RS Vwgh 1991/12/10 88/05/0199

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Veröffentlicht am 10.12.1991
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO OÖ 1976 §64 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art109 Abs5;
GdO OÖ 1979 §102;
GdO OÖ 1979 §103 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 64 Abs 1 OÖ BauO 1976 angeordnete dingliche Wirkung für Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder Bauwerkseigentum kommt Bescheiden nach der Bauordnung nur insoweit zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Eigentümers des Bauwerkes geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Die Wirkung einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme nach § 103 Abs 1 OÖ GdO beschränkt sich im wesentlichen auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Aktes, was naturgemäß dessen Wiederholung ausschließt; eine darüber hinausgehende bindende Wirkung sieht die GdO im Gegensatz zu der im Vorstellungsbescheid ausgesprochenen, die Aufhebung tragenden Rechtsansicht (§ 102 letzter Satz OÖ GdO) nicht vor.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988050199.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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