TE Vwgh Erkenntnis 2008/10/23 2004/03/0022

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Veröffentlicht am 23.10.2008
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65004 Jagd Wild Oberösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §9;
JagdG OÖ 1964 §13 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §15 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §16 Abs1;
JagdG OÖ 1964 §18;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der V AG in W, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Gürtler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 2003, Zl Agrar-480256/26-2003-I/Mü/Scw, betreffend Jagdgebietsfeststellung (mitbeteiligte Partei: Jagdgenossenschaft M, vertreten durch den Obmann J L in M), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Dezember 2002 (der erstinstanzliche Bescheid) sprach die Bezirkshauptmannschaft Perg u.a. Folgendes aus:

"VI. Feststellung des Eigenjagdgebietes der ... (beschwerdeführenden Partei): Die mit ha. rechtskräftigem Bescheid vom 17.12.1990, Agrar410101105/108-1990, getroffene Feststellung des Eigenjagdgebietes der ... (beschwerdeführenden Partei), vormals (D.), in den KG M und L im Ausmaß von 215,9109 ha (Teil I. des Spruches des vorzitierten Bescheides) gilt so wie für die Jagdperiode vom 1.4.1997 bis 31.3.2003 auch für die Jagdperiode vom 1.4.2003 bis 31.3.2009 weiter.

Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 1964.

VII. Feststellung von Arrondierungsgebieten:

     a)        Arrondierungsgebiete zu Gunsten des

Eigenjagdgebietes ... (der beschwerdeführenden Partei): Die

Grundparzelle Nr. 2391/8 und ein Teil der Grundparzelle Nr. 2391/1

(rechtes Donauufer bis Strommitte, bei Strom-km 2093,7) der KG M

und die Grundparzellen Nr. 2336/3, 2700/8, 2700/3 sowie Teile der

Grundparzellen Nr. 2566/4 und 2700/9 (jeweils rechtes Donauufer

bis Strommitte) der KG L im Gesamtausmaß von 110,0736 ha werden

als Arrondierungsgebiet vom Genossenschaftsjagdgebiet M abgetrennt

und dem Eigenjagdgebiet der ... (beschwerdeführenden Partei)

zugeschlagen.

     b)         Arrondierung zu Gunsten des

Genossenschaftsjagdgebietes M: Die Grundparzellen Nr. 2335/6,

2336/2 und 2391/6 der KG M und die Grundparzellen Nr. 2336/1,

2336/18, 2336/19, 2336/20, 2336/21, 2336/22, 2336/23, 2344/1,

2361/1, 2361/4, 2363, 2563/2, 2563/4. 2563/6, 2566/15, 2566/17,

2566/18 der KG L, welche alle am linken (= nördlichen Donauufer)

liegen, im Gesamtausmaß von 87,3651 ha werden als

Arrondierungsgebiet vom Eigenjagdgebiet der ...

(beschwerdeführenden Partei) abgetrennt und dem Genossenschaftsjagdgebiet M zugeschlagen.

Der Antrag der ... (beschwerdeführenden Partei) auf Zuweisung der am nördlichen Donauufer gelegenen Arrondierungsflächen im Ausmaß von 80,2319 ha wird abgewiesen.

Die Grenze zwischen dem Eigenjagdgebiet der ... (beschwerdeführenden Partei) und dem Genossenschaftsjagdgebiet M verläuft daher künftig wiederum in der Mitte des Donaustromes, sodass das nördliche (linke) Donauufer vom Genossenschaftsjagdgebiet M und das südliche (rechte) Donauufer vom Eigenjagdgebiet der ... (beschwerdeführenden Partei) bejagt werden kann. Die südliche Grenze des Eigenjagdgebietes wird von der Landesgrenze im Donau-Altarm gebildet.

Unter Berücksichtigung der zugeschlagenen und abgetrennten Arrondierungsgebiete umfasst das Eigenjagdgebiet der ...

(beschwerdeführenden Partei) eine Fläche von 238,6194 ha.

