RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0136

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Norm

BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §3 Abs3;
RPG Bgld 1969 §21 Abs2;
RPG Bgld 1969 §22 Abs3;

Rechtssatz

§ 22 Abs 3 Bgld RPG richtet sich an den gem § 21 Abs 2 Bgld RPG für die Erlassung des Bebauungsplanes oder Teilbebauungsplanes zuständigen Gemeinderat als Verordnungsgeber. Die im § 3 Abs 3 Bgld BauO enthaltene Verweisung auf § 22 Abs 3 Bgld RPG bedeutet, daß die nach Maßgabe der letztgenannten Norm erfolgende Regelung der baulichen Ausnützung der Bauplätze in einem Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan bei der Festsetzung der baulichen Ausnützung der Bauplätze im Bescheid über die Bauplatzerklärung (§ 13 Abs 5 lit d Bgld BauO) vorrangig zu gelten hat. Fehlt aber ein derartiger Bebauungsplan oder Teilbebauungsplan, so hat die Festsetzung der baulichen Ausnützung des Bauplatzes im Bauplatzbewilligungsbescheid ausschließlich nach der Vorschrift des § 3 Abs 3 Bgld BauO zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050136.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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