TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/17 2008/23/0028

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Abs1 Z3;
AsylG 1997 §6 Abs3;
AsylG 1997 §8 Abs1;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Berger, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des E S in W, geboren am 11. August 1978, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Klagbaumgasse 17/10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2005, Zl. 257.995/0- V/15/05, betreffend §§ 6, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (Ausweisung des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, gegen den über seinen Asylantrag vom 16. November 2004 (richtig: 15. November 2004) ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101, (AsylG) ab (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt 2.), und wies ihn gemäß § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend schloss sich die belangte Behörde den Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid an, wonach der Beschwerdeführer zusammengefasst einzig aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen habe und sich keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe erkennen ließen. Den Angaben des Beschwerdeführers sei keine Asylrelevanz zu entnehmen; eine individuell-konkrete Bedrohung in der Türkei sei nicht gegeben. Die allfälligen Schulden seines Vaters könnten keine "Berücksichtigung finden". Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu I.:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Asylbehörden die Ausweisung eines Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 2 oder - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 6 Abs. 3 AsylG nicht ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat aussprechen dürfen (vgl. dazu im Allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625; zu § 6 Abs. 3 AsylG im Speziellen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108, vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/01/0085, vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/19/0329, vom 10. April 2008, Zl. 2005/01/0410, und vom 6. Mai 2008, Zlen. 2005/01/0799 und 2005/01/0800). Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zielstaatsbezogen ausgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz entfällt, weil der Beschwerdeführer keine Kosten verzeichnete.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides richtet, abzulehnen.

Wien, am 17. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008230028.X00

Im RIS seit

13.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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