     Rechtsgrundlage: §§ 10 Abs. 3 lit b) und 13 Oö. Jagdgesetz

1964, LGBl. Nr. 32/1964 i.d.g.F

     VIII. Feststellung der Genossenschaftsjagdgebiete M und H:

     Laut Mitteilung des Marktgemeindeamtes M vom 19.9.2002

beträgt die Gesamtgemeindefläche 2892,7954 ha. Auf Grund der unter Punkt I. verfügten Zerlegung des genossenschaftlichen Jagdgebietes in die Genossenschaftsjagdgebiete M und H ergibt sich unter Berücksichtigung der abgetrennten bzw. zugeschlagenen Arrondierungsgebiete sowie Jagdeinschlussflächen für das Genossenschaftsjagdgebiet M eine Fläche von 1.292,5936 ha (KG L, Teile der KG M) und für das Genossenschaftsjagdgebiet H eine Fläche von 1.173,0661 ha (KG H und Teile der KG M) wobei die bisher zwischen den beiden Genossenschaftsjagdgebieten bestandenen Grenzen unverändert bleiben.

Rechtsgrundlage: §§ 10 Abs. 3 lit c) und 11 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 1964, LGBl. Nr. 32/1964 i.d.g.F

IX. Kostenvorschreibung:

...

     c)        Für die Feststellung des Arrondierungsgebietes

gemäß Teil VII. a) des Spruches hat die ... (beschwerdeführende

Partei) eine Verwaltungsabgabe von 88,80 Euro, eine Stempelgebühr von 39 Euro (jeweils 13 Euro für den Antrag, für die Antragsergänzung und für die Vollmacht) sowie eine Kommissionsgebühr von 85 Euro (1 Amtsorgan, zehn angefangene halbe Stunden a 8,50 Euro) binnen zwei Wochen zu entrichten.

d) Für die Feststellung der Arrondierungsgebiete gemäß Teil IV. b) und Teil VII. b) des Spruches hat der Jagdausschuss M eine Verwaltungsabgabe von 71,20 Euro, eine Stempelgebühr von 13 Euro und eine Kommissionsgebühr von 136 Euro (1 Amtsorgan, zehn angefangene halbe Stunden a 8,50 Euro und 3 Amtsorgane, zwei angefangene halbe Stunden a 8,50 Euro) binnen zwei Wochen zu entrichten."

Der gegen die Spruchpunkte VI, VII, VIII und "daraus resultierend" IX dieses Bescheids von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid in den Spruchpunkten VI, VIII und IX c) und d), in Spruchpunkt VII jedoch mit der Maßgabe, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuweisung der am nördlichen Donauufer gelegenen Arrondierungsflächen im Ausmaß von 80,2319 ha zurückgewiesen wird.

Begründend wurde zur Antragslegitimation des Jagdausschusses der mitbeteiligten Partei ausgeführt: Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass Rechtspersönlichkeit nur der Jagdgenossenschaft zukäme und daher der konkrete Arrondierungsantrag nur von der Jagdgenossenschaft selbst und nicht vom Organ Obmann für das Organ Jagdausschuss gestellt werden könne, sei festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs 1 des Gesetzes über die Regelung des Jagdwesens - OÖ Jagdgesetz, LGBl Nr 32/1964, (OÖ JagdG) die Legitimation zur Stellung eines Arrondierungsantrages einer an der Jagdgebietsfeststellung beteiligten Jagdgenossenschaft oder dem Eigenjagdberechtigten oder dem Bezirksjagdbeirat zukomme. Nach § 15 leg cit werde die Jagdgenossenschaft von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert festgesetzt sei und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehörten. Die Organe der Jagdgenossenschaft seien der Jagdausschuss und der Obmann. Der Jagdausschuss sei nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuständig für die Beschlussfassung über eine allfällige Antragstellung im Zuge eines Jagdgebietsfeststellungsverfahrens. Der Obmann des Jagdausschusses vertrete laut § 18 leg cit die Jagdgenossenschaft nach außen und führe die Beschlüsse des Jagdausschusses durch. Im Hinblick darauf, dass dem Jagdausschuss M die Beschlussfassung über die Stellung eines Arrondierungsantrages obliege und diesen Beschluss der Jagdausschussobmann durchzuführen habe und dieser außerdem die Jagdgenossenschaft nach außen vertrete, habe die erstinstanzliche Behörde zweifelsfrei davon ausgehen können, dass die Antragstellung eindeutig der mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Jagdgenossenschaft M zuzurechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführerin macht folgenden Beschwerdepunkt geltend:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurden wir in dem uns durch §§ 6 und 10 OÖ Jagdgesetz 1964 auf Feststellung und Bewirtschaftung des beantragten Eigenjagdgebietes, aber auch im Recht, dass Gebietsabrundungs-(Arrondierungs-)Anträge nur zu bewilligen sind, wenn diese von der nach dem Gesetz zur Antragstellung berufenen Jagdgesellschaft erhoben werden, verletzt. Der angefochtene Bescheid verletzt allerdings auch das gemäß §§ 37 und 45 AVG ... gewährleistete Recht auf Durchführung eines fairen Ermittlungsverfahrens und auf Gelegenheit zur Geltendmachung von Parteirechten und rechtlichen Interessen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des OÖ JagdG lauten wie folgt:

"§ 6

Eigenjagdgebiet

(1) Das Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (§ 361 ABGB.) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaße von mindestens 115 Hektar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.

