RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0071

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Wochenruhe ist (ebenso wie die Wochenendruhe) auf die Kalenderwoche bezogen, wobei sowohl die Wochenendruhe gem § 3 ARG als auch die Wochenruhe gem § 4 ARG innerhalb des Zeitraumes der Kalenderwoche erfüllt zu werden muß (Hinweis Schwarz, ArbeitsruheG 2, S 142 und 134). Eine Kalenderwoche dauert von Montag bis Sonntag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190071.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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