Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde der SS in P, vertreten durch MMag. Dr. Christoph Leitgeb, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 25. November 2004, Zl. BMSG-143870/0002-IV/5/2004, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Witwenversorgung nach dem KOVG 1957, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. November 2001 hatte die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 30. August 2000 auf Gewährung eines Ausgleiches (Witwenversorgung) gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (in der Folge: KOVG 1957) abgewiesen. Dies war im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Beschwerdeführerin als polnische Staatsbürgerin um Leistungen aus der österreichischen Kriegsopferversorgung nach ihrem am 24. Juni 1967 verstorbenen Ehegatten JS angesucht habe. Den durchgeführten Ermittlungen zufolge sei ihr Ehegatte Angehöriger der ehemaligen österreichisch-ungarischen Armee gewesen und habe als solcher im Ersten Weltkrieg eine Gesundheitsschädigung erlitten. Das auf den Militäreinsatz zurückzuführende Krankheitsbild sei in einem Gutachten der Berufungskommission in Lemberg vom 5. März 1930 als "Organischer Herzfehler bei reduziertem allgemeinen Zustand" beschrieben und die dadurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach polnischen Richtlinien mit 25 v.H. eingestuft worden. Laut Bescheinigung des Gemeingesundheitszentrums in B vom 30. März 2000 sei der Grund des Todes des Ehegatten der Beschwerdeführerin eine Gehirnapoplexie als Resultat der Hypertonie und des beschränkten Herzfehlers gewesen.
Nach den Bestimmungen des KOVG 1957 setze der Rechtsanspruch auf die Witwenrente neben dem Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft voraus, dass der Tod des Kriegsbeschädigten ursächlich auf das Kriegsleiden zurückzuführen sei, oder - bei nicht gegebener kausaler Todesursache - die durch die Kriegserkrankung bedingte MdE des ehemaligen Kriegsteilnehmers zumindest 60 von Hundert (v.H.) betragen habe. Bei einer MdE des Verstorbenen von 50 v.H. und akausaler Todesursache gebühre eine Witwenbeihilfe. Den eingeholten und für schlüssig befundenen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 1. April und 3. Juni 2001 zufolge habe die medizinisch als "Herzmuskelschaden" zu bezeichnende Kriegsschädigung nach den anzuwendenden österreichischen Einschätzungsrichtlinien beim Ehegatten der Beschwerdeführerin eine MdE von 20 v.H. verursacht. Die zum Tode führende Apoplexie (Gehirnschlag) sei als schicksalshaft eingetretene Erkrankung anzusehen. Sie sei weder unmittelbare noch mittelbare Folge der im Wehrdienst erlittenen Gesundheitsschädigung. Bei der gegebenen Sachlage wäre der Beschwerdeführerin somit auch im Falle des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Hinterbliebenenrente zuerkannt worden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung eines Härteausgleiches nicht erfüllt seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 20. Jänner 2003 stellte der Sohn der Beschwerdeführerin als deren Vertreter nochmals einen Antrag auf Gewährung einer Witwenversorgung. Darin führte er aus, er und die Beschwerdeführerin könnten nicht akzeptieren, dass die belangte Behörde die Meinung vertreten habe, der Tod des Ehegatten wäre nicht die mittelbare Folge einer im Ersten Weltkrieg erlittenen Dienstbeschädigung. Dieser habe ein Herzleiden gehabt, das in Polen mit 25 % MdE anerkannt gewesen sei und für welches er eine Versorgungsleistung bis zum Jahr 1957 erhalten habe. Durch die politische Lage zur Zeit Stalins sei die Rentenleistung eingestellt worden. Die Beschwerdeführerin ersuchte um neuerliche Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, da diese zu gering eingeschätzt worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen neuerlichen Antrag gemäß §§ 76 und 68 Abs. 1 KOVG sowie § 68 Abs. 1 AVG zurück und führte aus, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine Änderung zu der dem Bescheid vom 6. November 2001 zu Grunde liegenden Sach- und Rechtslage ergeben habe.
Das Bundessozialamt - Landesstelle Wien habe auf den neuerlichen Antrag hin ein ärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. R vom 9. Februar 2004 zur Frage erstellen lassen, ob der Tod des Ehegatten die unmittelbare oder mittelbare Folge der erlittenen Dienstbeschädigung sei. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gelangt, es sei anzunehmen, dass der Verlauf des Todesleidens (Gehirnapoplexie bei zu Grunde liegendem Herzfehler, Herzmuskeldegeneration mit Hypertrophie der linken Herzkammer und Hypertonie) durch die Folgen der Dienstbeschädigung (organischer Herzfehler bei reduziertem Allgemeinzustand, Degeneration des Herzmuskels mit erheblicher Vergrößerung der linken Herzkammer) so beeinflusst worden sei, dass es zum vorzeitigen Ableben des Ehegatten gekommen sei. Weiters habe er ausgeführt, dass die Vergrößerung der linken Herzkammer bei Herzmuskeldegeneration es "denkbar erscheinen lasse", dass eine durch den Herzmuskelschaden hervorgerufene Herzrhythmusstörung zu einem cerebralen Insult geführt habe. In einer dazu eingeholten Stellungnahme der ärztlichen Fachabteilung des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 25. Juni 2004 sei ausgeführt worden, dass der Kausalitätsbeurteilung des Sachverständigen Dr. R nicht gefolgt werden könne. Anerkannt sei ein Herzmuskelschaden nach Verschüttung im Ersten Weltkrieg mit Hypertrophie der linken Kammer, Herzmuskeldegeneration und Hypertonie. Das Leiden sei mit 30 v.H. nach der analogen Richtsatzposition III/c/329 der geltenden Richtsatzverordnung zu § 7 KOVG 1957 eingeschätzt worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei am 24. Juni 1967 verstorben. Als Todesursache sei eine Apoplexie bei bekanntem Herzfehler, eine Herzmuskeldegeneration und eine Hypertrophie der linken Kammer sowie eine Hypertonie angeführt worden. Weitere Details seien nicht bekannt. Bei einer Apoplexie handle es sich um einen Verschluss von Gehirngefäßen. Das versorgte Hirnareal könne seine Funktion nicht weiter wahrnehmen. Seien lebenswichtige Zentren betroffen, so könne ein solcher Verschluss zum Tod führen. Bei Vorhofflimmern und unzureichender blutgerinnungshemmender Behandlung könne es zum Losreißen von Blutgerinnseln aus dem Vorhof kommen. Diese könne zu Embolien in unterschiedlichen Organen, wie auch dem Gehirn, führen.