(2) Als Eigenjagdgebiet gelten Grundflächen im Ausmaße von weniger als 115 Hektar dann, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Abs. 1 geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.

(3) Als zusammenhängend gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Bahnkörper und andere schmale Grundflächen, auf denen nach ihrer Gestalt für sich allein eine zweckmäßige Ausübung der Jagd nicht möglich ist, bilden kein Eigenjagdgebiet, auch wenn sie das Flächenausmaß von 115 Hektar überschreiten. Solche schmale Grundstücke unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdgebietes, stellen aber auch in ihrem Längenzug nicht den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Grundflächen her.

...."

"§ 10

Verfahren

(1) Eigentümer, die die Feststellung von Grundflächen als Eigenjagdgebiet beanspruchen, haben diesen Anspruch spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (§ 11) auf Feststellung eines Gebietes als Jagdeinschluß (§ 12) und auf Gebietsabrundung (§ 13) einzubringen.

(2) Mit der Anmeldung (Abs. 1) sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 6 erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:

a) das Vorliegen eines Eigenjagdgebietes und welche Grundflächen dazugehören (§ 6), wobei darin enthaltene, auf Wildgehege und Tiergärten entfallende Grundflächen gesondert anzuführen sind;

b) welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (§ 13);

c) daß die sonach verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;

d) ob allenfalls das genossenschaftliche Jagdgebiet als Jagdanschluß (§ 12 Abs. 1 und 2) gilt;

e) welche Teile des genossenschaftlichen Jagdgebietes als Jagdeinschluß (§ 12 Abs. 3) gelten.

(4) Der Feststellung gemäß Abs. 1 bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinne des § 14 erfolgt ist. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter."

"§ 13

Abrundung von Jagdgebieten

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei der Jagdgebietsfeststellung auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft oder des Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirates zum Zwecke entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet), wenn jagdwirtschaftliche Gründe die Gebietsabrundung erfordern. Ein solcher Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode zu stellen.

(2) Die neuen Grenzen sind nach Möglichkeit so zu ziehen, daß sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebietes nicht unter 115 Hektar sinken.

..."

"§ 15

Die Jagdgenossenschaft

(1) Die Jagdgenossenschaft wird von der Gesamtheit der Eigentümer jener Grundstücke gebildet, bezüglich derer ein land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert (§ 29 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) festgesetzt ist und welche zu einem genossenschaftlichen Jagdgebiet gehören. Die Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle den Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechtes zufließenden Rechte zu.

(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann.

..."

"§ 16

Der Jagdausschuß

(1) Der Jagdausschuß besteht aus neun Mitgliedern und für den Fall der Verhinderung aus ebensovielen Ersatzmitgliedern. Dem Jagdausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht dem Obmann vorbehalten sind.

..."

"§ 18

Der Obmann

(1) Der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Der Obmann beruft den Jagdausschuß ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Jagdausschusses durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und eines weiteren Mitgliedes des Jagdausschusses.

..."

2. Wenn die belangte Behörde unter einem (im Wege der Bestätigung der erstinstanzlichen Absprüche) im bekämpften Bescheid zunächst das Eigenjagdgebiet der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt VI des Erstbescheides), dann Arrondierungsgebiete (Spruchpunkt VII des Erstbescheides), und dann die Genossenschaftsjagdgebiete M und H (Spruchpunkt VIII des Erstbescheides) feststellte, folgte sie dem im § 10 Abs 3 OÖ JagdG festgelegten Verfahren. Bei Befolgung dieses Verfahrens war es entgegen der Beschwerde nicht erforderlich, als Arrondierungsgebiete festgestellte Grundflächen zunächst bei der Feststellung des Eigenjagdgebietes zu berücksichtigen, um sie dann (im nächsten Schritt) gleich wieder davon abzutrennen.

