RS Vwgh 1992/2/5 91/13/0195

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;
BAO §278;
BAO §279 Abs1;
BAO §299 Abs1 lita;

Rechtssatz

Gemäß § 279 Abs 1 BAO haben Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind. Der Berufungsbehörde stehen jedoch jene Befugnisse der Abgabenbehörde erster Instanz nicht zu, die kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschriften in die sachliche Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz fallen (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch, 669). Nun wird im § 276 Abs 1 letzter Satz BAO ausdrücklich bestimmt, daß ein verspätet eingebrachter Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Bescheid zurückzuweisen ist. Eine dem § 278 zweiter Satz BAO vergleichbare Bestimmung für den Antrag nach § 276 Abs 1 BAO kennt das Gesetz nicht. Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften ergibt sich somit, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Zurückweisung eines solchen verspätet eingebrachten Antrages nicht berechtigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130195.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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