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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die im § 64 Abs 1 OÖ BauO 1976 angeordnete dingliche Wirkung für Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Bauwerkseigentum kommt Bescheiden nach der Bauordnung nur insoweit zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Eigentümers des Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Die Wirkung einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme nach § 103 Abs 1 OÖ GdO beschränkt sich im wesentlichen auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Aktes, was naturgemäß dessen Wiederholung ausschließt; eine darüber hinausgehende bindende Wirkung sieht die GdO im Gegensatz zu der im Vorstellungsbescheid ausgesprochenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansicht (§ 102 letzter Satz OÖ GdO) nicht vor.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988050199.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009