3. Mit Schreiben vom 10. September 2002 (OZ 12 der vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakten) zeigte die beschwerdeführende Partei der erstinstanzlichen Behörde an, dass sie aufgrund einer Neuordnung im Konzern Rechtsnachfolgerin jener Gesellschaft sei, der in der Jagdperiode 1997 bis 2003 das Jagdausübungsrecht in der gegenständlichen Eigenjagd zugekommen war, und beantragte ferner die Feststellung derselben Flächen "wie in der abgelaufenen Jagdperiode" (dh 1997 bis 2003) als Eigenjagdgebiet der beschwerdeführenden Partei für die Jagdperiode 2003 bis 2009.

Für die Jagdperiode 1997 bis 2003 war die Feststellung des Eigenjagdgebiets mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1997 dermaßen erfolgt, dass die mit rechtskräftigem Bescheid der Behörde vom 17. Dezember 1990 getroffene Feststellung des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführerin in den Katastralgemeinden M und L im Ausmaß von 215,9109 ha gemäß § 10 Abs 4 OÖ JagdG für die Jagdperiode vom 1. April 1997 bis 31. März 2003 weitergelte (vgl das hg Erkenntnis vom 18. März 1998, Zl 97/03/0247).

Da der angefochtene Bescheid dem Antrag der beschwerdeführenden Partei durch die Bestätigung des (oben wiedergegebenen) Spruchpunktes VI des Erstbescheides vollinhaltlich folgte, kann die beschwerdeführende Partei bezüglich dieses Spruchpunktes in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein (vgl etwa den hg Beschluss vom 24. September 1997, Zl 97/03/0198, mwH).

4. Die unter Spruchpunkt VII b) verfügte Arrondierung erfolgte aufgrund eines Schreibens vom 17. September 2002 (bei der Erstbehörde eingelangt am 20. September 2002, vgl OZ 15 der vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsakten) das den Briefkopf "Jagdausschuss M - Obmann: J L" trägt und in dem der "Jagdausschuss M" den zu Grunde liegenden Arrondierungsantrag (mit den Worten: "Der Jagdausschuss M stellt an die Bezirkshauptmannschaft Perg nachstehend angeführten Arrondierungsantrag:") stellte. Gezeichnet ist dieses Schreiben "Für den Jagdausschuss der Jagdausschuss-Obmann (Unterschrift)".

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 OÖ JagdG steht es nur einer Jagdgenossenschaft, nicht aber einem Jagdausschuss offen, die Abrundung von Jagdgebieten iS dieser Bestimmung zu beantragen. Der Jagdausschuss bildet nach § 15 Abs 2 OÖ JagdG (lediglich) ein Organ der Jagdgenossenschaft. Nach der ständigen hg Rechtsprechung kommt dem Jagdausschuss neben der Jagdgenossenschaft auch keine gesonderte Rechtspersönlichkeit zu (vgl etwa die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Niederösterreichischen JagdG ergangenen Entscheidungen vom 26. April 2005, Zlen 2001/03/0259 bis 261, und vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0227).

Da im vorliegenden Fall ausdrücklich nicht die Jagdgenossenschaft, sondern der Jagdausschuss als Antragsteller auftrat, konnte der in Rede stehende Antrag nicht der Jagdgenossenschaft zugerechnet werden, zumal eine klärende Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nicht herbeigeführt wurde. Dass dem Jagdausschuss (ohnehin) die Beschlussfassung für die Jagdgenossenschaft oblegen hätte, vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt dafür, dass nach § 18 OÖ JagdG der Obmann die Jagdgenossenschaft nach außen vertritt, zumal der Obmann vorliegend eindeutig lediglich für den Jagdausschuss auftrat.

Dies hat die belangte Behörde verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, als sie auf der Grundlage des in Rede stehenden nicht von einer Jagdgenossenschaft stammenden Antrags eine Arrondierung iSd § 13 leg cit verfügte.

Da die besagten Spruchpunkte VI, VII sowie VIII (und wegen der Akzessorietät der Kostenentscheidung zur Hauptsache auch Spruchpunkt IX) nach dem schon angesprochenen in § 10 Abs 3 OÖ JagdG festgelegten Verfahren aufeinander aufbauen (vgl die Ausführungen oben in Punkt 2. betreffend den Zusammenhang zwischen den Spruchpunkten VI und VII sowie die Verweise in Spruchpunkt VIII auf vorherige Absprüche) und damit voneinander nicht getrennt werden können, erweist sich der vorliegend angefochtene Bescheid insgesamt als inhaltlich rechtswidrig.

Bei diesem Ergebnis war es entbehrlich, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.

5. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 23. Oktober 2008

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten JagdgebietsabrundungRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030022.X00

Im RIS seit

12.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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