RS Vwgh 1991/6/12 88/13/0176

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;

Rechtssatz

Im konkreten Fall hat der Steuerpflichtige bei der wirtschaftlichen Verwertung seiner Eigentumswohnung einen Weg gewählt, der nicht geeignet ist, eine ihm steuerlich zurechenbare Einkunftsquelle zu schaffen. Auch die von ihm aufgezeigten Möglichkeiten einer Änderung der Bewirtschaftungsart durch Aufkündigung des Pachtvertrages, Anhebung des Pachtzinses und beschleunigte Rückzahlung der Fremdmittel können zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, weil derartige Änderungen erst für die Zukunft von rechtlicher Relevanz sind (Hinweis E 22.5.1990, 87/14/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988130176.X01

Im RIS seit

12.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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