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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Beim Tatvorwurf nach § 367 Z 26 GewO 1973 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Ob durch die Tat der mit der Auflage angestrebte Schutzzweck vereitelt wurde, ist daher nicht Vorfrage in einem wegen des Vorwurfes einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 26 GewO 1973 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040003.X02Im RIS seit
11.07.2001