RS Vwgh 1992/3/31 92/04/0003

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Tatvorwurf nach § 367 Z 26 GewO 1973 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG. Ob durch die Tat der mit der Auflage angestrebte Schutzzweck vereitelt wurde, ist daher nicht Vorfrage in einem wegen des Vorwurfes einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z 26 GewO 1973 durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040003.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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