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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften trifft einen Gewerbeinhaber (oder eine ihm hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gleichgestellte Person - hier:
Filialgeschäftsführer) somit dann, wenn er den Verstoß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte hintanhalten können. Der Gewerbeinhaber hat dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, seine Angestellen in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen. Der bloße Umfang eines Gewerbebetriebes oder der Besitz mehrerer Gewerbebetriebe ist weder allein noch in Verbindung mit der Bestellung eines nur dem Gewerbeinhaber verantwortlichen Angestellten geeignet, ein mangelndes Verschulden an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift glaubhaft zu machen. Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ. Mit einem Vorbringen zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des zweiten Satzes des § 5 Abs 1 VStG 1950 muß dargetan werden, daß alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. die betreffenden Ausführungen unter anderem im hg. Erkenntnis vom 9.Oktober 1979, Zl. 2762/78, welche insoweit auch auf die seit dem Inkrafttreten der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987 bestehende Rechtslage zutreffen; siehe ferner das hg. Erkenntnis vom 19.Juni 1990, Zl. 90/04/0027).
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer bereits in der Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis ausgeführt, was er nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde vorträgt, nämlich, daß es ihm allein nicht möglich sei, die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu kontrollieren. Daß er im Hinblick darauf ein seine eigene Kontrolltätigkeit ergänzendes effizientes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Einhaltung der im Schuldspruch bezeichneten Auflagen und ferner der Verwaltungsvorschrift des § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 in der als Tatort bezeichneten weiteren Betriebsstätte eingerichtet hätte, war seinem im Verwaltungsstrafverfahren erstatteten Vorbringen nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040134.X01Im RIS seit
20.11.2000