TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/4 2005/08/0220

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;
72/02 Studienrecht allgemein;
75 Volksbildung;

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs1 Z5;
ErwachsenenbildungFG 1973 §1 Abs2;
FHStG 1993;
PauschV Aufwandsentschädigung Erwachsenenbildung 1999;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde 1. des Dipl. Ing. P in Wien und 2. des Vereins Fachhochschule Technikum Wien, beide vertreten durch die Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 2. November 2005, Zl. BMSG-123580/0003-II/A/3/2005, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Köllnerhofgasse 6/2; 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1201 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65,

3. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund (Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der erstmitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid - zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2001/08/0070 - stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Lehrbeauftragter beim zweitbeschwerdeführenden Verein (seit 6. September 2001 einer Fachhochschule, zuvor Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen), in der Zeit vom 19. September 1994 bis 29. Juni 1995, vom 22. September 1995 bis 28. Juni 1996, vom 16. September 1996 bis 27. Juni 1997 und ab dem 9. September 1997 der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der angewandten Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass zwischen dem zweitbeschwerdeführenden Verein und dem Erstbeschwerdeführer am 6. Juli 1994 ("mit Wirksamkeit Wintersemester 1994") ein als Werkvertrag bezeichneter (unbefristeter) Vertrag abgeschlossen worden sei. Als wesentliche Punkte des Vertrages stellte die belangte Behörde fest:

"Punkt 1.:

(Der Erstbeschwerdeführer) übernimmt eine Lehrtätigkeit im Rahmen eines freien Lehrauftrages als Lehrbeauftragter beginnend im Wintersemester 1994.

Punkt 2.:

(Der Erstbeschwerdeführer) ist sowohl in der Gestaltung seiner Lehrveranstaltung, wie auch der Arbeitsbehelfe frei und an keine Weisungen gebunden. Das betrifft auch die zeitliche Festlegung (Einzelstunden oder Blockform) sowie allfälligen Tausch mit Kollegen. Das Weisungsrecht des Leiters des Lehrkörpers bleibt jedoch unberührt.

Punkt 4.:

(Der Erstbeschwerdeführer) erhält für die Durchführung seines Lehrauftrages pro tatsächlich abgehaltener Lehreinheit (Dauer: 50 Minuten) ein Honorar im Betrage von (...). Die Auszahlung erfolgt abzugfrei und (der Erstbeschwerdeführer) hat für die ordnungsgemäße Versteuerung zu sorgen. Mit diesem Honorar sind insbesondere auch Kosten der Lehrbehelfsstellung, die Abhaltung und Auswertung von Prüfungen, Betreuungszeit für Studenten sowie die Teilnahme an von der Studiengangsleitung angesetzten Konferenzen abgegolten. Für die Erstellung von Skripten werden dem Lehrbeauftragten öS 30,- (in Worten öS dreißig) pro erstellter Seite in Form eines Extrahonorars (inkl. MWSt.) ausbezahlt."

Daran anschließend gibt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Aussagen des Erstbeschwerdeführers in der vor der Einspruchsbehörde durchgeführten Verhandlung vom 15. Juni 1999 wörtlich wie folgt wieder:

"Seitdem es den Studiengang Elektronik gibt (September 1994), bin ich beim Verein als Lektor tätig. Hauptberuflich bin ich Bundeslehrer bei der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt für Elektronik in Wien 20, Wexstraße 19-23. Mein Fachgebiet ist Elektrodesign. Der Verein hat an zwei Lokationen Räumlichkeiten angemietet, nämlich einerseits im Gebäude der TGM (Technologische Gewerbemuseum) welches sich ebenfalls in der Wexstraße 19-23 befindet und andererseits am Hochstättplatz im

20. Bezirk. Der Verein hat beide Unterrichtslokale mit verschiedenen Elektroniklabors ausgestattet und werden diese je nachdem welche Unterrichtsziele ich vermittle, benützt. Ich bin daher sowohl in der Wexstraße als auch am Höchstättenplatz tätig. Es werden Stundenpläne von der Studiengangsleitung erstellt, welche die Unterrichtszeiten mit dem Lehrbeauftragten abstimmt. Die Studierenden haben einerseits Pflichtfächer zu absolvieren (z. B. Englisch allgemein bildende Fächer, technische Grundlagenfächer), andererseits müssen die Studenten Spezialfächer belegen (fachvertiefende Technikmodule). Die Grundlagenfächer werden von den sogenannten Stammprofessoren durchgeführt, die hauptberuflich tätig sind. Die Spezialgebiete werden großteils nebenberuflich von einem auf dem jeweiligen Spezialgebiet tätigen Experten unterrichtet. Ich führe sowohl Vorlesungen durch, wie auch Übungen und die Projektbetreuung sowie Einzelbetreuung. Der Stundenplan wird grundsätzlich zwischen mir und der Studiengangleitung für ein Semester im Voraus erstellt. Die Studenten haben bei den Projekten bzw. bei der Einzelbetreuung ein Mitspracherecht hinsichtlich der zeitlichen Lagerung der Unterrichtsstunden. An sich besteht die Möglichkeit den Stundenplan abzuändern, wenn ich z.B. bei meiner Tätigkeit verhindert bin. Dies geschieht derart, dass ich versuche mit Kollegen die Stunden zu tauschen bzw. ich mich vertreten lasse. Ich kann mich jederzeit vertreten lassen und zwar durch eine gleich qualifizierte Person. Eine Vertretung erfolgt in Absprache mit der Studiengangsleitung. Die Lehrziele werden nur im allgemeinen vorgegeben, die detaillierten Lehrinhalte bzw. die didaktische Lehraufbereitung bleibt mir überlassen. Der Verein führt derzeit nur einen Studiengang, nämlich Elektronik durch, hierfür ist ein Antrag beim Wissenschaftsministerium erforderlich, der jeweils für fünf Jahre gilt. In diesem Antrag ist der Studiengang, insbesondere das Profil des Absolventen sowie die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten des Absolventen detailliert beschrieben. Ich bekomme nur ein Honorar für die tatsächlich gehaltene Stunde. Die Studenten müssen eine Anwesenheitsliste unterschreiben. Dies ist zugleich ein Nachweis für mich, dass ich die Stunden abgehalten habe. Für den Fall einer Vertretung bekomme ich die Stunden, die mein Vertreter für mich geleistet hat ausbezahlt und bezahle ich von meinem Geld den Vertreter. Ich bekomme jedes Semester eine neue Lehrverpflichtung in der steht, in welchem Stundenausmaß ich tätig werde und welche Lehrgegenstände ich vortragen soll. Wenn mich ein Kollege aus dem Studiengang vertritt, so wird dies mit ihm direkt verrechnet. Ich erstelle für meine Lehrtätigkeit Unterlagen (z.B. Overheadfolien, Übungsbeispiele, Skripten), für die ich nicht separat honoriert werde. Ich werde nur für die abgeleisteten Stunden bezahlt, nicht jedoch für die Vorbereitungszeiten und es steht mir für die Vorbereitung seitens des Vereins auch keine Infrastruktur zur Verfügung. Meiner Erfahrung nach sind mehr als die Hälfte der Studierenden HTL-Absolventen, sodann gibt es auch Personen, die über eine Studienberechtigungsprüfung über das duale System verfügen, welcher Anteil aber gering ist und auch Absolventen der AHS. Ich bin weniger als 11,5 Wochenstunden beim Verein als Lehrbeauftragter tätig. Meine Haupteinnahmsquelle ist die Tätigkeit als HTL-Lehrer."

Die belangte Behörde führte weiter aus, dass der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Bestellung zum Studiengangsleiter im September 2001 hauptberuflich als Bundeslehrer gewesen sei. Seit September 2001 sei er hinsichtlich dieser Tätigkeit karenziert. Bis zu dieser Karenzierung sei die Haupteinnahmequelle des Erstbeschwerdeführers seine Tätigkeit als HTL-Lehrer gewesen. Er sei bis zu diesem Zeitpunkt weniger als 11,5 Wochen beim zweitbeschwerdeführenden Verein als Lehrbeauftragter tätig gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei Studiengangsleiter für den Studienzweig Informations- und Kommunikationssystem und Dienste. Seit der Bestellung zum Studiengangsleiter (September 2001) werde der Erstbeschwerdeführer "unbestritten als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG gesehen". Der Kursort habe sich im Gebäude des Technologischen Gewerbemuseums in der Wexstraße 19-23, am Höchstädtplatz 5 und in der Meldemannstraße befunden. Seit Mitte 2003 werde ausschließlich das Gebäude 1200 Wien, Höchstädtplatz 5 benutzt. Der Erstbeschwerdeführer halte beim zweitbeschwerdeführenden Verein Vorlesungen, führe Übungen und Projektbetreuungen sowie Einzelbetreuungen durch. Der Stundenplan sei bis September 2001 grundsätzlich zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Studiengangsleitung für ein Semester im Voraus erstellt worden. Es bestehe die Möglichkeit den Stundenplan abzuändern, wenn der Erstbeschwerdeführer verhindert sei. Dies sei in der Weise geschehen, dass der Erstbeschwerdeführer versucht habe, mit Kollegen die Stunden zu tauschen bzw. sich vertreten zu lassen. Seit September 2001 sei der Erstbeschwerdeführer Studiengangsleiter und habe seitdem auch organisatorische und administrative Aufgaben zu erledigen.

Der Erstbeschwerdeführer habe sich lediglich durch eine gleichqualifizierte Person vertreten lassen können. Eine solche Vertretung sei bis September 2001 in Absprache mit der Studiengangsleitung erfolgt. Ein Honorar sei dem Erstbeschwerdeführer für die tatsächlich gehaltene Stunde bezahlt worden, für den Fall einer Vertretung habe der Erstbeschwerdeführer die Stunden, welche sein Vertreter für ihn geleistet habe, ausbezahlt bekommen und er habe von diesem Geld seinen Vertreter bezahlt. Sei der Vertreter ein Kollege aus dem Studiengang gewesen, so sei mit diesem direkt verrechnet worden. Die derzeitige Vertretung des Erstbeschwerdeführers sei eine namentlich genannte Fachhochschulprofessorin. Eine generelle (uneingeschränkte) Vertretungsmöglichkeit sei somit nicht gegeben. Die Lehrziele würden nur im Allgemeinen vorgegeben, die detaillierten Lehrinhalte bzw. die didaktische Lehraufbereitung sei dem Erstbeschwerdeführer überlassen gewesen. Die Studenten hätten eine Anwesenheitsliste unterschreiben müssen, welche zugleich auch als Nachweis für den Erstbeschwerdeführer gedient habe, dass er die Stunden auch tatsächlich abgehalten habe. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Erstbeschwerdeführer jedes Semester eine neue Lehrverpflichtung erhalten, in welcher das Stundenausmaß, in dem der Erstbeschwerdeführer habe tätig werden müssen, und welche Lehrgegenstände er vortragen solle, normiert gewesen sei. Er habe für seine Lehrtätigkeit Unterlagen (z.B. Overheadfolien, Übungsbeispiele, Skripten) erstellt bzw. erstelle diese.

Nach Ausführungen zur Rechtsprechung betreffend die Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit führte die belangte Behörde sodann aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer zu erbringenden Leistungen bei Abschluss der jeweiligen Lehraufträge nur gattungsmäßig umschrieben worden seien. Der Erstbeschwerdeführer habe die bloße Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen gehabt, d.h. ein entsprechendes Bemühen, Tätigwerden oder Wirken, übernommen, sodass kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag zu Stande gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe keinen bestimmten Erfolg und damit auch nicht die Herstellung eines Werkes geschuldet. Beim Inhalt der Vorträge habe es sich um Spezialwissen gehandelt, wozu eine längere Ausbildung (eines Vertreters) erforderlich gewesen wäre. Der zweitbeschwerdeführende Verein hätte ein essentielles Interesse an der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards gehabt, was zur Folge habe, dass eine generelle Vertretung de facto nicht möglich gewesen sei. Ein Vertretungsrecht sei auch nicht vereinbart worden (siehe Punkt 2. des Vertrages, "... sowie allfälligen Tausch mit Kollegen."). Aus Sicht der belangten Behörde sei daher von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitspflicht und von einer lediglich eingeschränkten Vertretungsbefugnis auszugehen.

