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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der Mag. pharm. CT in Graz, vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Mag. Heinz Kupferschmid, Mag. Michael Medwed und Dr. Ingrid Nöstlthaller-Resch, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kolpinggasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Februar 2007, Zl. UVS 48.12-2/2006-4, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (mitbeteiligte Partei: Dr. HH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug (über Berufung von Mag. pharm. S.) ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (UVS) vom 15. Februar 2007 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 4. Mai 2005 auf Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in W 106 abgewiesen; die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem der mitbeteiligten Partei die beantragte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt worden war, wurde mangels Parteistellung zurückgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe zwar am 18. Mai 2004 die Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Preding beantragt, über diesen Antrag sei aber noch nicht entschieden worden. Die Beschwerdeführerin sei daher zur Erhebung eines Einspruches gegen die von der mitbeteiligten Partei beantragte Hausapothekenbewilligung nicht berechtigt. Ihr komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei beteiligte sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. November 2005, Zl. 2005/10/0114, und die dort zitierte Vorjudikatur). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, als Partei im Verfahren über den Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke mitzuwirken, verletzt. Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde jedoch - wie dargelegt, gleichfalls durch den angefochtenen Bescheid - rechtskräftig abgewiesen.
Dem von der Beschwerdeführerin verfolgten materiellen Interesse (an der Nichterteilung der von der mitbeteiligten Partei beantragten Bewilligung) wurde also vollinhaltlich Rechnung getragen. Ob dies unter oder ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin erfolgte, ist nicht entscheidend. Auch wenn die Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt bzw. ihre Berufung inhaltlich behandelt worden wäre, hätte kein ihrer Interessenlage besser entsprechendes Ergebnis erzielt werden können. Für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin kann es daher keinen Unterschied machen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung ihrer Berufung aufrecht bleibt oder nicht.
Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid nicht geeignet, in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin einzugreifen; die somit unzulässige Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 2. September 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007100077.X00Im RIS seit
17.11.2008Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008