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L65504 Fischerei Oberösterreich;Norm
FischereiG OÖ 1983 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Mag. W L in S, vertreten durch Mag. Robert Stadler, Rechtsanwalt in 4210 Gallneukirchen, Hauptstraße 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom 30. Juni 2006, Zl VwSen-340047/9/Br/Ps, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (FG), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben es als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG, der G GmbH, in A als Verfügungsberechtigter zu verantworten, dass die Bewirtschafter u. Fischereiberechtigten des Fischwassers ' u. Nebengerinne' (ParzNr. 2761/1 lt. Fischereikataster), die Ehegatten H und N, von der Maßnahme der Absenkung des Wasserstandes (Abkehr) und Baggerarbeiten im Fbach in der Zeit vom 26.6.2003 bis ca. 11.7.2003, binnen zwei Wochen vor Beginn dieser Maßnahmen und von deren voraussichtlichen Dauer nicht verständigt wurden."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 30 Abs 1 in Verbindung mit § 49 Abs 1 Z 19 und Abs 2 des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (FG) verletzt, über ihn wurde deshalb gemäß § 49 Abs 1 Z 19 und Abs 2 FG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Die maßgebenden Bestimmungen des Oberösterreichischen Fischereigesetzes (FG) lauten (auszugsweise) wie folgt:
"§ 30
Wasserkraft- und Stauanlagen
(1) Der Verfügungsberechtigte hat die Bewirtschafter der betroffenen Fischwässer von Maßnahmen an Wasserkraft- und Stauanlagen, die - abgesehen von den dem laufenden Betrieb eigentümlichen Schwankungen - Änderungen der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, und von der Reinigung der Triebwerke von Wasserkraftanlagen wenigstens zwei Wochen vorher, bei Gefahr im Verzug ohne unnötigen Aufschub, nachweislich unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginnes und der voraussichtlichen Dauer, der Art und des Umfanges der Maßnahme zu verständigen. Die Bewirtschafter sind überdies in geeigneter Weise vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahme zu benachrichtigen.
...
§ 49
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
...
19. der Verständigungspflicht nach § 30 Abs. 1 nicht nachkommt;
...
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden."
2.1. Der Beschwerdeführer macht - unter anderem - geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses bereits Verjährung eingetreten sei. Die Maßnahmen, welche die Verständigungspflicht auslösten, hätten am 29. Juni 2003 begonnen, weshalb am 29. Juni 2006 Verjährung eingetreten sei. Das angefochtene Erkenntnis sei jedoch erst am 30. Juni 2006 erlassen worden, weshalb es wegen Verjährung aufzuheben sei.
2.2. Er ist damit im Recht:
§ 30 Abs 1 FG normiert zwei miteinander in Zusammenhang stehende, aber unterschiedliche Informationspflichten des über Wasserkraft- und Stauanlagen Verfügungsberechtigten: Dieser hat Bewirtschafter betroffener Fischwässer von bestimmten Maßnahmen, die eine Änderung der Wasserführung von Fischwässern bewirken können, einerseits "wenigstens zwei Wochen vorher" zu verständigen (erster Satz). Zusätzlich ("überdies") sind die Bewirtschafter vom tatsächlichen Beginn und von der tatsächlichen Beendigung der Maßnahmen zu benachrichtigen (zweiter Satz).
Die aus dem ersten Satz des § 30 Abs 1 FG resultierende Verpflichtung, im Voraus über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bezweckt erkennbar (so explizit die Erläuterungen zur Regierungsvorlage), "die Bewirtschafter bei Maßnahmen nach Abs. 1 wenigstens vor unvorhergesehenen Beeinträchtigungen (zu) bewahren und ihnen die zeitgerechte Vornahme der zum Schutz des Fischbestandes erforderlichen Vorkehrungen (zu) ermöglichen". Diese Informationspflicht kann nur vor Beginn der Maßnahmen erfüllt werden. Sie wird (schon) dadurch verletzt, dass nicht zumindest zwei Wochen vor voraussichtlichem Baubeginn - mit näherer Darlegung über Dauer, Art und Umfang der Maßnahmen - informiert wird. Eine Nachholung der geschuldeten Handlung (Vorinformation) ist jedenfalls ab Beginn der Maßnahmen nicht mehr möglich. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Nachholung objektiv betrachtet nicht mehr vorgenommen werden kann, beginnt aber die Verjährung, weil die Verpflichtung zur Handlung damit weggefallen ist (vgl die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze II2, unter E 61 zu § 31 VStG zitierte hg Judikatur).
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass auch noch nach Beginn der Maßnahmen Informationspflichten bestehen (§ 30 Abs 1 zweiter Satz FG): Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nämlich im Spruch des angefochtenen Bescheids nur angelastet, dass die Fischereiberechtigten nicht binnen zwei Wochen vor Beginn der Maßnahmen informiert wurden. Dieser Vorwurf umfasst aber nicht auch einen Verstoß gegen die in § 30 Abs 1 zweiter Satz FG statuierte Verpflichtung, überdies über tatsächlichen Beginn und tatsächliche Beendigung der Maßnahmen zu informieren.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30. Juni 2006 erfolgte vor diesem Hintergrund jedenfalls erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs 3 VStG (der Beschwerdeführer bringt vor, die Maßnahmen hätten am 29. Juni 2003 begonnen, die belangte Behörde stellt den Beginn mit 26. Juni 2003 fest). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.
3. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 27. November 2008
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030118.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009