Die Weisungsgebundenheit des Erstbeschwerdeführers ergebe sich schon aus den gesetzlichen Grundlagen für das Studium an der Fachhochschule. Aus der Bestimmung des § 16 Abs. 4 Z. 4 Fachhochschul-Studiengesetz sei das Recht der Leitung der Fachhochschule zu ersehen, den Lehrbeauftragten hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens Weisungen zu erteilen. Die zumindest teilweise Bindung an die vorgegebenen Rahmenbedingungen seitens der Fachhochschulleitung sei im Ergebnis einer Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften gleichzuhalten. Der Erstbeschwerdeführer sei daher weisungsunterworfen gewesen.

Auf Grund der hohen Qualifikation des Erstbeschwerdeführers seien weitere Anweisungen im Rahmen seines Lehrauftrages nicht notwendig gewesen. Die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer weitgehende Freiheit hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung seiner Kurse im gegenständlichen Zeitraum genossen habe, schade seiner Eigenschaft als echter Dienstnehmer nicht. Eine organisatorische Eingliederung in den Lehrbetrieb sei auf Grund der Verpflichtung zur Einhaltung der Lehrpläne und der damit verbundenen Anwesenheitszeiten sowie der Wahrnehmung von wesentlichen administrativen Tätigkeiten gegeben gewesen.

Die Zeit der Ausübung der Lehrtätigkeit sei verbindlich festgelegt gewesen. Die Notwendigkeit dazu ergebe sich aus dem geordneten und planmäßigen Studienablauf. Die genaue Festlegung der Unterrichts- bzw. Vortragszeit ergebe sich aus dem Stundenplan, welcher mit dem Studiengangsleiter am Semesteranfang abgestimmt und vereinbart worden sei. Sobald der Termin festgelegt worden sei, sei der Erstbeschwerdeführer auch daran gebunden gewesen.

Bei der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges habe jedes Jahr bekannt zu geben, welche Lehrkräfte haupt- oder nebenberuflich tätig seien, welche Fächer sie unterrichteten, welche Qualifikationen sie aufwiesen, in welchem Semesterstundenausmaß unterrichtet werde. Der Erstbeschwerdeführer hätte sich an die Stundenpläne zu halten gehabt, was im Endeffekt einer Reglementieung der Arbeitszeit gleichkomme. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen ergebe sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden sei, seine Lehrtätigkeit an einem anderen Ort abzuhalten als an der Fachhochschule. Hätten Lehrveranstaltungen auf Grund des Kursinhaltes außerhalb der Fachhochschule stattgefunden, so ändere dies nichts an der prinzipiellen Einordnung in die Betriebsorganisation.

Aus diesen Gründen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass auch von einer Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort auszugehen sei.

Die Betriebsmittel seien dem Lehrbeauftragten an den Fachhochschul-Studiengängen vom Erhalter zur Verfügung gestellt worden. Die Studiengänge verfügten auch über die zur Lehre erforderliche Infrastruktur (z.B. Computer). Zur Abhaltung des Unterrichtes seien die Hörsäle der Fachhochschule verwendet worden. Auch die Studenten seien ausschließlich vom Verein "zur Verfügung gestellt" worden. Die Bestimmungsfreiheit des Erstbeschwerdeführers sei in der Ausübung seiner Beschäftigung weitgehend ausgeschlossen gewesen, worin die persönliche Abhängigkeit zum Ausdruck komme. Es sei auch von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Erstbeschwerdeführers auszugehen.

