TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/3 2007/10/0088

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Veröffentlicht am 03.11.2008
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich;
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich;
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
KulturflächenschutzG NÖ 2007;
NatSchG NÖ 2000 §23 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des K P in P, vertreten durch Neudorfer Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Eßlinggasse 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 20. März 2007, Zl. Senat-AB-05-0259, betreffend Entschädigung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (UVS) vom 20. März 2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung der vermögensrechtlichen Nachteile, die ihm auf Grund der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl (BH) vom 27. Mai 2003 vorgeschriebenen Auflagen entstanden seien, abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid der BH vom 24. September 2002 sei dem Beschwerdeführer auf Grund des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes für zahlreiche Grundstücke, u.a. für die Grundstücke Nr. 2527/1, 2524 und 2527/3, alle KG. P, die Bewilligung zur Aufforstung erteilt worden. Mit Bescheid der BH vom 27. Mai 2003 sei dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Aufforstung der drei erwähnten Grundstücke unter Vorschreibung von Auflagen betreffend die Beimischung von heimischen Laubholzarten zum vorgesehenen Fichtenbestand erteilt worden. Im Frühjahr 2004 habe der Beschwerdeführer mit der Aufforstung des Grundstückes Nr. 2527/1 begonnen. Im Zeitpunkt der Überprüfung durch den forsttechnischen Amtssachverständigen am 12. Oktober 2005 sei das Grundstück zur Gänze aufgeforstet gewesen; Die beiden anderen Grundstücke seien nicht aufgeforstet, sondern als Wiesen bewirtschaftet worden. Nachdem offenkundig eine gütliche Einigung iSd § 30 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NatSchg) nicht zustande gekommen sei, habe der Beschwerdeführer am 23. Mai 2005 einen Antrag auf Entschädigung wegen Einschränkung der forstlichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten gestellt.

Bezüglich der beiden noch nicht aufgeforsteten Grundstücke sei die dem Beschwerdeführer erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung bereits erloschen. Insoweit könne der Beschwerdeführer daher aus diesem Bescheid keine Rechte geltend machen.

Betreffend das Grundstück Nr. 2527/1 handle es sich bei der Aufforstung jedoch um eine "Anlage", die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 27. Mai 2003 noch nicht errichtet gewesen sei. Schon deshalb könne der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid nicht iSd § 23 Abs. 1 NÖ NatSchG beeinträchtigt worden sein. Aber auch dann, wenn man die Aufforstung nicht als "Anlage" qualifiziere, ergäbe sich aus diesem Bescheid keine Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers. Die Möglichkeit, das Grundstück "weiter als Wald zu nutzen und zu bewirtschaften", sei durch den Bescheid vom 27. Mai 2003 nämlich nicht eingeschränkt worden. Was aber die geltend gemachte Minderung des Ertrages anlange, so stelle das Gesetz nicht auf die Möglichkeit einer Ertragsminderung, sondern auf eine tatsächliche Ertragsminderung ab. Bei Gegenüberstellung des Ertrags aus der (ursprünglichen) Nutzung des Grundstückes als Wiese mit dem Ertrag aus der - auf Grund des Bescheides vom 27. Mai 2003 - tatsächlich vorgenommenen Nutzung als Wald könne eine Ertragsminderung schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid und zwar nur insoweit, als eine Entschädigung betreffend das Grundstück Nr. 2527/1, KG P, abgewiesen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NatSchG) ist, wenn sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zu Grunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten ergeben, dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, aus dem Bescheid der BH vom 27. Mai 2003, mit dem dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufforstung des Grundstückes Nr. 2527/1, KG. P, unter Auflagen erteilt worden sei, ergebe sich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers iSd § 23 Abs. 1 NÖ NatSchG. Abgesehen davon, dass eine Aufforstung als "Anlage" anzusehen sei, die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides jedoch noch nicht errichtet gewesen sei, würden weder die Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Ansehung des Grundstückes eingeschränkt, noch ergebe sich dadurch eine erhebliche Minderung des Ertrages. Eine Abgeltung vermögensrechtlicher Nachteile käme daher nicht in Betracht.

