RS Vwgh 1992/9/25 92/09/0114

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Veröffentlicht am 25.09.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
ABGB §1201;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Bespr in AnwBl Nr 9/1993, S 687-688

Rechtssatz

Ist der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Gesellschafter der als Dienstgeber aufgetretenen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen, dann ist grundsätzlich von seiner Vertretungsbefugnis und damit von seiner Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG auszugehen. Ein stiller Gesellschafter hingegen ist - ohne allfällige Einräumung von Prokura oder Handlungsvollmacht durch den Geschäftsinhaber - grundsätzlich nicht zur Vertretung des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, berufen

(Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 05te Auflage, Seite 169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090114.X01

Im RIS seit

25.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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