. M.-Bachl bezogen. Ein Wasserbezugsrecht aus dem M.-Bachl wurde jedoch dem Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - auch aufgrund der nachträglich geänderten wasserrechtlichen Bewilligung nicht eingeräumt.

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen mussten dem Beschwerdeführer sowohl die Tatsache, dass die gegenständliche WVA aus 2 Quellen gespeist wird, als auch die Feststellung, dass das Wasser des M.-Bachls im Bereich der Ableitung zur Kleinkraftwerksanlage des Beschwerdeführers nicht von den Quellen auf Parzelle Nr. 976/2, KG P., gespeist wird, bereits aus dem wasserrechtlichen Verfahren nach § 138 WRG 1959 bekannt sein, zumal sich der Beschwerdeführer - wie bereits dargestellt - im Zuge des Parteiengehörs gegen die jeweiligen sachkundigen Ausführungen wandte. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer diesen Ergebnissen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bestand ferner für die belangte Behörde auch keine Notwendigkeit für ergänzende diesbezügliche Ermittlungen, zumal keine Anhaltspunkte für eine Änderung des bereits seinerzeit fachkundig beurteilten Sachverhaltes im Zuge des hier zu beurteilenden Verwaltungsverfahrens betreffend die wasserrechtliche Bewilligung der WVA hervorgekommen sind.

Der Beschwerdeführer zeigt ferner mit dem Hinweis auf ein unterlassenes Parteiengehör zu ergänzenden Ermittlungen der Behörde erster Instanz nach der mündlichen Verhandlung vom 20. Jänner 1999, welche dem Beschwerdeführer - nach dessen Behauptung - erst aufgrund der näher genannten Ausführungen im angefochtenen Bescheid bekannt wurden, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal die Frage der Art der Speisung des Hochbehälters der WVA der mitbeteiligten Parteien (aus zwei näher genannten Quellen) und der möglichen Beeinträchtigung eines Überwasserbezuges aus diesem Behälter - wie bereits dargelegt - für das dem Beschwerdeführer zustehende Wasserbezugsrecht nicht relevant ist.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des ausdrücklichen ziffernmäßigen Begehrens - auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003.

Wien, am 29. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070148.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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