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei ihm mit Bescheid vom 25. September 2002 auf Grund des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes die Bewilligung zur Aufforstung des erwähnten Grundstückes erteilt worden. Auf Grund dieser Bewilligung sei er berechtigt gewesen, das Grundstück mit Fichten aufzuforsten, und zwar ohne jene Einschränkungen (Laubholzbeimischung), zu denen er erst mit Bescheid vom 27. Mai 2003 verpflichtet worden sei. Durch diese Einschränkungen in der Möglichkeit, das Grundstück auf die ertragreichste Weise zu nutzen, sei ihm ein Schaden in der Höhe von EUR 2.470,-- entstanden, den er der Behörde gegenüber durch ein Gutachten der Forstabteilung der NÖ Landeslandwirtschaftskammer belegt habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt er keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit auf:

Mit Bescheid der BH vom 24. September 2002 war dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 und 4 NÖ Kulturflächenschutzgesetz die Aufforstung landwirtschaftlich genutzter Kulturflächen, u.a. des Grundstückes Nr. 2527/1 KG P, bewilligt worden.

Mit Bescheid der BH vom 27. Mai 2003 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1, 4 und 7 NÖ NatSchG u.a. in Ansehung des Grundstückes Nr. 2527/1, KG. P, die Aufforstung landwirtschaftlicher Kulturflächen im Europaschutzgebiet "Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft" unter Einhaltung der erwähnten Auflagen (Laubholzbeimischung) rechtskräftig bewilligt. Dies aus der Erwägung, die vom Beschwerdeführer auf zahlreichen Grundstücken geplante Aufforstung lasse eine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes erwarten und sei daher ohne Bewilligung gemäß § 10 Abs. 1 NÖ NatSchG unzulässig. Die Bewilligung könne jedoch für einzelne Grundstücke, u. a. für das in Rede stehende, unter Auflagen erteilt werden.

Während dem Beschwerdeführer mit dem erstgenannten Bescheid die Bewilligung zur Aufforstung von Grundstücken unter Gesichtspunkten des Kulturflächenschutzes erteilt wurde, war Inhalt des Bescheides vom 27. Mai 2003 die Erteilung einer Aufforstungsbewilligung unter Gesichtspunkten des Naturschutzes. Anders als die Bewilligung nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung an Auflagen gebunden. Allerdings ist es schon wegen der unterschiedlichen Gegenstände, über die mit den beiden Bescheiden abgesprochen wurde, verfehlt, dem naturschutzbehördlichen Bescheid einen Abspruch beizumessen, wonach die dem Beschwerdeführer mit dem ersterwähnten Bescheid eingeräumte Berechtigung eingeschränkt werde.

Die unter Auflagen erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung bedeutet, dass für den Fall der Gebrauchnahme von dieser Bewilligung die Verpflichtung besteht, die vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Diese Verpflichtung ist untrennbar mit der erteilten Bewilligung verbunden; sie ist ein unselbständiger Bestandteil der Bewilligung. Ein Bewilligungsbescheid jedoch, durch den - wenngleich durch Auflagen beschwert - spruchgemäß ein Recht verliehen wird, kann die Rechtsstellung des Betroffenen nicht iSd § 23 Abs. 1 NÖ NatSchG verschlechtern. Dieser räumt dem Betroffenen nämlich lediglich eine ihm bisher nicht zustehende Berechtigung ein. Seine Rechtsstellung wird erweitert und nicht geschmälert. Daran ändern auch vorgeschriebene Auflagen nichts, weil diese nur insoweit zu erfüllen sind, als von der neu verliehenen Berechtigung Gebrauch gemacht wird.

Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 27. Mai 2003 war es daher nicht, dem Beschwerdeführer bis dahin offen stehende Möglichkeiten zur Nutzung bzw. Bewirtschaftung des erwähnten Grundstückes einzuschränken. Dass sich aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen iSd § 23 Abs. 1 NÖ NatSchG aus dem Inhalt eines anderen Bescheides oder einer Verordnung ergäben, behauptet er selbst nicht.

Die belangte Behörde hat den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Damit kann es im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt hat - es sich bei einer Aufforstung um eine "Anlage" handle, der Beschwerdeführer das Grundstück weiter als Wald nutzen und bewirtschaften bzw. eine Ertragsminderung schon auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ausgeschlossen werden könne.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. November 2008

Schlagworte

Bescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesRechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007100088.X00

Im RIS seit

26.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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