Im Akt fänden sich keinerlei Hinweise, die diese Möglichkeit eines Krankheitsverlaufes bestätigen oder wahrscheinlich machen würden. Es spreche vielmehr einiges gegen diesen Krankheitsverlauf, da zwar mehrere Komponenten eines Herzleidens angeführt würden, jedoch nicht das Vorliegen eines Vorhofflimmerns, obwohl es sich dabei um ein leicht zu diagnostizierendes und schwer wiegendes Leiden handle und das Herzleiden in der Bescheinigung des unabhängigen Gemeingesundheitszentrums B vom 30. März 2000 über den Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin als Begleiterkrankung und nicht als Grundkrankheit angeführt sei. Die vom Sachverständigen angeführte Kausalkette sei nicht ausreichend untermauert. Es sei lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dargestellt. Die Beweisergebnisse seien dem Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, die darauf vorgebrachten Einwendungen seien jedoch nicht geeignet gewesen, die auf medizinisches Fachwissen gegründete Stellungnahme der ärztlichen Fachabteilung vom 25. Juni 2004 zu entkräften. Demnach sei die zum Tode des Ehegatten der Beschwerdeführerin führende Apoplexie (Gehirnschlag) als schicksalhaft eingetretene Erkrankung anzusehen. Sie sei weder unmittelbare noch mittelbare Folge der im Wehrdienst erlittenen Gesundheitsschädigung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattete, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152 i.d.F. BGBl. I Nr. 150/2002, lauten:
"§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. …
§ 3. (1) Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger. …
(2) Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.
…
Hinterbliebenenrente
§ 34. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Elternrente) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. ...
Härteausgleich
§ 76. (1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu."
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache selbst verletzt und bringt vor, dass sich die mit Bescheid vom 6. November 2001 beurteilte Sachlage insbesondere auch im Hinblick auf das im ersten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten (in welchem die für das Bestehen des Anspruches auf Witwenversorgung erforderliche Kausalität rundweg verneint worden sei) die von der belangten Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides heranzuziehende Entscheidungsgrundlage grundlegend geändert habe und sohin in den entscheidungsrelevanten Fakten wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderung eingetreten sei. Da nach den neuen Ermittlungsergebnissen die Frage der Kausalität keinesfalls ausdrücklich verneint habe werden können, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Tatsache, dass nach den eingeholten sachverständigen Äußerungen zumindest mehr für als gegen die Kausalität der Dienstbeschädigung für den Todeseintritt des Ehegatten der Beschwerdeführerin spreche, im Sinne des § 76 KOVG dahingehend rechtlich zu würdigen, der Beschwerdeführerin eine Witwengrundrente (Härteausgleich) zuzuerkennen.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197 = VwSlg. 14.248 A); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Oktober 1999, Zl. 96/21/0097, oder zuletzt auch vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/07/0014, m.w.N.).
Die Beschwerdeführerin hat (durch ihren Vertreter) im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, dass der Tod ihres Ehegatten die mittelbare Folge einer im Ersten Weltkriegs erlittenen Dienstbeschädigung gewesen sei. Er habe ein Herzleiden gehabt, welches in Polen mit 25 % anerkannt gewesen sei und für welches er eine Versorgungsleistung bis zum Jahr 1957 erhalten habe. Ausdrücklich ersuchte sie um neuerliche Überprüfung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Mit diesem Vorbringen verbleibt sie jedoch im Umfang des im Jahre 2001 durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Bescheides vom 6. November 2001. Auch die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Änderungen im Sachverständigengutachten bedeuten keine Abweichung von der entschiedenen Sache. So stellt eine vom Sachverständigen auf Grund der gleichen Befundbasis vorgenommene neuerliche Schlussfolgerung keinen neuen Sachverhalt im Sinne des oben ausgeführten dar (vgl. dazu auch die zu § 69 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0043, sowie die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0012, und vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0203, m.w.N.).
Da daher die Rechtskraft der mit Bescheid vom 6. November 2001 entschiedenen und unbekämpft gebliebenen Sache einer neuerlichen Erledigung entgegen stand, hatte die belangte Behörde das neuerliche Ansuchen um Überprüfung der Entscheidung zurückzuweisen.
Unter diesem Gesichtspunkt kann sich aber die Beschwerdeführerin auch nicht mit Erfolg gegen behauptete Fehler im Verwaltungsverfahren wenden, die sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Würdigung der Gutachten richten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 8. August 2008
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005090037.X00Im RIS seit
23.09.2008Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008