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26/01 WettbewerbsrechtNorm
GewO 1973 §196a idF 1988/399;Rechtssatz
Die Rechtsprechung des OGH zu § 2 UWG kann zur Auslegung des § 196a GewO 1973 nichts beitragen. Bei der Anwendung des § 2 UWG kommt es nämlich darauf an, ob eine bestimmte Publikumserwartung für den Kaufentschluß eine Rolle spielt oder nicht und ob daher eine diese Vorstellung entsprechende Werbung geeignet ist, das Publikum zum Kauf gerade dieser Ware zu veranlassen, und nicht auf das durchschnittliche Konsumentenbedürfnis eines Gaststättenbesuchers bezogen auf Sorten kalter nichtalkoholischer Getränke.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040309.X03Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017