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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175;Beachte
Bespr in AnwBl Nr 9/1993, S 687-688Rechtssatz
Ist der Beschuldigte im Tatzeitpunkt Gesellschafter der als Dienstgeber aufgetretenen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft gewesen, dann ist grundsätzlich von seiner Vertretungsbefugnis und damit von seiner Verantwortlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG auszugehen. Ein stiller Gesellschafter hingegen ist - ohne allfällige Einräumung von Prokura oder Handlungsvollmacht durch den Geschäftsinhaber - grundsätzlich nicht zur Vertretung des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, berufen
(Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 05te Auflage, Seite 169).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090114.X01Im RIS seit
25.09.1992