RS Vwgh 1989/9/12 89/05/0089

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §435;
BauO Wr §60 Abs1 litb idF 1976/018;

Rechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist Voraussetzung eines Superädifikats (Überbaues), dass es sich um ein Bauwerk handelt, das auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt wird, dort nicht ständig zu verbleiben; eine bestimmte Bauausführung schließt die Überbaueigenschaft nicht aus (Hinweis E VfGH 14.5.1981, B 464/78, VfSlg 9094/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050089.X02

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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