TE Vwgh Erkenntnis 2008/8/28 2008/22/0735

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §19 Abs4;
NAG 2005 §35 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der Ma. C, geboren am 18. Juni 1981, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Juni 2008, Zl. 150.209/5-III/4/08, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die von der ersten Instanz vorgenommene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin, einer philippinischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit" gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, dass der gegenständliche Antrag am 22. Juni 2007 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin eingebracht worden sei, weshalb die MA 35 am 4. Februar 2008 die Beschwerdeführerin zur Behebung des Verfahrensmangels der nicht persönlichen Antragstellung aufgefordert habe. Dies sei mit dem Hinweis erfolgt, dass widrigenfalls der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsse. Dem Verbesserungsauftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie habe durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 11. Februar 2008 lediglich mitgeteilt, dass ihr als Dienstnehmerin der UNIDO in Wien eine Auslandsantragstellung unmöglich sei. Sie sei allerdings - so die weitere Bescheidbegründung - aufgefordert worden, persönlich bei der Magistratsabteilung 35 zu erscheinen, um den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung persönlich einzubringen. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

§ 19 Abs. 1 NAG lautet:

"Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP 128) halten dazu fest, dass die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde unbedingt erforderlich sei, weil dies der einzige verlässliche Weg sei, um festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befinde; weiters werde die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar sein, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.

Dementsprechend legt § 19 Abs. 4 NAG fest, dass der Fremde bei der Antragstellung die erkennungsdienstlichen Daten, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls an der Ermittlung und Überprüfung dieser nach Maßgabe des § 35 Abs. 3 NAG mitzuwirken habe; andernfalls sei sein Antrag zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt, dass es ihr nicht zumutbar sei, ihren Dienstort in Wien bei der UNIDO aufzugeben, um in das Heimatland zurückzureisen und dort den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzubringen. Diese Vorgangsweise müsse zum Verlust des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin bei der UNIDO führen.

Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin den von der Behörde erteilten Auftrag. Unbestritten wurde sie nämlich aufgefordert, persönlich "bei der Magistratsabteilung 35 zu erscheinen". Es stellt sich in Wahrheit somit nicht die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland, um dort einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu stellen. Die Beschwerdeführerin hätte dem Verbesserungsauftrag durch persönliche Antragstellung bei der Niederlassungsbehörde in Wien entsprechen können. Dass ihr dies unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wird nicht behauptet. Gegen die gesetzlich festgelegte Pflicht, den Antrag persönlich zu stellen, hegt der Gerichtshof keine (verfassungs)rechtliche Bedenken, stellt es doch ein berechtigtes Anliegen der Niederlassungsbehörde dar, die Identität des antragstellenden Fremden überprüfen zu können.

Da die Beschwerdeführerin dem rechtlich zulässigen Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen ist, durfte die Behörde erster Instanz den Antrag zurückweisen.

Es lässt somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 28. August 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008220735.X00

Im RIS seit

29.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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