In weiterer Folge erörterte die belangte Behörde die Frage, ob im Beschwerdefall eine Bildungseinrichtung vorliege, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe. Unter Verweis auf § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990, kam die belangte Behörde dabei zum Ergebnis, dass eine Fachhochschule nicht als Bildungseinrichtung zu werten sei, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne dieses Gesetzes betreibe. Somit sei hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Juli 1999 die Ausnahmebestimmung des in diesem Zeitraum geltenden § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG nicht erfüllt gewesen bzw. ab dem 1. August 1999 die gemäß § 49 Abs. 7 ASVG erlassene Verordnung BGBl. II Nr. 248/1999 nicht heranzuziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich in ihrem Recht verletzt, dass die zwischen ihnen vereinbarte Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Lehrbeauftragter bei der zweitbeschwerdeführenden Partei in den Zeiträumen vom 19. September 1994 bis zum 29. Juni 1995, vom 22. September 1995 bis zum 18. Juni 1996, vom 16. September 1996 bis zum 27. Juni 1997 und vom 9. September 1997 bis zum 30. Juni 1999 von der Vollversicherung gemäß § 4 ASVG auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG (in der damals geltenden Fassung) ausgenommen ist, in eventu in den genannten Zeiträumen als freies Dienstverhältnis angesehen wird und sohin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG (nicht aber gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG) der Vollversicherungspflicht unterliegt.

Weiters erachten sich die beschwerdeführenden Parteien im Recht verletzt, dass bei der zwischen ihnen vereinbarten Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Lehrbeauftragter bei der zweitbeschwerdeführenden Partei im Zeitraum September 1999 bis Juni 2001 von einem freien Dienstverhältnis auszugehen ist und dieses sohin gemäß § 4 Abs 4 ASVG (nicht aber gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG) der Vollversicherungspflicht unterliegt, wobei auf Grund des § 49 Abs. 7 ASVG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 248/1999 bzw. BGBl II Nr. 409/2002 pauschalierte Aufwandsentschädigungen beitragsfrei bleiben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte Ersatz für den Vorlageaufwand, verzichtete jedoch, ebenso wie die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt, ausdrücklich auf die Erstattung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Die weitere mitbeteiligte Partei hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach den oben dargestellten Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien zum Beschwerdepunkt wird der Bescheid nur hinsichtlich des Ausspruchs über die dort angegeben Zeiträume angefochten, sodass die im angefochtenen Bescheid enthaltene Absprache über das Bestehen der Pflichtversicherung in den Zeiträumen Juli und August 1999, sowie ab Juli 2001 nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist (zur Möglichkeit der Trennung hinsichtlich der Zeiträume, auf die sich ein Abspruch über die Pflichtversicherung bezieht vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/08/0290).

2. Der Erstbeschwerdeführer war in den sohin verfahrensgegenständlichen Zeiträumen - wie auch der Erstmitbeteiligte in dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0012, entschiedenen Beschwerdefall - als Lehrbeauftragter im Rahmen der vom zweitbeschwerdeführenden Verein angebotenen Fachhochschul-Studiengänge tätig.

Mit Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/08/0137, hatte der Verwaltungsgerichtshof über die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall zu entscheiden. Der Gerichtshof hat das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und damit den Eintritt der Pflichtversicherung (Vollversicherung) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 erster Satz ASVG (sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG) bejaht und sich dabei unter anderem auf die gesetzlichen Vorschriften über die Lehrtätigkeit an Fachhochschulen im Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, gestützt. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Auffassung abzugehen. Auf die nähere Begründung des erwähnten Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

3. Soweit die beschwerdeführenden Parteien geltend machen, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 5 ASVG in der bis 31. August 1999 geltenden Fassung versicherungsfrei sei und dass auch ihm gegenüber hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraumes ab 1. September 1999 die Verordnung BGBl. II Nr. 248/1999 anzuwenden sei, weil es sich bei der beschwerdeführenden Fachhochschule um eine Einrichtung handle, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 betreibe, ist der Beschwerdeführer auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/08/0012, zu verweisen. In diesem Erkenntnis, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Fachhochschulen nicht als "Einrichtungen, die vorwiegend der Erwachsenenbildung dienen" im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, anzusehen sind.

4. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Im vorliegenden Fall ist die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 4. Juni 2008

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005080220.X00

Im RIS seit

14.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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