TE Vfgh Erkenntnis 2004/3/11 B2364/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2004
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.143,68 € bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 22. März 1996 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung zweier Doppelhäuser und eines Einfamilienhauses (Niedrigenergiehäuser) auf den Grundstücken Nr. 14/5, 14/6 und 14/7, je KG Stallhof. Erst nach Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wies der Gemeinderat der Gemeinde Stallhof mit Bescheid vom 20. Jänner 1999 das Ansuchen wegen Widerspruchs zu den Bebauungsrichtlinien ab. Nach Aufhebung des Bescheides durch die Vorstellungsbehörde wies der Gemeinderat der Gemeinde Stallhof das Ansuchen erneut mit Bescheid vom 29. März 2000 wegen Widerspruchs zu den Bebauungsrichtlinien ab (Überschreitung der Geschossanzahl und Gebäudehöhe gemäß §8 Abs4, verordnungswidrige Dachform und Dachdeckung gemäß §9 Abs1, 2 und 3, verordnungswidrige Bebauungsweise gemäß §10 Abs1, Gestaltung von Bauten gemäß §11).

Die Steiermärkische Landesregierung wies die dagegen erhobene Vorstellung mit bekämpftem Bescheid vom 10. November 2000 ab, da die Bebauungsrichtlinien gemäß §2 leg. cit. anzuwenden seien und das Bauvorhaben von der Anwendung der Bebauungsrichtlinien gemäß §3 dieser Verordnung auch nicht ausgenommen sei. Darüber hinaus entsprächen die Häuser nicht den Vorgaben des §8 Abs1 der Bebauungsrichtlinien.

2. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG), auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG), auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 Abs1 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Bebauungsrichtlinien vom 19. November 1998).

3. Die Steiermärkische Landesregierung legte Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

4. Die Gemeinde Stallhof legte Verwaltungsakten vor.

5. Der Beschwerdeführer erstattete eine Äußerung.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 25. September 2003 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der §§8, 9, 10 und 11 der Verordnung der Gemeinde Stallhof, "Bebauungsrichtlinien", vom 19. November 1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November 1998 bis 4. Dezember 1998, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 11. März 2004, protokolliert zu V126/03, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verordnung der Gemeinde Stallhof, "Bebauungsrichtlinien", vom 19. November 1998, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 20. November 1998 bis 4. Dezember 1998, gesetzwidrig war.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 327,- € und eine Eingabegebühr in der Höhe von 181,68 € enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B2364.2000

Dokumentnummer

JFT_09959689_00B02364_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten